BS-PrüVO
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Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 20. Juli 2017

Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) Vom 20. Juli 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 39 und 94 sowie Überschrift zu Abschnitt 10 geändert, §§ 93, 95 und 96 aufgehoben (Art. 8 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüVO) vom 20. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
Inhaltsverzeichnis01.03.2023
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2017
§ 1 - Geltungsbereich23.07.2019
§ 2 - Gliederung der Prüfung01.08.2017
§ 3 - Prüfungsausschuss02.03.2021
§ 4 - Fachausschüsse02.03.2021
§ 5 - Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren01.08.2017
§ 6 - Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses01.08.2017
§ 7 - Durchführung der schriftlichen Prüfung31.07.2022
§ 8 - Praktische Prüfung01.08.2017
§ 9 - Teilnahme von Gästen01.08.2017
§ 10 - Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen01.08.2017
§ 11 - Notenbildung, Durchschnittsnote und Zeugnis31.07.2022
§ 12 - Wiederholungs- und Nachprüfung23.07.2019
§ 13 - Niederschriften01.08.2017
Abschnitt 2 - Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Fächern geordnet sind, an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sowie für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule01.08.2017
§ 14 - Haus- und Facharbeiten01.08.2017
§ 15 - Erklärungen des Prüflings01.08.2017
§ 16 - Prüfungstermine01.08.2017
§ 17 - Erste Prüfungskonferenz31.07.2022
§ 17a - Zulassung zur Prüfung in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO31.07.2022
§ 18 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.08.2017
§ 19 - Zweite Prüfungskonferenz31.07.2022
§ 20 - Bekanntgabe der Ergebnisse02.03.2022
§ 21 - Mündliche Prüfung01.08.2017
§ 22 - Dritte Prüfungskonferenz01.08.2017
§ 23 - Prüfungen zum Erwerb weiterer Schulabschlüsse01.08.2017
Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind01.08.2017
§ 24 - Grundsatz23.07.2019
§ 25 - Haus- und Facharbeiten01.08.2017
§ 26 - Erklärung des Prüflings01.08.2017
§ 27 - Prüfungstermine01.08.2017
§ 28 - Erste Prüfungskonferenz01.08.2017
§ 29 - Zulassung31.07.2022
§ 30 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.08.2017
§ 31 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.2017
§ 32 - Bekanntgabe der Ergebnisse02.03.2021
§ 33 - Mündliche Prüfung01.08.2017
§ 34 - Dritte Prüfungskonferenz23.07.2019
§ 35 - Durchschnittsnote und Zeugnis01.08.2017
§ 36 - Erwerb der Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung01.08.2017
Abschnitt 4 - Bestimmungen für die Abiturprüfungen an Beruflichen Gymnasien01.08.2017
§ 37 - Prüfungstermine01.08.2017
§ 38 - Zulassung zur Abiturprüfung31.07.2022
§ 39 - Dauer und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.03.2023
§ 40 - Bekanntgabe der Ergebnisse01.08.2017
§ 41 - Mündliche Prüfung01.08.2017
§ 42 - Besondere Lernleistung01.08.2017
§ 43 - Prüfungskonferenz01.08.2017
§ 44 - Ergebnisse der Abiturprüfung31.07.2022
§ 45 - Feststellung der Gesamtqualifikation01.08.2017
§ 46 - Wiederholungsprüfung01.08.2017
§ 47 - Niederschriften01.08.2017
Abschnitt 5 - Bestimmungen für die Feststellungsprüfung01.08.2017
§ 48 - Grundsatz01.08.2017
§ 49 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung an Stelle des Faches Englisch01.08.2017
§ 50 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung für den Nachweis einer zweiten Fremdsprache01.08.2017
§ 51 - Antragsverfahren31.07.2022
§ 52 - Durchführung der Prüfung01.08.2017
§ 53 - Zeugnis01.08.2017
Abschnitt 6 - Bestimmungen für das KMK-Fremdsprachenzertifikat01.08.2017
§ 54 - Grundsatz01.08.2017
§ 55 - Anmeldung01.08.2017
§ 56 - Prüfungsausschuss01.08.2017
§ 57 - Durchführung der Prüfung01.08.2017
§ 58 - Ergebnis der Prüfung01.08.2017
§ 59 - Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung, Störungen und Wiederholung01.08.2017
Abschnitt 7 - Bestimmungen für Externenprüfungen01.08.2017
Unterabschnitt 1 - Prüfungen an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen01.08.2017
§ 60 - Voraussetzungen für die Zulassung23.07.2019
§ 61 - Zulassung31.07.2022
§ 62 - Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern01.08.2017
§ 63 - Prüfungsfächer01.08.2017
§ 64 - Ergebnis der Prüfung01.08.2017
§ 65 - Externenprüfung von Personen mit bestandener erster Teilprüfung im Bildungsgang der Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik01.08.2017
Unterabschnitt 2 - Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien01.08.2017
§ 66 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.2017
§ 67 - Zulassung01.08.2017
§ 68 - Prüfungsgremien02.03.2021
§ 69 - Prüfungsfächer01.08.2017
§ 70 - Durchführung der Prüfung01.08.2017
§ 71 - Leistungsbewertung01.08.2017
§ 72 - Ergebnis der Prüfung01.08.2017
§ 73 - Wiederholungsprüfung01.08.2017
§ 74 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2017
§ 75 - Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)01.08.2017
Unterabschnitt 3 - Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in den Schularten Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule01.08.2017
§ 76 - Durchführung der Prüfung01.08.2017
§ 77 - Zulassung01.08.2017
§ 78 - Prüfungsverfahren01.08.2017
§ 79 - Ergebnis der Prüfung01.08.2017
§ 80 - Prüfungsgremien02.03.2021
Unterabschnitt 4 - Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in der Schulart Berufliches Gymnasium01.08.2017
§ 81 - Durchführung der Prüfung01.08.2017
§ 82 - Zulassung01.08.2017
§ 83 - Prüfungsverfahren23.07.2019
Abschnitt 8 - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach Landesrecht01.08.2017
§ 84 - Eignungsprüfung01.08.2017
Abschnitt 9 - Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung02.03.2022
§ 85 - Anzuwendende Bestimmungen beim Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung02.03.2022
§ 86 - Erweiterung der Befugnisse der Klassenkonferenz20.04.2020
§ 87 - Durchschnittsnote in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule20.04.2020
§ 88 - Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten20.04.2020
§ 89 - Erwerb weiterer Schulabschlüsse20.04.2020
§ 90 - Bestimmungen für die Abschlüsse an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind20.04.2020
§ 91 - Bestimmungen für die Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien im Schuljahr 2021/2202.03.2022
§ 92 - Bestimmung für die Externenprüfung02.03.2022
Abschnitt 10 - Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2022/23 bei entfallenen Prüfungen01.03.2023
§ 93 - gestrichen01.03.2023
§ 94 - Erwerb von weiteren Schulabschlüssen bei entfallenen Prüfungen01.03.2023
§ 95 - gestrichen01.03.2023
§ 96 - gestrichen01.03.2023
Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen20.04.2020
§ 97 - Anlagen20.04.2020
§ 98 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen31.07.2022
Anlage 101.08.2017
Anlage 2 - Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase01.08.2017
Anlage 3 - Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung01.08.2017
Anlage 4 - Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)01.08.2017
Anlage 5 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus der Punktzahl (P) nach der Formel01.08.2017
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2, § 126 Absatz 2 Nummer 3 und des § 140 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), und § 11 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gliederung der Prüfung
§ 3Prüfungsausschuss
§ 4Fachausschüsse
§ 5Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren
§ 6Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 7Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 8Praktische Prüfung
§ 9Teilnahme von Gästen
§ 10Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen
§ 11Notenbildung, Durchschnittsnote und Zeugnis
§ 12Wiederholungs- und Nachprüfung
§ 13Niederschriften
Abschnitt 2 Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Fächern geordnet sind, an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sowie für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule
§ 14Haus- und Facharbeiten
§ 15Erklärungen des Prüflings
§ 16Prüfungstermine
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 19Zweite Prüfungskonferenz
§ 20Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Dritte Prüfungskonferenz
§ 23Prüfungen zum Erwerb weiterer Schulabschlüsse
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind
§ 24Grundsatz
§ 25Haus- und Facharbeiten
§ 26Erklärung des Prüflings
§ 27Prüfungstermine
§ 28Erste Prüfungskonferenz
§ 29Zulassung
§ 30Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 31Zweite Prüfungskonferenz
§ 32Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 33Mündliche Prüfung
§ 34Dritte Prüfungskonferenz
§ 35Durchschnittsnote und Zeugnis
§ 36Erwerb der Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Abiturprüfungen an Beruflichen Gymnasien
§ 37Prüfungstermine
§ 38Zulassung zur Abiturprüfung
§ 39Dauer und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 40Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 41Mündliche Prüfung
§ 42Besondere Lernleistung
§ 43Prüfungskonferenz
§ 44Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 45Feststellung der Gesamtqualifikation
§ 46Wiederholungsprüfung
§ 47Niederschriften
Abschnitt 5 Bestimmungen für die Feststellungsprüfung
§ 48Grundsatz
§ 49Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung an Stelle des Faches Englisch
§ 50Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung für den Nachweis einer zweiten Fremdsprache
§ 51Antragsverfahren
§ 52Durchführung der Prüfung
§ 53Zeugnis
Abschnitt 6 Bestimmungen für das KMK-Fremdsprachenzertifikat
§ 54Grundsatz
§ 55Anmeldung
§ 56Prüfungsausschuss
§ 57Durchführung der Prüfung
§ 58Ergebnis der Prüfung
§ 59Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung, Störungen und Wiederholung
Abschnitt 7 Bestimmungen für Externenprüfungen
Unterabschnitt 1 Prüfungen an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen
§ 60Voraussetzungen für die Zulassung
§ 61Zulassung
§ 62Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern
§ 63Prüfungsfächer
§ 64Ergebnis der Prüfung
§ 65Externenprüfung von Personen mit bestandener erster Teilprüfung im Bildungsgang der Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik
Unterabschnitt 2 Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien
§ 66Voraussetzungen für die Zulassung
§ 67Zulassung
§ 68Prüfungsgremien
§ 69Prüfungsfächer
§ 70Durchführung der Prüfung
§ 71Leistungsbewertung
§ 72Ergebnis der Prüfung
§ 73Wiederholungsprüfung
§ 74Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 75Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)
Unterabschnitt 3 Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in den Schularten Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule
§ 76Durchführung der Prüfung
§ 77Zulassung
§ 78Prüfungsverfahren
§ 79Ergebnis der Prüfung
§ 80Prüfungsgremien
Unterabschnitt 4 Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in der Schulart Berufliches Gymnasium
§ 81Durchführung der Prüfung
§ 82Zulassung
§ 83Prüfungsverfahren
Abschnitt 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach Landesrecht
§ 84Eignungsprüfung
Abschnitt 9 Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung
§ 85Anzuwendende Bestimmungen für den Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung
§ 86Erweiterung der Befugnisse der Klassenkonferenz
§ 87Durchschnittsnoten in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule
§ 88Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten
§ 89Erwerb weiterer Schulabschlüsse
§ 90Bestimmungen für die Abschlüsse an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind
§ 91Bestimmungen für die Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien im Schuljahr 2021/22
§ 92Bestimmungen für die Externenprüfung
Abschnitt 10 Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2022/23 bei entfallenen Prüfungen
§ 93gestrichen
§ 94Erwerb von weiteren Schulabschlüssen bei entfallenen Prüfungen
§ 95gestrichen
§ 96gestrichen
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 97Anlagen
§ 98Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für die Abschlussprüfungen an den Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Beruflichen Gymnasien, Fachschulen und für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule; sie gilt nicht für Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt und für bundesrechtlich geregelte Bildungsgänge in diesen Schularten.
(2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.

