Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten Vom 6. Dezember 2018
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten Vom 6. Dezember 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 und Anlage geändert (LVO v. 16.02.2023, GVOBl. S. 176) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten vom 6. Dezember 2018 | 01.01.2019 |
Eingangsformel | 01.01.2019 |
§ 1 | 01.01.2019 |
§ 2 | 01.01.2019 |
§ 3 | 07.04.2023 |
Anlage - Gebührentarif | 07.04.2023 |
Aufgrund der §§ 2, 6 und 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
§ 1
Für Amtshandlungen in Pflanzenschutzangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Mit der Verwaltungsgebühr sind Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes abgegolten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Gebührentarif
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Untersuchungen | |
1.1 | auf Viruskrankheiten der Kartoffel | |
1.1.1 | Brechung der Keimruhe, je Knolle | 0,06 |
1.1.2 | Vorkeimen der Knollen, je Knolle | 0,17 |
1.1.3 | Anzucht von Augenstecklingen, je Steckling | 0,33 |
1.1.4 | Beprobung von Knollen bzw. Augenstecklingen, je Probe | 8 bis 12 |
1.1.5 | serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Virus und Blatt, Steckling oder Keim (für Proben aus dem Gewächshaus oder vom Feld, die direkt getestet werden können) | 0,50 bis 0,70 |
1.1.6 | Serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren, je Virus und Blatt (für Sammelproben vom Feld, die vor der Testung sortiert und vorbereitet werden müssen)Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.5 und 1.1.6: Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben | 0,60 bis 0,80 |
1.2 | auf Viruskrankheiten anderer Pflanzen, je ProbeAnmerkung zur Tarifstelle 1.2: Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben | 5 bis 200 |
1.3 | auf Zysten der Kartoffelnematoden | |
1.3.1 | in Klärschlamm, Kompost oder anderen Reststoffen, je Probe | 25 |
1.3.2 | für Flächen, die für die Pflanzkartoffelvermehrung oder den Konsumkartoffelanbau vorgesehen sind, oder für die Überwachung von Baumschulflächen oder anderen Freilandflächen sowie von Kartoffelpartien für den Export (Sieberdeproben), nach dem Ausspülverfahren, je Probe | 3,90 |
1.3.3 | durch Bestimmung des lebenden und toten Inhalts von Zysten, nach dem Quetsch- oder Biotestverfahren, je Probe und angefangene 10 ZystenAnmerkung zu den Tarifstellen 1.3.2 und 1.3.3:1. Die Gebühr erhöht sich um 50%, wenn die Fläche im Anbaujahr beprobt wird.2. Es wird eine Mindestgebühr von 25 Euro erhoben. | 7,50 |
1.3.4 | Probenahme auf Kartoffelzystennematoden | |
1.3.4.1 | Entnahme von Bodenproben incl. Material und Fahrtkosten für Probenahme, je Probe | 5,30 |
1.3.4.2 | Material für Probenahme durch Externe incl. Fahrtkosten für Überbringung des Materials, je Probe | 2,75 |
1.3.5 | Artbestimmung mittels PCR-Verfahren, je Probe | 25 |
1.3.6 | Vitalitätstest (Biotestverfahren), je Gefäß | 5 |
1.3.7 | Pathotypenbestimmung, nach dem Biotestverfahren, je Gefäß | 5 |
1.4 | auf Zysten anderer Nematoden, nach dem Ausspül- bzw. Biotestverfahren, je Probe | 3,90 |
1.5 | auf Resistenzeigenschaften von Pflanzen und Pflanzenteilen | 100 bis 500 |
1.6 | auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und/oder der Schleimkrankheit der Kartoffel nach den jeweils gültigen EU-Richtlinien | |
1.6.1 | Entnahme von Kartoffelproben, je Probe | 8 bis 20 |
1.6.2 | Screeningtests, je Probe und Erreger | 95 |
1.6.3 | Screeningtests, je Probe bei gleichzeitiger Untersuchung auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit der Kartoffel | 130 |
1.6.4 | Biotest, je Probe und Erreger | 55 |
1.6.5 | Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Bakteriellen Ringfäule, je Probe | 30 |
1.6.6 | Selektiv-Medium-Test bei Untersuchungen auf den Erreger der Schleimkrankheit der Kartoffel, je Probe | 30 |
1.7 | anderer Art, je ProbeAnmerkung zu der Tarifstelle 1.7: Visuelle Diagnosen ohne apparativen Aufwand sind gebührenfrei.Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.7: Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Untersuchung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. | 25 bis 400 |
1.8 | Bescheinigung über durchgeführte Untersuchungen mit zusätzlichen Erläuterungen | 10 bis 100 |
2 | Gutachtliche Stellungnahme oder Gutachten im Pflanzenschutz | 100 bis 5.000 |
3 | Pflanzenschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit | |
3.1 | Pflanzenschutz-Warndienst, Einzelbezug je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe | 40 |
Anmerkung zu der Tarifstelle 3.1: Für Verbände, Vereine, Beratungsringe, landwirtschaftliche und gärtnerische Institutionen, Hochschulinstitute und die Presse ist der Bezug gebührenfrei, soweit er nicht den in der Tarifstelle 3.2 genannten Zwecken dient. | ||
3.2 | Bezug von Pflanzenschutz-Warndiensten je Herausgeber, je Jahr und Ausgabe zum Zweck der Vervielfältigung oder der ungekürzten oder unveränderten Veröffentlichung | 70 bis 1.000 |
3.3 | Beiträge zu Veranstaltungen Dritter, nach Zeitaufwand,Anmerkungen zu Tarifstelle 3.3: Zusätzlich wird für die An- und Abreise zum Veranstaltungsort eine Wegstreckenentschädigung gemäß Tarifstelle 7 erhoben. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind entsprechend Reisekosten zu erstatten. Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beitrag zur Veranstaltung im öffentlichen Interesse erfolgt. | 50 bis 1.000 |
3.4 | Versuchsberichte, Broschüren | 5 bis 50 |
3.5 | Durchführung von Pflanzenschutz-Seminaren einschließlich der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhaltung der SachkundeAnmerkung zu der Tarifstelle 3.5: Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Veranstaltung im öffentlichen Interesse erfolgt. | 5 bis 50 (pro Person) oder bis 2.000 (pro Seminar) |
3.6 | Spezialberatung in besonderen Fällen | 100 bis 5.000 |
4 | Pflanzenschutz-Sachkundenachweis und Sachkundefortbildung | |
4.1 | Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz | |
4.1.1 | Prüfung der Sachkunde für anwendende, beratende oder abgebende Personen | 100 |
4.1.2 | Wiederholung einer nicht bestandenen Sachkundeprüfung; auch Teilprüfungen | 80 |
4.2 | Ausstellung eines SachkundenachweisesAnmerkung zu der Tarifstelle 4.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 40 |
4.3 | Ersatzausstellung eines Sachkundenachweises | 30 |
4.4 | Anerkennung eines Befähigungsnachweises aus anderen StaatenAnmerkung zu der Tarifstelle 4.4: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 50 bis 150 |
4.5 | Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Erhalt der PflanzenschutzsachkundeAnmerkung zur Tarifstelle 4.5:Hierunter fallen auch Gebühren für Inhouse-Seminare | 35 bis 3.000 |
4.5.1 | Online-Seminar zum Erhalt der Pflanzenschutzsachkunde | 20 |
4.6 | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme DritterAnmerkung zu der Tarifstelle 4.6:Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 150 bis 500 |
4.7 | Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme | 15 |
4.8 | Ersatzausstellung einer Teilnahmebescheinigung oder eines Prüfungszeugnisses Sachkunde | 10 |
5 | Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes auf Funktionsgenauigkeit | |
5.1 | Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Flächenkulturen | |
5.1.1 | bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes | 210 |
5.1.2 | über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes | 260 |
5.1.3 | über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes | 300 |
5.1.4 | über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes | 340 |
5.2 | Prüfung eines am Gerät befindlichen weiteren Düsensatzes bei Verwendung von Mehrfach-Düsenkörpern | |
5.2.1 | bis 12 m Arbeitsbreite des Gerätes | 20 |
5.2.2 | über 12 m bis 18 m Arbeitsbreite des Gerätes | 22 |
5.2.3 | über 18 m bis 24 m Arbeitsbreite des Gerätes | 25 |
5.2.4 | über 24 m Arbeitsbreite des Gerätes | 30 |
5.3 | Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgerätes für Raumkulturen | 100 |
5.4 | Prüfung eines in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgerätes, das in seiner Bauart nicht einem Gerätetyp entspricht, wie unter Tarifstelle 5.1 oder 5.3 beschrieben, nach Zeitaufwand, je angefangene ViertelstundeAnmerkung zu der Tarifstelle 5.4: Es wird eine Mindestgebühr von 35 Euro erhoben. | 18 |
5.5 | Nachprüfung eines Pflanzenschutzgerätes, nach Zeitaufwand, je angefangene 15 MinutenEs wird eine Mindestgebühr von 35 Euro erhoben | 18 |
5.6 | Leihgebühren für Prüfgeräte | 50 bis 350 |
5.7 | Gebühren für Prüfplaketten, je Stück | 1,00 |
6 | Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, Anerkennungen oder Zustimmungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften | |
6.1 | Anerkennung amtlicher Kontrollwerkstätten für die Pflanzenschutzgerätekontrolle | 200 |