§ 2 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und, soweit in der Schulartenverordnung vorgesehen, auch aus einem praktischen Teil sowie einer Haus- und/oder Facharbeit.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter;
2.
drei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben.
Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person kann den Vorsitz übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied des Prüfungsausschusses ersetzt oder dem Prüfungsausschuss als Mitglied beitritt, indem sie oder er ein Mitglied des Ausschusses nach Satz 2 Nummer 2 ersetzt. Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer dritten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied des Prüfungsausschusses berufen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen. Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören, trifft die oder der Vorsitzende. Die getroffenen Maßnahmen sind bei der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien haben. In den Schularten Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule sind hiervon Ausnahmen möglich.

§ 4 Fachausschüsse

(1) Für die mündliche und die praktische Prüfung können Fachausschüsse durch den Prüfungsausschuss gebildet werden. Dem Fachausschuss gehören an
1.
als Vorsitzende oder als Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende oder eine andere vom Prüfungsausschuss bestimmte Lehrkraft der Schule,
2.
als prüfende Lehrkraft diejenige, die im Schul- oder Schulhalbjahr der Prüfung das zu prüfende Fach, Lernfeld oder die im Prüfungsbereich enthaltenen Lernfelder unterrichtet hat; haben mehrere Lehrkräfte in der Klasse unterrichtet, wird diejenige Lehrkraft Prüferin oder Prüfer, die überwiegend unterrichtet hat,
3.
als Schriftführerin oder Schriftführer jeweils ein fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine fachkundige Lehrkraft; verfügt die Schule über keine weitere fachkundige Lehrkraft, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine fachkundige Lehrkraft einer anderen Schule berufen.
Bei Gruppenprüfungen kann eine weitere Schriftführerin oder ein weiterer Schriftführer berufen werden, soweit dies der Prüfungsausschuss für erforderlich hält. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 sowie Satz 3 werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Schulleiterin oder der Schulleiter kann dem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzt.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien haben. Für einzelne Lernfelder, Prüfungsbereiche oder Fächer der Berufsfachschule, der Fachschule und der Fachoberschule sind Ausnahmen möglich.

§ 5 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Ist die oder der Vorsitzende Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, darf sie oder er bei der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 7 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern an Beruflichen Gymnasien nach § 5 Absatz 1 Satz 4 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), und für die schriftliche Abschlussprüfung in den Fremdsprachen an der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), Fachrichtung Wirtschaft, werden Aufgaben zentral durch das für Bildung zuständige Ministerium erstellt. Für weitere Fächer der schriftlichen Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien und für die schriftliche Abschlussprüfung an weiteren berufsbildenden Schularten kann das für Bildung zuständige Ministerium Aufgaben zentral erstellen. Bei dezentraler Aufgabenerstellung bedürfen die Aufgaben für die Schularten Berufsoberschule und Berufliches Gymnasium der Genehmigung der Schulaufsicht; die Schulaufsicht kann die Aufgaben selbst stellen, wenn dies aus zeitlichen Gründen geboten ist.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter der Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Folgen von Unregelmäßigkeiten nach § 10 besonders hinzuweisen.
(4) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe oder Kenntnis einer Prüfungsaufgabe führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(5) Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt werden, dass ihre Lösung auf der Grundlage sicherer Kenntnisse erfolgen kann und vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit fordert. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Prüfungsaufgaben einem Sachgebiet oder den Sachgebieten eines Schulhalbjahres entnommen sein. In den Beruflichen Gymnasien müssen sie auch Sachgebiete des ersten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase berücksichtigen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen in der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsaufgaben richten sich nach den für die Schulart und Fachrichtung zu beachtenden Lerninhalten.
(6) Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Sie beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, erhalten sie eine Auswahlzeit, die 20 Minuten nicht überschreiten darf. Hiervon abweichend kann in der schriftlichen Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium je nach Fach eine Auswahlzeit von höchstens 45 Minuten gewährt werden, die in den Fachanforderungen geregelt wird. Sofern es zum Zwecke des Lesens umfangreicher Texte, zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist, darf die Prüfungszeit nach Satz 4 mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden. Bei Lehrerexperimenten beginnt die Prüfungszeit in allen Schularten mit dem Abschluss des Experiments.
(7) Bei den Arbeiten dürfen nur genehmigte Hilfsmittel benutzt werden. Das Papier stellt die Schule. Die Reinschriften sind von den Prüflingen mit Namen, Datum der Anfertigung der Arbeit, Klasse, Fach, Lernfeld oder Prüfungsbereich sowie Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(8) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen. Nach Ablauf der für die Bearbeitung bestimmten Zeit ist die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.

§ 8 Praktische Prüfung

Soweit ein praktischer Prüfungsteil vorgesehen ist, wird er vor dem Prüfungs- oder vor dem Fachausschuss abgelegt. § 21 Absatz 6 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Teilnahme von Gästen

(1) Vertreterinnen und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen darüber teilnehmen.
(2) Mit Einverständnis des Prüflings oder der Prüflinge können bis zu je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Schulelternbeirats und der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Schuljahrganges der Schule sowie weitere fachkundige Gäste bei den mündlichen Prüfungen, im Fach Religion zusätzlich eine Beauftragte oder ein Beauftragter der jeweiligen Kirche anwesend sein, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen.

§ 10 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen

(1) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Reichen die erbrachten Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des Rücktritts für das Bestehen der Abschlussprüfung aus, ist dieser nicht mehr möglich.
(2) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann die gesamte Prüfung oder der noch fehlende Teil nachgeholt werden. Eine Erkrankung kann noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend gemacht werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung anfordern.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt ein Prüfling Teile der schriftlichen, mündlichen oder die praktische Prüfung aus Gründen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt er die Aufgabe unbearbeitet zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Der Prüfungsausschuss kann für einen Prüfling, der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, entweder eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder ihn von einer weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Bei Minderjährigen sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem endgültigen Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Behindert ein Prüfling durch Fehlverhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass die eigene Prüfung oder die anderer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, den störenden Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“ bewertet.

§ 11 Notenbildung, Durchschnittsnote und Zeugnis

(1) Die Noten für Lernfelder werden unter Berücksichtigung der Leistungen im gesamten Lernfeld gebildet. Bei Fächern werden die Noten nach § 1 Absatz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 58), gebildet.
(2) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschulen nach § 1 Absatz 3 BFSVO mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss, der Berufsschulen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Berufsschulverordnung (BSVO) vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), der Fachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Satz 1 gilt nicht für die Ausbildungsgänge der Berufsschule, deren Stundentafeln nach Lernfeldern und Fächern geordnet sind. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des Abschlusszeugnisses gegebenenfalls einschließlich der Noten nach Absatz 3 und 4 sowie der Prüfungsnoten und der Noten der Fächer der Zusatzprüfung, auch wenn diese nicht bestanden wurde, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Ersetzt eine Facharbeit nach § 6 Absatz 2 der Fachschulverordnung (FSVO) vom 10. Mai 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 174, ber. 221) eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungsbezogenen Bereichs, geht die Note der Facharbeit in die Durchschnittsnote ein. Satz 1 gilt auch, wenn die Facharbeit mehr als ein Lernfeld ersetzt. Thema und Note der Facharbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.
(4) Die Note der Hausarbeit nach § 6 Absatz 5 FSVO geht in die Durchschnittsnote ein. Thema und Note der Hausarbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.
(5) Sofern die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, erhält das Zeugnis den Zusatz: „Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wurde nicht bestanden.“.

§ 12 Wiederholungs- und Nachprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Wiederholung hat ein weiteres Schulbesuchsjahr vorauszugehen, soweit nicht die Dauer des Bildungsganges kürzer bemessen ist.
(2) Durch Beschluss des Prüfungsausschusses in der Dritten Prüfungskonferenz können Prüflinge bei nicht mehr als zwei „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnoten oder bei einer „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnote nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 oder § 34 Absatz 4 Nummer 3 in einer nicht bestandenen Abschlussprüfung frühestens drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung zu einer Nachprüfung in den Fächern, Lernfeldern oder Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ lautenden End- oder Prüfungsnoten für das nachträgliche Bestehen der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden. Die Nachprüfung ist in dem auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Schulhalbjahr abzulegen. Eine Nachprüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.
(3) Sind Praxiszeiten als Sperrfach ausgewiesen und Bestandteil des letzten Schulleistungsjahres des besuchten Bildungsganges und sind diese nicht mindestens mit „ausreichend“ benotet worden, sind sie innerhalb des der Prüfung folgenden Schulhalbjahres erfolgreich nachzuholen. § 17 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 13 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sowie über den Verlauf der schriftlichen, mündlichen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung oder der Sitzung,
2.
die Namen der Prüflinge, ihre Sitzordnung während der schriftlichen Prüfung und die Zeiten, in denen sie den Prüfungsraum verlassen haben,
3.
das Prüfungsfach, das zu prüfende Lernfeld oder den Prüfungsbereich,
4.
die Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
5.
die Namen und die Funktionen der Prüferinnen und Prüfer, die die mündliche und die praktische Prüfung durchführen,
6.
das Fach, das Lernfeld oder den Prüfungsbereich der mündlichen oder die praktische Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Note und
7.
den Verlauf des Prüfungsgespräches sowie weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsleistung von Bedeutung sind.
(2) Den Niederschriften der mündlichen Prüfungen vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 21 Absatz 8 oder § 41 Absatz 3 Satz 2 zu entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und von den schriftführenden Lehrkräften, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtsführenden Lehrkraft, zu unterzeichnen.

Abschnitt 2 Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Fächern geordnet sind, an Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sowie für den Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule

§ 14 Haus- und Facharbeiten

(1) Ist eine Haus- oder Facharbeit Bestandteil der Abschlussprüfung oder ein besonderer Prüfungsteil des Bildungsganges, erhält der Prüfling das Thema der Haus- oder Facharbeit zu Beginn des letzten Schulhalbjahres. Nach Abstimmung mit der prüfenden Lehrkraft und Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter kann die Haus- oder Facharbeit auch als vorgezogene Prüfungsleistung angefertigt werden.
(2) In der Abschlussprüfung können insgesamt bis zu zwei Haus- und/oder Facharbeiten geschrieben werden.
(3) Die Haus- oder Facharbeit orientiert sich am Ziel des jeweiligen Bildungsganges, kann fächer- oder lernfeldübergreifend angelegt sein und kann durch eine Präsentation ergänzt werden. Die Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling an einem begrenzten Thema erlernte Arbeitsmethoden und Lösungsstrategien auf eine Aufgabenstellung selbstständig und sachgerecht anwenden kann.
(4) Die Bearbeitungsdauer soll 60 Arbeitstage und die Arbeit soll einen Umfang von 20 bis 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½-Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen nicht überschreiten. Der Abgabetermin wird dem Prüfling von der Schulleiterin oder vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt und soll spätestens 14 Tage vor der schriftlichen Prüfung liegen.
(5) Der Arbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde und alle Stellen, die wortgleich oder sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.
(6) Die Fachlehrkraft beurteilt die Haus- oder Facharbeit. § 18 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Ist nach der jeweiligen Schulartenverordnung eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen vorgesehen, wird das Kolloquium als Einzelprüfung vor dem Fachausschuss abgelegt. Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. § 21 Absatz 7 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Nach dem Kolloquium legt der Fachausschuss die Note der Facharbeit fest.

§ 15 Erklärungen des Prüflings

Der Prüfling hat innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gesetzten Frist die Fächer oder Lernfelder der schriftlichen Prüfung anzugeben, wenn eine Wahlmöglichkeit besteht, und zu erklären, ob er an einer Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann.

§ 16 Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges der Schulart statt. Davon abweichend können Prüfungsteile vorgezogen werden, wenn ein Fach oder Lernfeld Bestandteil der Prüfung ist und nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird, jedoch frühestens im letzten Schulleistungsjahr. Ein Vorziehen aller Prüfungsteile ist unzulässig. § 14 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 BSVO.
(2) Die Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung, die praktische Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde oder in einem von dieser vorgegebenen Zeitraum fest und gibt sie durch Aushang bekannt. Die schriftlichen Prüfungstermine sind so zu legen, dass der einzelne Prüfling die schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht an drei aufeinander folgenden Tagen zu schreiben hat.
(3) Nach Abschluss der jeweiligen schriftlichen Prüfungen und, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung sowie nach Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 5 legt der Prüfungsausschuss in einer Prüfungskonferenz die Termine für die einzelnen mündlichen Prüfungen fest und macht sie durch Aushang bekannt.

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt spätestens eine Woche vor der schriftlichen Prüfung auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten des Prüflings in den Fächern und/oder Lernfeldern der schriftlichen Prüfung. Dabei werden die Noten der Fächer aus den Leistungen des laufenden Schuljahres und die Noten der Lernfelder unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem gesamten, bis dahin unterrichteten Lernfeld gebildet.
(2) Zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens können für den Prüfungsausschuss durch die beurteilenden Lehrkräfte Noten mit einer Tendenz versehen werden.
(3) Sind Praxiszeiten Bestandteil des besuchten Bildungsganges und sind diese zum Zeitpunkt der Prüfung zeitlich noch nicht vollständig erfüllt, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass diese innerhalb des der Prüfung folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Der Abschluss des Bildungsganges wird erst erreicht, wenn die geforderten Praxiszeiten nach den dazu ergangenen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen sind.
(4) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Zulassung zur Abschlussprüfung.

§ 17a Zulassung zur Prüfung in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO erfolgt, wenn die Schülerinnen und Schüler zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorgelegt haben, welches nicht älter als drei Monate ist und aus dem nicht ersichtlich wird, dass sie für den angestrebten Weiterbildungsabschluss und die zuverlässige Ausübung des Berufs ungeeignet sind.

§ 18 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die im Schulhalbjahr der Prüfung in der Klasse unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft.
(2) Wird eine Arbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet, hat eine weitere fachkundige Lehrkraft die Arbeit zu bewerten. Sie ist berechtigt, die anderen Arbeiten einzusehen. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Heranziehung einer weiteren fachkundigen Lehrkraft.
(3) In den jeweiligen Lehrplänen getroffene Regelungen zu Leistungsanforderungen sind bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.

§ 19 Zweite Prüfungskonferenz

Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Vornoten der Prüflinge in den Fächern und Lernfeldern, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung sind oder in denen eine praktische Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund aller Vornoten und der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer und/oder Lernfelder für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, kann der Prüfungsausschuss die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
3.
Der Prüfling kann mündliche Prüfungen in allen Fächern und Lernfeldern der Prüfung beantragen mit Ausnahme der Fächer und Lernfelder der Prüfung, in denen die Vornote mit der Note der schriftlichen Arbeit übereinstimmt, in denen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Vornote und eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note der schriftlichen Arbeit vorliegt oder die Vornote mit der letzten Zeugnisnote in den nicht schriftlich geprüften Fächern oder Lernfeldern übereinstimmt.
Außerdem beschließt der Prüfungsausschuss, ob der Prüfling die Prüfung schon jetzt nicht bestanden hat. § 22 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 20 Bekanntgabe der Ergebnisse

(1) Jedem Prüfling werden eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben:
1.
die Vornoten der schriftlich geprüften Fächer und Lernfelder,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen, soweit vorgesehen, der praktischen Prüfung und die Ergebnisse der vorgezogenen Prüfungsteile, soweit die Bekanntgabe noch nicht erfolgt ist,
3.
die Vornoten der nicht schriftlich geprüften Fächer und Lernfelder,
4.
die Note der Haus- oder Facharbeit, soweit vorgeschrieben,
5.
die Fächer und Lernfelder, in denen eine mündliche Prüfung auf Beschluss des Prüfungsausschusses stattfindet.
(1a) Im Schuljahr 2021/22 werden abweichend von Absatz 1 die Vornoten der nicht berufsbezogenen Fächer und Lernfelder nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 jedem Prüfling bereits nach der ersten Prüfungskonferenz bekannt gegeben.
(2) Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der zweiten Prüfungskonferenz mitzuteilen.
(3) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse ist bis zur mündlichen Prüfung für die Prüflinge unterrichtsfrei.
(4) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse können sich die Prüflinge hinsichtlich der Wahl mündlicher Prüfungen beraten lassen. Für die mündliche Prüfung kann der Prüfling Bereiche angeben, mit denen er sich besonders beschäftigt hat.
(5) Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gibt der Prüfling gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche schriftliche Erklärung ab, welche mündlichen Prüfungen er hinzu wählt. Die Erklärung ist für den Prüfling bindend. Der Rücktritt von einer gewählten mündlichen Prüfung ist mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.
(6) Bei einem vorgezogenen Prüfungsteil erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse spätestens sechs Wochen nach Ablegung des Prüfungsteils.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss oder den Fachausschüssen abgelegt.
(2) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. Die Form der Prüfung legt der Prüfungsausschuss fest. Eine Einzelprüfung dauert 20 Minuten. Die Prüfung kann beendet werden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Minuten nach Beginn des Prüfungsgesprächs. Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungszeit für jeden weiteren Prüfling um 10 Minuten, wobei die Zeit gleichmäßig auf die Prüflinge zu verteilen ist. An einer Gruppenprüfung nehmen maximal vier Prüflinge teil. Eine Gruppenprüfung ist so durchzuführen, dass die Leistung des einzelnen Prüflings bewertet werden kann.
(3) Fächer und Lernfelder der mündlichen Prüfung können, unbeschadet § 20 Absatz 5, alle sein, in denen der Prüfling unterrichtet wurde.
(4) Für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer dem Prüfling bis zu zwei Aufgaben in schriftlicher Form; § 7 Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 findet entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Fachausschusses erhalten die Aufgaben mindestens einen Schultag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses können eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Vor Beginn der mündlichen Prüfung informiert die Prüferin oder der Prüfer den Fachausschuss über die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung.
(5) Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(6) Der Prüfling bereitet sich unter Aufsicht einer Lehrkraft und Benutzung der vom Prüfungsausschuss genehmigten Hilfsmittel vor. Die Vorbereitungszeit für Abschlussprüfungen beträgt 20, an der Berufsoberschule 30 Minuten. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle Aufgaben notwendig ist.
(7) Der Prüfling soll das Thema zunächst in freiem Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit der Prüferin oder dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Teil der Prüfung soll sich auf andere Bereiche erstrecken. Die oder der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen und zulassen.
(8) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über die Note, die von der Prüferin oder dem Prüfer vorgeschlagen wird. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung ab.