Anmerkung zu der Tarifstelle 6.1: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
6.2 | Regelmäßige Überprüfung der Messgenauigkeit der Kontrollausrüstung einer amtlichen Kontrollwerkstatt zum Zwecke der Fortdauer der nach Tarifstelle 6.1 erteilten Anerkennung | 125 bis 250 |
6.3 | Durchführung von Schulungen/Fortbildungen für PflanzenschutzgeräteprüferAnmerkung zu der Tarifstelle 6.3:Hierunter fallen Online-Seminare und ein- bis zweitägige Praxisseminare | 15 bis 50 (pro Person) |
6.4 | Genehmigung des Anbaus von Kartoffelsorten, die gegen den Befall mit Kartoffelnematoden resistent sind, auf von Kartoffelnematoden befallenen FlächenAnmerkung zu der Tarifstelle 6.4: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 20 |
6.5 | Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten | |
6.5.1 | Einzelantrag | 50 |
6.5.2 | SammelantragAnmerkung zu den Tarifstellen 6.5.1 und 6.5.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 50 bis 1.000 |
6.6 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf NichtkulturlandAnmerkung zur der Tarifstelle 6.6:Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 100 bis 500 |
6.7 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und an GewässernAnmerkung zu der Tarifstelle 6.7:Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 50 bis 200 |
6.8 | Sonstige FälleAnmerkung zu der Tarifstelle 6.8: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | 10 bis 1.500 |
7 | Wegstreckenentschädigung (Fahrkosten Kraftfahrzeug pro gefahrenen Kilometer) bzw. Erstattung entstandener Reisekosten öffentlicher Verkehrsmittel | 0,30 - 0,40 |
8 | Prüfung von PflanzenschutzmittelnAnmerkungen zu der Tarifstelle 8:1. Für Zwischenberichte oder Versuchsberichte mit Angaben, die in den Prüfungsrichtlinien des Julius Kühn-Instituts nicht gefordert werden, wird eine zusätzliche Gebühr von 55 Euro erhoben.2. Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Prüfung des Pflanzenschutzmittels überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. | 50 bis 10.000 |
9 | Pflanzengesundheitskontrolle nach Verordnung Nummer 2016/20311, Verordnung Nummer 2017/625 2 und der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540, 2555) | |
9.1 | Allgemeines | |
9.1.1 | Personalkosten für Amtshandlungen, je angefangene 15 Minuten (incl. Warte- oder Untersuchungszeit)Anmerkung zu der Tarifstelle 9.1.1: Wenn aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, Amtshandlungen außerhalb der Zeit von montags bis freitags 7.00 bis 18.00 Uhr anfallen, erhöht sich die Gebühr um 25 %. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 50 %. | 15 |
9.1.2 | Fahrtkostenpauschale | 40 |
9.1.3 | Spezielle LaboruntersuchungenAnmerkung zu der Tarifstelle 9.1.3: Es gelten die entsprechenden Gebühren aus dem Bereich der Tarifstelle 1. | |
9.2 | Innergemeinschaftlicher Handel | |
9.2.1 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der passpflichtige Warenarten einführen oder innergemeinschaftlich - auch in Schutzgebiete - verbringen will | 35 |
9.2.2 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der besondere nicht passpflichtige Warenarten (z. B. Speise- und Wirtschaftskartoffeln sowie Zitrusfrüchte) innergemeinschaftlich verbringen oder sie zu gewerblichen Zwecken lagern will | 25 |
9.2.3 | Entscheidung über Genehmigung | |
9.2.3.1 | zur Ausstellung von Pflanzenpässen | 20 |
9.2.3.2 | zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete | 25 |
9.2.3.3 | Änderungsbescheide zu 9.2.1, 9.2.2, 9.2.3.1 und 9.2.3.2 | 15 bis 30 |
9.2.4 | Pflanzenpass-Ausfertigung | 20 |
9.2.5 | Kontrollen der registrierten Betriebe, regelmäßige und besondere Kontrollen, wenn Genehmigungen nach 9.2.3.1 oder 9.2.3.2 erteilt worden sind, und Kontrollen bei der Ausfertigung von Pflanzenpässen | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3 | Drittlandhandel | |
9.3.1 | Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen | |
9.3.1.1 | Pflanzengesundheitszeugnis | 25 bis 50 |
9.3.1.2 | Weiterversendungszeugnis Re-Exportzeugnis | 25 bis 50 |
9.3.1.3 | Intra-EC-Dokument Vorausfuhrzeugnis (VAZ) | 25 bis 50 |
9.3.1.4 | Teilungsbescheinigung | 20 |
9.3.1.5 | Kontrollbescheinigung | 20 |
9.3.1.6 | Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen | 20 |
9.3.1.7 | Duplikate zu 9.3.1.1 bis 9.3.1.6 | 3 |
9.3.2 | Einfuhr | |
9.3.2.1 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der zeugnis- und untersuchungspflichtige Warenarten einführen will | 35 |