§ 22 Dritte Prüfungskonferenz

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Fach und/oder Lernfeld der Prüfung.
2.
In Fächern und Lernfeldern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern und Lernfeldern, in denen eine Abschlussprüfung stattfindet, geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
4.
Ersetzt eine Facharbeit nach § 6 Absatz 2 FSVO eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungsbezogenen Bereichs, wird die Vornote die Endnote. Umfasst die ersetzte Prüfungsarbeit mehrere Lernfelder, werden die Vornoten dieser Lernfelder die Endnoten.
5.
Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
(2) Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen wird der Prüfling von dem Prüfungsausschuss angehört, sofern der Prüfling dies wünscht.
(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in den Fächern und Lernfeldern, die in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens „ausreichend“ lauten.
(4) Der Prüfling hat die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach oder Lernfeld „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach oder Lernfeld „mangelhaft“ oder
2.
die Endnote in einem Sperrfach oder Sperrlernfeld „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet, soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung geregelt ist. Wird ein Sperrfach oder Sperrlernfeld durch eine Facharbeit ersetzt, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn die Note der Facharbeit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(5) Der Prüfling hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden, wenn
1.
eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernfeld der schriftlichen Prüfung durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach oder Lernfeld der schriftlichen Prüfung oder durch zwei mindestens „befriedigend“ lautende Endnoten in anderen Fächern oder Lernfeldern der Prüfung ausgeglichen wird oder
2.
eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernfeld, das nicht schriftlich geprüft worden ist, durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches oder Lernfeldes ausgeglichen wird; das zum Ausgleich herangezogene Fach oder Lernfeld muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder Lernfeld haben; soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernfelder herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder Lernfeld haben.
(6) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mit. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.

§ 23 Prüfungen zum Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Der Erwerb weiterer Schulabschlüsse kann durch Prüfungen im Rahmen des originären Bildungsganges oder durch eine Zusatzprüfung erfolgen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
1.
Der Prüfling kann einen weiteren Schulabschluss nur erhalten, wenn er die Abschlussprüfung des Bildungsganges und die Zusatzprüfung bestanden hat.
2.
Der Prüfling hat die Zusatzprüfung bestanden, wenn eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung ausgeglichen wird.
(2) Hat ein Prüfling die Zusatzprüfung nicht bestanden, kann er diese einmal zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, wiederholen. Für die Wiederholung der Zusatzprüfung gelten § 140 Absatz 1 SchulG sowie § 61 Absatz 1 und § 64 Absatz 1 entsprechend. Die Zulassung ist abweichend von § 61 Absatz 1 bei der Schule zu beantragen, die vorher besucht wurde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung. In der Wiederholungsprüfung sind die Fächer der Zusatzprüfung und die für die Zusatzprüfung anzurechnenden Fächer der Abschlussprüfung schriftlich und mündlich zu prüfen, in denen die Endnote der Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautete. Mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten sind in der Wiederholungsprüfung anzurechnen. Eine Wiederholungsprüfung in diesen Fächern ist nicht zulässig.
(3) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule wird wie eine Zusatzprüfung behandelt. Die Prüfung kann nicht abgelegt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler 20 oder mehr Unterrichtsstunden dem Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife unentschuldigt ferngeblieben ist.

Abschnitt 3 Bestimmungen für die Abschlussprüfungen an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind

§ 24 Grundsatz

Für das Bestehen sind die Noten der Lernfelder und Fächer des jeweiligen Bildungsganges (Block Ausbildungsleistung) und die Noten der schriftlichen, mündlichen sowie praktischen Prüfungen (Block Prüfungsleistung) zu berücksichtigen. Maßgeblich sind für den Block Ausbildungsleistung die die Lernfelder abschließenden Noten, bei Fächern die letzte Ganzjahresnote. Wurde ein Fach nur ein Schulhalbjahr unterrichtet, ist diese Note maßgeblich.

§ 25 Haus- und Facharbeiten

§ 14 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Haus- oder Facharbeit lernfeldübergreifend angelegt sein kann.

§ 26 Erklärung des Prüflings

Der Prüfling erklärt innerhalb der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzten Frist, ob er an einer Zusatzprüfung teilnehmen will, wenn diese gleichzeitig abgelegt werden kann.

§ 27 Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen finden jeweils am Ende des Bildungsganges statt. Abweichend davon kann die praktische Prüfung ein vorgezogener Prüfungsteil sein.
(2) § 16 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 28 Erste Prüfungskonferenz

(1) § 17 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Vornoten nur für die schriftlichen Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife festgelegt werden.
(2) § 17 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung.

§ 29 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt, wenn am Ende des vorletzten Schulhalbjahres
1.
alle abgeschlossenen Lernfelder und Fächer, die nachfolgend nicht mehr unterrichtet werden, mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind oder für die ein Ausgleich nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), bezogen auf die gesamte Ausbildungsdauer, erfolgen kann,
2.
kein abgeschlossenes Lernfeld oder Fach, das nachfolgend nicht mehr unterrichtet wird, mit „ungenügend“ bewertet ist und
3.
in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 3 Nummer 16 und 17 BFSVO die Schülerinnen und Schüler zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorgelegt haben, welches nicht älter als drei Monate ist und aus dem nicht ersichtlich wird, dass sie für den angestrebten Berufsabschluss und die zuverlässige Ausübung des Berufs ungeeignet sind.
Die Benotung der Praxiszeiten ist nicht zu berücksichtigen.
(2) Wer nicht zur Prüfung zugelassen wird, muss um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, sofern die Schulbesuchsdauer nicht überschritten ist. Andernfalls ist sie oder er zu entlassen.

§ 30 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) § 18 Absatz 1 gilt für Lernfelder mit der Maßgabe, dass diejenige Lehrkraft für die Korrektur, Beurteilung und Benotung zuständig ist, die überwiegend in den Lernfeldern des Prüfungsbereichs unterrichtet hat.
(2) § 18 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 31 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt aufgrund der Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls der praktischen Prüfung, in welchen Prüfungsbereichen und/oder Fächern eine mündliche Prüfung zu erfolgen hat. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.
Für die Fächer findet § 19 Satz 3 entsprechende Anwendung.
2.
Der Prüfungsausschuss legt für die Prüfungsbereiche mündliche Prüfungen fest, wenn sie für das Bestehen erforderlich sind.
3.
Der Prüfling kann mündliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen beantragen.
(2) Die die Lernfelder abschließenden Noten (Endnoten) werden unter Berücksichtigung der Leistungen im gesamten Lernfeld gebildet und vom Prüfungsausschuss beschlossen.
(3) Die Endnoten der Fächer, die nicht schriftliches Prüfungsfach sind, werden vom Prüfungsausschuss beschlossen.

§ 32 Bekanntgabe der Ergebnisse

(1) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Außerdem werden die Endnoten der Lernfelder bekannt gegeben.
(3) § 20 Absatz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 33 Mündliche Prüfung

§ 21 findet mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 34 Dritte Prüfungskonferenz

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und, soweit vorgeschrieben, der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Prüfungsbereich und -fach. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
2.
In schriftlichen Prüfungsfächern zum Erwerb der Fachhochschulreife geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
3.
Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
(2) § 22 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für das Bestehen des Bildungsgangs müssen der berufsbezogene und der berufsübergreifende Bereich (Block Ausbildungsleistung) und der Prüfungsbereich (Block Prüfungsleistung) erfolgreich abgeschlossen werden. Der Prüfling hat die Prüfung bestanden und den Bildungsgang abgeschlossen, wenn
1.
die Endnoten der Lernfelder einschließlich Wahlpflichtbereich und Praxiszeiten sowie der Fächer, die in der Stundentafel ausgewiesen sind, mindestens „ausreichend“ lauten und
2.
die Prüfungsnoten im berufsbezogenen Prüfungsbereich mindestens „ausreichend“ lauten und
3.
in Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, die Endnoten mindestens „ausreichend“ lauten.
(4) Der Prüfling hat die Prüfung und den Bildungsgang nicht bestanden, wenn die Endnote
1.
in einem Prüfungsfach oder Fach „ungenügend“ oder
2.
in mehr als einem Prüfungsbereich „mangelhaft“ oder,
3.
soweit dies in der jeweiligen Schulartenverordnung geregelt ist, in einem Sperrfach oder Sperrlernfeld oder in der praktischen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(5) Der Prüfling hat, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 oder soweit in besonderen Prüfungsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, die Prüfung auch bestanden und den Bildungsgang abgeschlossen, wenn
1.
im Block Ausbildungsleistung die Bedingungen des § 29 Absatz 1 Satz 1 bezogen auf die Endnoten entsprechend erfüllt sind und
2.
im Block Prüfungsleistung eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Prüfungsbereich durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Prüfungsbereich oder in der praktischen Prüfung ausgeglichen wird,
3.
in Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem schriftlichen Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeglichen wird.
(6) Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung und des Bildungsganges mit. Prüflinge, die die Prüfung und/oder den Bildungsgang nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung.

§ 35 Durchschnittsnote und Zeugnis

(1) Das Abschluss- oder Abgangszeugnis weist die Endnoten der Lernfelder und Fächer und davon getrennt die Endnoten des berufsbezogenen Prüfungsbereichs und gegebenenfalls die Endnoten der Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife aus.
(2) § 11 Absatz 1, 2,4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 36 Erwerb der Fachhochschulreife durch Zusatzprüfung

Für den Erwerb der Fachhochschulreife durch eine Zusatzprüfung findet § 23 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 4 Bestimmungen für die Abiturprüfungen an Beruflichen Gymnasien

§ 37 Prüfungstermine

§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass an Beruflichen Gymnasien Prüfungsteile nicht vorgezogen werden dürfen.

§ 38 Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase nachweisen kann, dass sie oder er unter Zugrundelegung höchstmöglicher Ergebnisse im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung diese erfolgreich bestehen kann.
(2) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt, wer
1.
die Einbringpflicht nach Anlage 1,
2.
in der Qualifikationsphase mindestens 200 Punkte, die sich nach der Formel in Anlage 2 errechnen, und
3.
in der Qualifikationsphase in den beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau absolut mindestens 40 Punkte
erreicht hat. Einbringungspflichtig sind mindestens 34 Schulhalbjahresergebnisse aus der Qualifikationsphase. In den Abiturprüfungsfächern sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. Dadurch kann sich die Zahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse auf 36, unter Einbezug eines sonst nicht einbringungspflichtigen Faches auf 40, erhöhen. Maximal können 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen höchstens 20 % mit weniger als fünf Punkten und kein Ergebnis mit 0 Punkten sein. In der Qualifikationsphase sind maximal 600 Punkte zu erreichen.
(3) Sind in einer Fremdsprache nur zwei Schulhalbjahresergebnisse einbringungspflichtig, sind dies die beiden zuletzt erbrachten.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder nach Absatz 2 nicht an der mündlichen Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der in § 18 Absatz 3 SchulG genannten Zeiten aus der Schule zu entlassen ist.

§ 39 Dauer und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens viereinhalb und höchstens fünf Zeitstunden und in den Prüfungsfächern auf grundlegendem Niveau mindestens dreieinhalb und höchstens viereinhalb Zeitstunden. Die exakte Prüfungszeit wird in den Fachanforderungen festgelegt.
(1a) Im Schuljahr 2022/23 werden die Prüfungszeiten nach Absatz 1 jeweils um 30 Minuten verlängert.
(2) § 18 Absatz 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass die Notentendenz durch die Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt wird. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter beurteilt und benotet, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien und die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Steht eine solche Lehrkraft an der eigenen Schule nicht zur Verfügung oder legen wichtige Gründe es nahe, bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft eines anderen Beruflichen Gymnasiums oder einer anderen gymnasialen Oberstufe zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter.
(4) Weicht die Benotung einer Arbeit im Erst- und Zweitgutachten voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; § 5 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Er kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen.

§ 40 Bekanntgabe der Ergebnisse

§ 20 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 3 bis 5 findet auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.

§ 41 Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird entsprechend § 9 BGVO in seinem fünften Prüfungsfach mündlich geprüft.
(2) § 7 Absatz 5 und § 21 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Halbsatz 1, Satz 2 bis 5, Absatz 5 und 7 finden auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung.
(3) § 21 Absatz 6 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorbereitungszeit 30 Minuten beträgt. § 21 Absatz 8 gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Punktzahl beraten und festgesetzt wird.
(4) Finden in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt, so wird das Gesamtergebnis im Verhältnis 2:1 aus den beiden Prüfungsteilen nach Anlage 3 gebildet.

§ 42 Besondere Lernleistung

(1) Teil der Abiturprüfung kann auch eine besondere, individuelle Lernleistung sein, die im Rahmen und Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren erbracht wird. Besondere Lernleistungen können sein:
1.
eine Jahres- oder Seminararbeit,
2.
die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums und
3.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in den Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können.
Voraussetzung für das Einbringen ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. Eine besondere Lernleistung kann nur ein Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau repräsentieren.
(2) Eine besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Anschließend sind die Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu präsentieren.
(3) Die Erbringung der besonderen Lernleistung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Abgabetermine werden jährlich zusammen mit den Terminen der schriftlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden.
(4) Schriftliche Dokumentation und Präsentation der besonderen Lernleistung im Kolloquium sind eigenständig zu bewertende Teile.
(5) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten in einem normalen Schrifttyp 12 pt mit 1 ½-Zeilenabstand und 2 cm Seitenrändern auf Din A 4-Bögen umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig. Die besondere, individuelle Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen.
(7) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss gebildet; § 4 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 4 Absatz 1 gehört ihm außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Lehrkraft, die die Erbringung der besonderen Lernleistung begleitet hat, eine weitere Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an; § 39 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(8) Die Note für die schriftliche Dokumentation und gegebenenfalls für das Produkt der besonderen Lernleistung wird von dem Bewertungsausschuss festgelegt und dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Ein Rücktritt vom Kolloquium ist zu diesem Zeitpunkt möglich.
(9) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss soll zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation stattfinden, spätestens aber bis zum Beginn der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert in der Regel 30 Minuten.
(10) Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Die Teilnoten werden protokolliert.
(11) Stellt die Bewertungskommission fest, dass die besondere Lernleistung nicht selbstständig angefertigt wurde, wird diese nicht gewertet. Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt.
(12) Die besondere Lernleistung kann
1.
einmal ein einbringungspflichtiges Schulhalbjahresergebnis in dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder
2.
die Prüfungsleistung in dem entsprechenden Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau, sofern daneben mindestens zwei zentral gestellte Prüfungen abgelegt werden,
ersetzen. Wird eine Prüfungsleistung nach Satz 1 Nummer 2 ersetzt, kann die Schülerin oder der Schüler auf die Ablegung der hierfür durchzuführenden Prüfung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss bis zum Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu erklären.

§ 43 Prüfungskonferenz

§ 22 Absatz 1 Nummer 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich über die Punktzahl entschieden wird; § 22 Absatz 2 und 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 44 Ergebnisse der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung hat bestanden, wer in dieser mindestens 100 Punkte der vierfachen Wertung erreicht hat, wobei die Prüfungsfächer gleich gewichtet werden. Dabei müssen in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer, darunter mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht werden. Maximal sind 300 Punkte erreichbar.

§ 45 Feststellung der Gesamtqualifikation

(1) Aus den in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erreichten Punkten wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, wobei die Punkte in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung in das Verhältnis 2:1 gesetzt werden.
(2) In der Gesamtqualifikation sind insgesamt 900 Punkte erreichbar. Es müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.
(3) Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß Umrechnungstabelle in Anlage 4.

§ 46 Wiederholungsprüfung

§ 12 Absatz 1 findet auf Berufliche Gymnasien entsprechende Anwendung. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung werden ausschließlich die Ergebnisse des weiteren Schulbesuchsjahrs (Wiederholung des zweiten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase) gewertet.

§ 47 Niederschriften

§ 13 Absatz 1 findet auf Berufliche Gymnasien mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich Angaben über die Punktzahl enthalten sein müssen; § 13 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 Bestimmungen für die Feststellungsprüfung

§ 48 Grundsatz

(1) Für alle Schularten des berufsbildenden Bereichs gilt, dass alle Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen unabhängig von ihrer Herkunftssprache am Englischunterricht laut Stundentafel teilzunehmen haben; eine Befreiung vom Englischunterricht ist nicht zulässig.
(2) Für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums sind Feststellungsprüfungen nicht möglich.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablegung einer Feststellungsprüfung besteht nicht.

§ 49 Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung an Stelle des Faches Englisch

(1) Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Herkunftssprache, die erstmalig im Verlauf der Sekundarstufe I oder II eine deutsche Schule besuchen und weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen haben, können bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Prüfung oder eine Unterrichtsleistung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Amtssprache des Herkunftslandes ersetzen (Feststellungsprüfung):
1.
das Abschluss-/Abgangszeugnis der vorher besuchten Schule und/oder das für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule notwendige Zeugnis weist keine Englischnote aus und
2.
die Schülerin oder der Schüler hat es nicht selbst zu vertreten, dass keine Englischnote im Zeugnis ausgewiesen wurde, und
3.
für die nichtdeutsche Amtssprache des Herkunftslandes der Schülerin oder des Schülers ist eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden.
(2) Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die eine andere erste Fremdsprache als Englisch hatten, können Englisch durch die von ihnen gelernte erste Fremdsprache ersetzen, sofern diese nicht zweite Fremdsprache ist. Das weitere Verfahren entspricht dem Verfahren für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache. Absatz 1 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 50 Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung für den Nachweis einer zweiten Fremdsprache

Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die erstmalig im Verlauf der Sekundarstufe I oder II eine deutsche Schule besuchen, können bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen in der Berufsoberschule Unterrichtsleistungen in der zweiten Fremdsprache durch eine Feststellungsprüfung in der nichtdeutschen Amtssprache des Herkunftslandes ersetzen:
1.
die Schülerin oder der Schüler hat in einer zuvor besuchten Schule keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in der Sekundarstufe I und/oder II gehabt und dies nicht zu vertreten und
2.
die nichtdeutsche Amtssprache des Herkunftslandes hat nicht nach § 49 das Fach Englisch ersetzt und
3.
für die nichtdeutsche Amtssprache des Herkunftslandes der Schülerin oder des Schülers ist eine Prüferin oder ein Prüfer vorhanden.

§ 51 Antragsverfahren

(1) Die Schülerin oder der Schüler hat den Antrag auf Ablegen einer Feststellungsprüfung bis zum 31. Januar eines Jahres schriftlich bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schule in Abstimmung mit der zuständigen Fachaufsicht in eigener Zuständigkeit. Über die Entscheidung erteilt die Schule der Schülerin oder dem Schüler einen schriftlichen Bescheid.
(2) In dem Bescheid, mit dem dem Antrag auf Ablegen einer Feststellungsprüfung stattgegeben wird, ist darauf hinzuweisen, dass die für die Ablegung der Feststellungsprüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen sind. Weiter ist die Schülerin oder der Schüler in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich auf die Feststellungsprüfung selbst vorzubereiten hat.
(3) Der Schülerin oder dem Schüler ist so schnell wie möglich die Prüferin oder der Prüfer durch die Schule zu benennen, damit sie oder er sich über Ablauf und Anforderungen der Prüfung informieren kann.