9.3.2.2 | Pflanzengesundheitliche Einfuhrkontrollen Diese gebührenrechtlichen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie Nummer 89/20023 in nationales Recht.Anmerkung zu der Tarifstelle 9.3.2.2:Wird für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen der Verordnung Nummer 1756/20044 vermindert, wird für alle Sendungen und Partien der betreffenden Warengruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Gebühr für die Nämlichkeitskontrolle und für die Pflanzengesundheitskontrolle erhoben. | |
9.3.2.2.1 | Dokumentenkontrolle, je Sendung | 10 |
9.3.2.2.2 | Nämlichkeitskontrolle, je Sendung | |
- bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe | 10 | |
- größer | 16 | |
9.3.2.2.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von | |
9.3.2.2.3.1 | Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen, je Sendung | |
- bis zu 10.000 Stück | 22 | |
- pro weitere 1.000 | 1,0 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.2 | Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut), je Sendung | |
- bis zu 1.000 Stück | 22 | |
- pro weitere 100 | 0,75 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.3 | Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung | |
- bis zu 200 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 10 kg | 0,20 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.4 | Samen, Gewebekulturen, je Sendung | |
- bis zu 100 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 10 kg | 0,25 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.5 | anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, je Sendung | |
- bis zu 5.000 Stück | 22 | |
- pro weitere 100 | 0,25 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.6 | Schnittblumen, je Sendung | |
- bis zu 20.000 Stück | 22 | |
- pro weitere 1 000 | 0,20 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.7 | Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung | |
- bis zu 100 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 100 kg | 2,0 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.8 | gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung | |
- bis zu 1.000 Stück | 22 | |
- pro weitere 100 | 2,0 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.9 | Blättern von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung | |
- bis zu 100 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 10 kg | 2,0 | |
- Höchstbetrag | 150 | |
9.3.2.2.3.10 | Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung | |
- bis zu 25.000 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 1.000 kg | 1,0 | |
9.3.2.2.3.11 | Kartoffelknollen, je Partie | |
- bis zu 25.000 kg Gewicht | 60 | |
- pro weitere 25.000 kg | 80 | |
9.3.2.2.3.12 | Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung | |
- bis 100 m³ Volumen | 25 | |
- pro weiteren m³ | 0,30 | |
- Höchstbetrag | 500 | |
9.3.2.2.3.13 | Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung | |
- bis zu 25.000 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 1.000 kg | 0,80 | |
- Höchstbetrag | 140 | |
9.3.2.2.3.14 | Getreidekörnern, je Sendung | |
- bis zu 25.000 kg Gewicht | 22 | |
- pro weitere 1 000 kg | 1,0 | |
9.3.2.2.3.15 | anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig im Bereich der Tarifstelle 9.3.2.2.3 aufgeführt sind, einschließlich Verpackungsholz, | |
- je Sendung | 25 | |
- Kleinstmenge | 7,50 | |
9.3.2.2.4 | Spezielle Aufwendungen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.2.3 | Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen | |
9.3.2.3.1 | Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen | 15 bis 130 |
9.3.2.3.2 | Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.2.4 | Bestimmungsortkontrollen | |
9.3.2.4.1 | Prüfung des Kontrollortes auf Eignung (als Voraussetzung für die grundsätzliche Anerkennung als Kontrollort) | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.2.4.2 | Amtliche Anerkennung als Kontrollort (Genehmigungsbescheid) | 100 |
9.3.2.4.3 | Einfuhruntersuchung am Bestimmungsort | Untersuchungsgebühren nach 9.3.2.2 sowie Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und ggf. Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.2.4.4 | Phytosanitäres Transportdokument | 25 |
9.3.2.5 | Passagierkontrollen - Kontrollen von persönlichem GepäckKontrollen von persönlichem Reisegepäck aufgrund von geltenden Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz, insbesondere aufgrund der Verordnung Nummer 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/20725 | |