§ 52 Durchführung der Prüfung

(1) Die Feststellungsprüfung wird am Ende des Bildungsganges auf dem Anforderungsniveau des Abschlusses der besuchten berufsbildenden Schulart abgelegt. Bei der Berufsschule ist dies in der Regel der Mittlere Schulabschluss, der dem Niveau B1 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen
1
(GER)“ entspricht.
(2) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die schriftliche Prüfung wird an einem von der obersten Schulaufsicht festgelegten Termin durchgeführt. Dabei wird für jede Sprache je Anforderungsniveau zentral nur eine Prüfungsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, gestellt. Die Dauer der schriftlichen Prüfung
1.
richtet sich nach der in der jeweiligen Schulartenverordnung festgelegten Dauer für die jeweilige Fremdsprache oder
2.
beträgt, sofern es keine Regelung nach Nummer 1 gibt, für das Niveau
A2 GER 105 Minuten B1 GER 105 Minuten B2 GER 180 Minuten.
(4) § 18 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Durchführung der mündlichen Prüfung richtet sich nach § 21 Absatz 1, 2, 4, 6 bis 8. Für die Festsetzung ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der beiden Prüfungsteile zusammensetzt.
(6) Eine Feststellungsprüfung, die mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden ist, kann nicht wiederholt werden.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm

§ 53 Zeugnis

(1) Im Zeugnis werden die nichtdeutsche Amtssprache des Herkunftslandes und die in der Feststellungsprüfung erreichte Note in dem nachzuweisenden Niveau (A2 für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschuss, B1 für den Mittleren Schulabschluss, B2 für die Fachhochschulreife, in der Berufsoberschule B1 für die zweite und B2 GER für die erste Fremdsprache), die in die Durchschnittsnote einfließt, ausgewiesen. Die bestandene Feststellungsprüfung kann nicht zum Ausgleich oder als Ersatz von Minderleistungen in anderen Fächern oder Lernfeldern herangezogen werden. Das Fach Englisch wird mit „teilgenommen“ im Zeugnis ausgewiesen und unter Angabe des erreichten Niveaus mit einer Note nachrichtlich unter „Bemerkungen“ aufgenommen, aber für das Erreichen des Bildungsgangabschlusses nicht berücksichtigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vor, kann diese aber nicht durchgeführt werden, weil für die nichtdeutsche Amtssprache des Herkunftslandes eine Prüferin oder ein Prüfer nicht vorhanden ist, findet Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6 Bestimmungen für das KMK-Fremdsprachenzertifikat

§ 54 Grundsatz

(1) Die Schulen gemäß § 1 können für Schülerinnen und Schüler Prüfungen zur Erlangung des KMK-Fremdsprachenzertifikats anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenfrei; das Ergebnis wird nicht im Zeugnis berücksichtigt.
(2) Auf Grundlage des GER erfolgt die Prüfung auf den Niveaus A2, B1, B2 oder C1.
(3) Die Prüfung weist einen berufsbezogenen Charakter aus und erfolgt in einem der folgenden Bereiche: Wirtschaft und Verwaltung, Technik und Gestaltung, Agrarwirtschaft, Gastgewerbe und Ernährung sowie Erziehung, Gesundheit und Pflege.

§ 55 Anmeldung

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich schriftlich bei ihrer Schule an. Die Anmeldung ist verbindlich.
(2) Die Schule informiert den Prüfling über den Termin und die Prüfungsmodalitäten.

§ 56 Prüfungsausschuss

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr benannte Lehrkraft,
2.
zwei Fachlehrkräfte als Prüferin oder Prüfer sowie als Schriftführerin oder Schriftführer.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Fachlehrkräfte für die Abnahme der Prüfung.

§ 57 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Für den schriftlichen Prüfungsteil werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die in den Kompetenzbereichen Rezeption (40 %), Produktion und Mediation (jeweils 30 %) gewichtet werden. Eine Abweichung von bis zu 10 Prozentpunkten in den Kompetenzbereichen ist möglich. Die Prüfungsdauer umfasst 75 Minuten auf Niveau A2, 90 Minuten auf B1, 120 Minuten auf B2 und 150 Minuten auf C1 GER.
(3) Für den mündlichen Teil werden 30 Punkte im Kompetenzbereich Interaktion vergeben. Er wird als Gruppenprüfung mit maximal vier Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer umfasst 15 Minuten auf Niveau A2, 20 Minuten auf B1, 25 Minuten auf B2 und 30 Minuten auf C1 GER. Die Zeitrichtwerte beziehen sich auf eine Prüfung mit zwei Prüflingen. Bei jedem weiteren Prüfling verlängert sich die Prüfungsdauer um fünf Minuten. § 21 Absatz 6 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 58 Ergebnis der Prüfung

(1) Liegt die erreichte Punktzahl der schriftlichen Prüfung unter 50 Punkten, erfolgt eine Zweitkorrektur. Bei abweichender Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im mündlichen Teil jeweils mindestens die Hälfte der Punktzahl erreicht wird. Ein Ausgleich ist nicht möglich.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid von der Schule.

§ 59 Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung, Störungen und Wiederholung

§ 10 und § 12 Absatz 1 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

Abschnitt 7 Bestimmungen für Externenprüfungen

Unterabschnitt 1 Prüfungen an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen

§ 60 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Für die Externenprüfung in einem Bildungsgang an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen oder Fachschulen kann eine Person als Teilnehmerin oder Teilnehmer zugelassen werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 SchulG erfüllt,
2.
nachweisen kann, dass sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, und
3.
die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind die Erfüllung der für die Schulart und den Bildungsgang der berufsbildenden Schule, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, vorgeschriebenen schulischen, beruflichen und persönlichen Aufnahmevoraussetzungen. Findet in dem Jahr der abzulegenden Prüfung an einer öffentlichen Schule keine Abschlussprüfung in dem angestrebten Bildungsgang statt, wird ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Externenprüfung nur dann eingerichtet, wenn mindestens sechs Prüflinge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, verschiebt sich der Prüfungstermin einmal um ein Jahr.

§ 61 Zulassung

(1) Die Zulassung ist spätestens jeweils bis zum 30. September eines Jahres für eine Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr bei der obersten Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Sofern Praxiszeiten im Umfang von mindestens einem halben Jahr vor Teilnahme an dieser Prüfung zu erfüllen sind, ist die Zulassung spätestens bis zum 31. März eines Jahres für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dabei hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1.
ob, wo und wann sie oder er sich bereits früher zu dieser Prüfung gemeldet hat und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde,
2.
für welche Prüfungsfächer sie oder er sich entscheidet, wenn mehrere Prüfungsfächer zur Wahl stehen,
3.
gegebenenfalls den Vorschlag einer Ausbildungsstätte, bei der die vorgeschriebenen Praxiszeiten abgeleistet werden sollen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und Berufswegs sowie mit einem Lichtbild, das nicht älter als drei Monate sein soll,
2.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der Nachweise, aus denen sich die Voraussetzungen für die Zulassung ergeben,
3.
eine Kopie des Personalausweises oder eine Meldebescheinigung der Meldebehörde.
(3) Die Zulassung zur Prüfung, mit der ein Schulabschluss erworben werden soll, kann nicht früher erfolgen, als es bei einem Schulbesuch des entsprechenden Bildungsganges in Vollzeitform möglich gewesen wäre. Zur Prüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses kann zugelassen werden, wer nachweist, dass er oder sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit hauptberuflich in Vollzeit in diesem Beruf tätig war. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Angerechnet werden kann nur eine Berufstätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Vorbildung und Berufsweg müssen erwarten lassen, dass Kompetenzen erworben wurden, wie sie in dem entsprechenden Bildungsgang vermittelt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen bis zum entsprechenden Termin nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt sein.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung in einem Bildungsgang der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 BFSVO, in dem Praxiszeiten vorgesehen sind, sind berufliche Erfahrungen mindestens in entsprechendem Umfang nachzuweisen.
(5) Für die Zulassung zur Prüfung an der Berufsfachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik, ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - im Umfang von mindestens eineinhalb Jahren erforderlich. Die beruflichen Erfahrungen müssen in Gruppen erworben worden sein, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden. Absatz 3 Satz 2 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
(6) Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich; davon müssen berufliche Erfahrungen im Umfang von mindestens einem halben Jahr im Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - in Gruppen erworben worden sein, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden. Die im Rahmen der Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Sozialpädagogischen Assistenten absolvierten Praxiszeiten werden angerechnet. Der Nachweis in einem Arbeitsfeld kann durch die vorgeschriebenen Praxiszeiten erbracht werden. Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtung Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist außerdem eine Qualifikation über Sprachbildung nachzuweisen, die in einem durch das für Bildung zuständige Ministerium genehmigten Lehrgang im Umfang von mindestens 120 Unterrichtsstunden erworben wurde. Die Qualifikation kann bis zum 31. März des Prüfungsjahres nachgewiesen werden.
(7) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie die für die Prüfung zuständige Schule und den Ort mit. Prüfungsgebühren sind innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Zulassung zu entrichten.

§ 62 Zulassung von Fernlehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern

(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang kann von dem Erfordernis der Wohnung in Schleswig-Holstein abgesehen werden, wenn das betreffende Fernlehrinstitut seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat.
(2) Der Nachweis der angemessenen Vorbereitung nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der erfolgreichen Teilnahme an einem entsprechenden Fernlehrgang erbracht.

§ 63 Prüfungsfächer

Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 in Verbindung mit den entsprechenden Schulartenverordnungen mit folgenden Maßgaben:
1.
Alle nicht schriftlich geprüften Fächer und Lernfelder der Stundentafel werden mündlich geprüft. Ausnahmen hiervon kann die oberste Schulaufsichtsbehörde festlegen.
2.
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung der jeweiligen Schulart an der zuständigen Schule statt. Die mündliche Prüfung kann sich über einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen erstrecken. Bei Abnahme auch einer praktischen Prüfung, die vor der mündlichen Prüfung durchzuführen ist, kann sich der Zeitraum auf bis zu drei Wochen ausdehnen.
3.
Eine mündliche Prüfung in einem Fach, Lernfeld oder Prüfungsbereich der schriftlichen Prüfung erfolgt nur, wenn eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht wird.
4.
In der Berufsoberschule wird das Fach Englisch unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft. Daneben sind vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer mündlich zu prüfen.

§ 64 Ergebnis der Prüfung

(1) Das Ergebnis der Prüfung wird aufgrund der Noten in der schriftlichen oder, soweit erfolgt, in der praktischen Prüfung und in der mündlichen Prüfung festgesetzt. In Fächern, Lernfeldern oder Prüfungsbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, sind die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zugrunde zu legen. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um zwei Notenstufen voneinander ab, ist der Mittelwert die Endnote. Weichen die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung um eine oder mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. Bei nicht schriftlich geprüften Fächern oder Lernfeldern ist die Note der mündlichen Prüfung die Endnote. Über die bestandene Externenprüfung stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein Zeugnis aus.
(2) Der Abschluss der Fachschulen der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik setzt die Ableistung von Praxiszeiten im Umfang von einem halben Jahr in Vollzeit voraus, die von der begleitenden Fachschule mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Der Abschluss der Berufsfachschulen der Fachrichtungen Sozialpädagogik und Sozialwesen setzt die Ableistung von Praxiszeiten im Umfang von drei Monaten in Vollzeit voraus, die von der begleitenden Berufsfachschule mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Fächer, Lernfelder und Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, werden im Falle des Nichtbestehens der Externenprüfung für die Wiederholung dieser Prüfung gemäß § 12 gewertet. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Hausarbeiten und Praxiszeiten, sofern diese vorgeschrieben sind.

§ 65 Externenprüfung von Personen mit bestandener erster Teilprüfung im Bildungsgang der Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik

(1) Personen mit bestandener erster Teilprüfung des Bildungsgangs der Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik, können zur Externenprüfung an der Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik, zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Jahr hauptberuflich in Vollzeit in diesem Beruf tätig waren. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und § 61 Absatz 3 Satz 3 bis 6 sowie Absatz 6 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Externenprüfung beschränkt sich für diesen Personenkreis auf die Praxiszeiten im Umfang von einem halben Jahr in Vollzeit und die Hausarbeit. Die staatliche Anerkennung wird verliehen, wenn die Praxiszeiten und die Hausarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

Unterabschnitt 2 Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien

§ 66 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Für die externe Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien kann eine Person als Teilnehmerin oder Teilnehmer zugelassen werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Schule in freier Trägerschaft oder eines Kollegs gewesen ist.
Von der Voraussetzung gemäß Satz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(2) § 60 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 67 Zulassung

(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1.
ob die Abiturprüfung nach den Bestimmungen für die Fachrichtung Agrarwirtschaft, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik oder Wirtschaft und gegebenenfalls in welchem Schwerpunkt des Beruflichen Gymnasiums abgelegt werden soll,
2.
welches der Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache sie oder er neben dem schriftlich und mündlich zu prüfenden Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau wählt,
3.
sofern nach Nummer 2 Deutsch oder Mathematik gewählt worden ist, welche Fremdsprache sie oder er als weiteres schriftlich und mündlich zu prüfendes Fach wählt,
4.
welche vier Fächer nach § 4 Absatz 2 BGVO sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt und
5.
ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will.
Diese Angaben sind für die Prüfung bindend.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
Die Unterlagen nach § 61 Absatz 2,
2.
eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Fotokopie des Abschlusszeugnisses oder des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule und
3.
eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, das Abitur zu erwerben, und mit welchem Ergebnis die Prüfung abgelegt wurde.
(4) § 61 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung.

§ 68 Prüfungsgremien

(1) Zur Durchführung der externen Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, für dessen Zusammensetzung § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Satz 4 bis 6 entsprechende Anwendung findet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder außerdem die Vorsitzenden der Fachausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer an. § 3 Absatz 2 und 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt, von dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüferin oder Prüfer eingesetzt wird. Alle Mitglieder des Fachausschusses müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien haben.
(3) Für die Beschlussfähigkeit findet § 5 entsprechende Anwendung.

§ 69 Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer können die Fächer nach § 4 Absatz 2 BGVO sein.
(2) Die Abiturprüfung wird in acht Fächern abgelegt, von denen im ersten Teil (Prüfungsabschnitt I) vier Fächer schriftlich und im zweiten Teil (Prüfungsabschnitt II) vier weitere Fächer mündlich geprüft werden. Zu den schriftlich zu prüfenden Fächern gehören zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau. Für das erste Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau findet § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGVO entsprechende Anwendung. Das zweite Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist nach Wahl des Prüflings eines der Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik. Weitere schriftliche Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau sind zwei der Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik, die nicht nach Satz 4 als Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt worden sind.
(3) Unter den Prüfungsfächern müssen sich befinden: Deutsch, Mathematik, eine Naturwissenschaft, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach sowie zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder gegebenenfalls eine nichtdeutsche Herkunftssprache sowie Dänisch, Französisch, Latein oder Spanisch. Mit den Prüfungsfächern müssen die drei Aufgabenfelder nach § 4 Absatz 1 BGVO abgedeckt werden.
(4) Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld kann durch ein Fach dieses Aufgabenfelds abgedeckt werden, das ausschließlich mündlich geprüft wird.
(5) Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Einheitlichen Anforderungen für das Abitur und den dazu gehörigen Lehrplänen für Berufliche Gymnasien.
(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen.

§ 70 Durchführung der Prüfung

(1) Die externe Abiturprüfung wird als Ganzes oder in zwei Prüfungsabschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein Schuljahr.
(2) Für die Durchführung der Prüfung finden die §§ 7, 9 und 10, § 16 Absatz 2 und 3, § 18, § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 21 sowie § 63 Nummer 2 entsprechende Anwendung.

§ 71 Leistungsbewertung

(1) Für die Benotung der Leistungen findet § 10 Absatz 1 BGVO entsprechende Anwendung.
(2) In den Fächern des Prüfungsabschnitts I gehen die Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach ein. Ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
(3) Im Prüfungsabschnitt I können höchstens 660 Punkte durch eine elffache Wertung in den einzelnen Fächern erreicht werden.
(4) Im Prüfungsabschnitt II können höchstens 240 Punkte durch eine vierfache Wertung der Punktergebnisse in den einzelnen Fächern erreicht werden.

§ 72 Ergebnis der Prüfung

(1) § 43 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Prüfungsabschnitt I ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei der Prüfungsfächer, darunter einem Fach auf erhöhten Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt 220 Punkte erreicht wurden.
(3) Der Prüfungsabschnitt II ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt 80 Punkte erreicht wurden.
(4) Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden.
(5) Wer die Prüfungsabschnitte I und II bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Die Gesamtpunktzahl wird nach dem in der Anlage 4 dargestellten Verfahren errechnet.
(6) Über die bestandene externe Abiturprüfung stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein Zeugnis aus. Im Zeugnis ist die Abiturdurchschnittsnote zu vermerken; § 45 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Den Nachweis von Lateinkenntnissen hat erbracht, wer in Latein die externe Abiturprüfung schriftlich und mündlich abgelegt und dabei mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte einfacher Wertung) erhalten hat. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt.
(8) Falls der Nachweis geführt werden kann, dass Lateinkenntnisse bei zurückliegendem Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Schule in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.

§ 73 Wiederholungsprüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal wiederholen. Die Wiederholung ist nur im Ganzen möglich.

§ 74 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die externe Abiturprüfung einmal oder in der Wiederholung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn er in der zuletzt abgelegten Prüfung
1.
in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei
2.
in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung
erreicht hat. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 0 Punkten bewertet sein.
(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 5. Das Zeugnis erhält folgenden Vermerk: „(Vorname, Nachname des Prüflings) hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziff. 8.1 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 2012
2
) erworben.“
Fußnoten
2)
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html

§ 75 Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)

Für den Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil) findet § 14 BGVO entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 3 Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in den Schularten Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule

§ 76 Durchführung der Prüfung

Die Externenprüfung an einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde sowie durch eine oder mehrere von ihr beauftragte öffentliche Schulen durchgeführt. Die Lehrkräfte der Ersatzschule werden in die gesamte Prüfungsdurchführung mit eingebunden.

§ 77 Zulassung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler in einem Bildungsgang an Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen oder Fachschulen einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule wird zur Prüfung zugelassen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Schülerinnen und Schüler von nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen können den Antrag über die besuchte Ersatzschule stellen. Die Ersatzschule berät und unterstützt ihre Schülerinnen und Schüler bei der Antragstellung. Sie hat alle Anträge entgegenzunehmen und an die oberste Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(3) Für die Zulassung findet § 61 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 Anwendung. Des Weiteren ist ein Nachweis beizufügen, dass und seit wann die Person Schülerin oder Schüler der nicht staatlich anerkannten Ersatzschule ist.
(4) § 61 Absatz 7 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich die nicht staatlich anerkannte Ersatzschule über die Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde informiert wird.

§ 78 Prüfungsverfahren

Für die Durchführung der Prüfung finden die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 in Verbindung mit den entsprechenden Schulartenverordnungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Die Prüfung findet in der Regel an der nicht staatlich anerkannten Ersatzschule statt, sofern die oberste Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.
2.
Die Prüfungstermine sind durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.
3.
§ 63 Nummer 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 79 Ergebnis der Prüfung

(1) § 64 Absatz 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ist in der Schulartenverordnung vorgesehen, dass Praxiszeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautender Benotung nicht ausgeglichen werden können, erfolgt die Betreuung und Benotung der Praxiszeiten gemeinsam durch Lehrkräfte der Ersatzschule und einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde beauftragten Lehrkraft einer öffentlichen Schule. Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Benotung.

§ 80 Prüfungsgremien

(1) Zur Durchführung der Externenprüfung an einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dies gilt für vorgezogene Prüfungsteile entsprechend. Dem Prüfungsausschuss gehören an
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde oder eine von dieser bestimmte Person,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ersatzschule oder eine durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannte Person,
3.
zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmte Lehrkräfte, die im Schuljahr der Prüfung in dem Bildungsgang unterrichtet haben, wobei mindestens eine Lehrkraft von einer öffentlichen Schule sein muss.
Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien haben. Die oder der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgaben sind von den Lehrkräften der nicht staatlich anerkannten Ersatzschule zu erstellen und von der obersten Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) In allen schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt eine Erstkorrektur durch eine Lehrkraft der nicht staatlich anerkannten Ersatzschule sowie eine Zweitkorrektur durch eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule. Können sich Erst- und Zweitprüfer nicht einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss nach Absatz 1 Nummer 1 über die Benotung.
(4) Für jede mündliche und praktische Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet, der aus vier Prüferinnen und Prüfern besteht. § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Fachausschuss um ein weiteres beisitzendes Mitglied erweitert wird. Hiervon müssen die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte öffentlicher Schulen sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übernimmt ebenfalls den Vorsitz in den Fachausschüssen, sofern die Schulaufsicht nichts anderes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschuss bestimmt als Prüferin oder Prüfer eine Lehrkraft, welche die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzt. Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder Gymnasien haben.
(5) Für die Beschlussfähigkeit findet § 5 entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 4 Prüfung von Schülerinnen und Schülern einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in der Schulart Berufliches Gymnasium

§ 81 Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Externenprüfung an einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule in der Schulart Berufliches Gymnasium findet § 76 entsprechende Anwendung.