9.3.2.5.1 | Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenteilen und Substraten im persönlichen Reisegepäck | 40 |
9.3.2.5.2 | Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit von Erzeugnissen, die im persönlichen Reisegepäck ohne Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt werden | 100 bis 500 |
9.3.2.6 | Kontrollen im Online-HandelDie Prüfung und Entscheidung zur Einfuhrfähigkeit erfolgt aufgrund von geltenden Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz, u.a. aufgrund der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. | |
9.3.2.6.1 | Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenteilen und Substraten im Online-Handel | 40 |
9.3.2.6.2 | Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit von Erzeugnissen, die ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden | 100 bis 500 |
9.3.3 | Ausfuhr | |
9.3.3.1 | Untersuchung von Ausfuhrsendungen | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.3.2 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der zeugnis- und untersuchungspflichtige Warenarten ausführen will | 35 |
9.3.3.3 | Untersuchung von Ausfuhrsendungen an der Dienststelle (Kleinstsendungen) | 10 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.3.2.4.3 und 9.3.3.1: Die Sendung ist so darzulegen, dass die Untersuchung ohne Nebenarbeiten (Ab- und Aufladen, Öffnen und Verschließen von Packstücken) durchgeführt werden kann. Muss die Untersuchung wiederholt werden, wird für jede Untersuchung gesondert eine Gebühr erhoben. | ||
9.3.3.4 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der hölzernes Verpackungsmaterial nach dem IPPC-Standard für Holzverpackungen (ISPM Nr. 15) herstellt und/oder verarbeitet | 35 |
9.3.3.5 | Kontrolle der nach dem Standard des ISPM Nr. 15 registrierten Betriebe | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.3.3.6 | Anerkennung einer oder eines Sachverständigen für die Durchführung der technischen Prüfung von Anlagen zur Herstellung von hölzernen Verpackungsmaterial | 35 |
9.3.3.7 | Ausstellung von Bescheinigungen in einer anderen Sprache und sonstige Bescheinigungen | 20 bis 100 |
9.4 | EG-Qualität nach der Anbaumaterialverordnung | |
9.4.1 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will | 35 |
9.4.2 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 9.2.1 oder 9.2.2 registriert worden ist | 25 |
9.4.3 | Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für diejenige oder denjenigen, die oder der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt | 25 |
9.4.4 | Änderungsbescheide zu 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.3 | 15 |
9.4.5 | Kontrollen der registrierten Betriebe | Personalkosten, Fahrtkostenpauschale und Laborkosten nach 9.1.1 bis 9.1.3 |
9.4.6 | Anerkennung von höherwertigem Kern- und Steinobst-Anbaumaterial | |
9.4.6.1 | Durchführung im Rahmen der Anerkennung von höherwertigem Obst-Anbaumaterial (z.B. Prüfung der Anträge, Wärmetherapie, Obstvirustestung mit Indikatoren) | 15 bis 1.500 |
9.4.6.2 | Bescheinigungen für anerkanntes Anbaumaterial und sonstige Bescheinigungen | 10 bis 100 |
9.5 | Benennung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen nach Artikel 60 der Verordnung Nummer 2016/2031 | |
9.5.1 | Registrierung mit Bescheinigung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen | 55 |
9.5.2 | Letter of Authority (LoA) (Import, Export, innergemeinschaftliches Verbringen) | 20 bis 500 |
9.5.3 | Bescheinigung für Genehmigung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen | 20 bis 50 |
10 | Behördliche Anordnungen | 20 bis 500 |
10.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz (gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz) | 50 bis 500 |
10.2 | Anordnung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 60 Pflanzenschutzgesetz | 50 bis 3.000 |
11 | Weitere Dienstleistungen im Pflanzenschutz | 10 bis 500 |
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG (ABl. L 317 S. 4).
2)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 S. 1).
3)
Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 355 S. 45).
4)
Verordnung (EG) Nummer 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen/Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 S. 6).
5)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 S. 1).
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