§ 82 Zulassung

(1) Für die externe Abiturprüfung an einer nicht staatlich anerkannten Ersatzschule der Schulart Berufliches Gymnasium finden die Regelungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Schülerinnen und Schüler von nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen können den Antrag über die besuchte Ersatzschule stellen. Die nicht staatlich anerkannte Ersatzschule hat alle Anträge entgegenzunehmen und an die oberste Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
Eine Erklärung nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 bis 4. § 69 Absatz 3 findet Anwendung und ist bei der Wahl der Prüfungsfächer zu beachten. Die Angaben sind für die Prüfung bindend.
2.
Die Unterlagen nach § 61 Absatz 2 Nummer 2,
3.
die Unterlagen nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
(4) § 61 Absatz 7 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich die nicht staatlich anerkannte Ersatzschule über die Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde informiert wird.

§ 83 Prüfungsverfahren

(1) Für die Durchführung der externen Abiturprüfung finden die §§ 7, 9, 10, 16 Absatz 2 und 3, 21, 39 Absatz 1 und 2, 69 und 80 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Bewertung der Prüfung finden die §§ 71 und 72, für den Erwerb der Fachhochschulreife die §§ 74 und 75 entsprechende Anwendung.
(3) Für die Wiederholungsprüfung findet § 73 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach Landesrecht

§ 84 Eignungsprüfung

Die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 11 Absatz 1 BQFG-SH richtet sich nach den Bestimmungen für die Externenprüfung.

Abschnitt 9 Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung

§ 85 Anzuwendende Bestimmungen beim Erwerb von Abschlüssen im Schuljahr 2021/22 ohne Abschlussprüfung

Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen ohne Abschlussprüfung erworben werden, gelten die §§ 85 bis 92. Die folgenden Paragraphen finden keine Anwendung:
1.
§§ 2 bis einschließlich 10,
2.
§§ 13, 14 Absatz 7,
3.
§§ 15 bis einschließlich 17,
4.
§§ 19 bis einschließlich 22,
5.
§§ 26 bis einschließlich 33 mit Ausnahme des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 und des Absatzes 5 Nummer 1 und 3
6.
§§ 37 bis einschließlich 43
7.
§§ 47 bis einschließlich 59.

§ 86 Erweiterung der Befugnisse der Klassenkonferenz

Abweichend von § 3 entscheidet die Klassenkonferenz nach § 97 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Absatz 4 SchulG über das Bestehen der Prüfung.

§ 87 Durchschnittsnote in den Schularten Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule

(1) In Abschlusszeugnissen der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 BFSVO mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss, der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Berufsschulverordnung (BSVO), der Fachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Satz 1 gilt nicht für die Ausbildungsgänge der Berufsschule, deren Stundentafeln nach Lernfeldern und Fächern geordnet sind. Abweichend von § 11 Absatz 2 errechnet sich die Durchschnittsnote nach dem arithmetischen Mittel der Endnoten der Fächer, Lernbereiche und Lernfelder im Abschlusszeugnis ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten, wobei die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Die Endnoten nach Absatz 1 sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 3 und 4 gehen die zum Zeitpunkt der Feststellung der Endnoten nach Absatz 1 vorgelegten Fach- und Hausarbeiten in die Berechnung der Durchschnittsnote ein. Thema und Note sind im Abschlusszeugnis auszuweisen.

§ 88 Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten

§ 18 findet nur für die Beurteilung von Fach- und Hausarbeiten Anwendung.

§ 89 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Der Erwerb weiterer Schulabschlüsse kann abweichend von § 23 durch den regelmäßigen Unterrichtsbesuch und durch Leistungsnachweise während der Beschulung im Rahmen des Bildungsganges und des Zusatzunterrichts erfolgen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
1.
Der Prüfling kann einen weiteren Schulabschluss erhalten, wenn er den Unterricht des Bildungsganges sowie den Unterricht zur Zusatzprüfung regelmäßig besucht und in dieser Zeit die erforderlichen Leistungsnachweise erfolgreich abgelegt hat.
2.
Der Erwerb eines weiteren Schulabschlusses erfolgt, wenn die Endnoten in allen Unterrichtsfächern bzw. in den Fächern des Zusatzunterrichts mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in den Unterrichtsfächern bzw. im Zusatzunterrichts kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(2) Hat ein Prüfling keinen weiteren Schulabschluss erhalten, kann er einmalig die Prüfungen zum Zusatzunterricht zum nächsten Prüfungstermin der Schule, die er besucht hat, ablegen. § 23 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Verfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife im Bildungsgang der Berufsschule und die Wiederholungsprüfung erfolgen abweichend von § 23 Absatz 3 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

§ 90 Bestimmungen für die Abschlüsse an Berufsfachschulen, deren Stundentafeln im berufsbezogenen Bereich nach Lernfeldern geordnet sind

(1) § 24 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Noten des Blocks Ausbildungsleistung berücksichtigt werden. Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 89.
(2) § 34 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für das Bestehen des Bildungsganges nur der berufsbezogene und der berufsübergreifende Bereich (Block Ausbildungsleistung) erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Für Bildungsgänge, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, findet § 34 Absatz 5 Nummer 3 Anwendung.
(3) § 35 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Endnoten der Lernfelder und Fächer, die Noten von Fach- und Hausarbeiten mit dem Thema der Arbeit sowie gegebenenfalls die Endnoten der Fächer zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgewiesen werden.

§ 91 Bestimmungen für die Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien im Schuljahr 2021/22

(1) § 44 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass statt der Ergebnisse der Abiturprüfung die Schulhalbjahresnoten der Prüfungsfächer in der Qualifikationsphase berücksichtigt werden. Für jedes der fünf Prüfungsfächer wird der Mittelwert aus den Schulhalbjahresnoten der Qualifikationsphase berechnet, ohne dass eine Rundung erfolgt. Die so bestimmten Mittelwerte treten an die Stelle der Prüfungsergebnisse der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung.
(2) § 45 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gesamtpunktzahl aus den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase und den nach Absatz 1 bestimmten Mittelwerten ermittelt wird.

§ 92 Bestimmung für die Externenprüfung

Die externen Prüfungen in den Schularten Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule, Berufliches Gymnasium werden im Schuljahr 2021/22 ausgesetzt. Bereits ausgesprochene Zulassungen behalten ihre Gültigkeit für die Prüfungen im Schuljahr 2022/23. Satz 1 gilt nicht für externe Prüfungen an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen.

Abschnitt 10 Regelungen für den Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen im Schuljahr 2022/23 bei entfallenen Prüfungen

§ 93 gestrichen

§ 94 Erwerb von weiteren Schulabschlüssen bei entfallenen Prüfungen

Soweit im Schuljahr 2022/23 einzelne schriftliche Prüfungen in der Abschlussprüfung oder in der Zusatzprüfung entfallen, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass beim Erwerb von weiteren Schulabschlüssen sich die Endnoten in den Prüfungsfächern nach den Vornoten bestimmen.

§ 95 gestrichen

§ 96 gestrichen

Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 97 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 98 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/17 bereits einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule besuchen, findet die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), bis zum Ende dieses Bildungsganges Anwendung. Ausgenommen hiervon sind Schülerinnen und Schüler, die bereits nach Lernfeldern unterrichtet werden. Für sie gilt die am 1. August 2017 in Kraft tretende Verordnung.

Anlage 1

(zu § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung
Fach Fachrichtung
Agrar- wirtschaft Berufliche Informatik SP Informatik, Technische Informatik Berufliche Informatik SP Wirtschafts- informatik Ernährung Gesundheit und Soziales SP Pädagogik/ Psychologie, Sozialpädagogik Gesundheit und Soziales SP Gesundheit/ Pflege Technik Alle Schwerpunkte gem. BGVO Wirtschaft *Betriebswirt- schaftslehre mit Rechnungs- wesen und Controlling Wirtschaft *Volkswirt- schaftslehre
1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4 4 4 4 4 4 4 4
Deutsch 4 4 4 4 4 4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4 4 4 4 4 4
Englisch 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2
2. Fremdsprache 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4 2 4
Gemeinschaftskunde 4 4 2 4 4 4 4 2 2
Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Wirtschaftslehre 4 2 - 4 2 2 2 - -
Betriebswirtschaftslehre - - 4 - - - - - 4
Volkswirtschaftslehre - - 2 - - - - 4 -
Wirtschaftsgeographie - - 2 oder 2 - - - 4 oder 4 4 oder 4
Rechtslehre - - - - - -
Gesundheit - - - - 4 - - - -
Erziehungswissenschaften - - - - - 4 - - -
1. Naturwissenschaft 4 4 4 4 4 4 4 4 4
2. Naturwissenschaft oder Berufliche Informatik 2 4 (nur 2. Naturwissenschaft) - 2 4 oder 2 und 2** - -
Fußnoten
*)
Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau
Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau
**)
aus verschiedenen Schulhalbjahren

Anlage 2

(zu § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase
In der Qualifikationsphase sind maximal 600 Punkte erreichbar. Bei maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr können 40 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung kommen: 40 x 15 = 600. Die Zahl 40 ist also als Faktor zu benutzen
1
. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in der Qualifikationsphase:
E I = P · 40
S
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis der Qualifikationsphase
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
Fußnoten
1)
Durch den Faktor 40 ist sichergestellt, dass die angerechneten Schulhalbjahresergebnisse unabhängig von ihrer Anzahl stets auf die mögliche Gesamtpunktzahl von 600 bezogen sind, auch wenn weniger oder mehr als 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden.

Anlage 3

(zu § 41 Absatz 4)
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
(Verhältnis 2:1)
Schriftliche Prüfung 6 - 5 + - 4 + - 3 + - 2 + - 1 +
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Mündliche Prüfung
6 0 0 3 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40
- 1 2 4 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42
5 2 3 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43
+ 3 4 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44
- 4 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46
4 5 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47
+ 6 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48
- 7 10 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50
3 8 11 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51
+ 9 12 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52
- 10 14 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54
2 11 15 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55
+ 12 16 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54 56
- 13 18 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55 58
1 14 19 22 24 27 30 32 35 38 40 43 46 48 51 54 56 59
+ 15 20 23 26 28 31 34 36 39 42 44 47 50 52 55 58 60
Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 2/3, das der mündlichen Prüfung mit 1 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Das Endergebnis wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet.

Anlage 4

(zu § 45 Absatz 3)
Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)
Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - E
3 180
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 5

(zu § 74 Absatz 2 Satz 1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus der Punktzahl (P) nach der Formel
N = 5 2 - P
3 21
Punktzahl Durchschnittsnote
105 -97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 - 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
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