EPPSEG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses an Ausbildungsstätten innerhalb der Europäischen Union (Studierenden-Energiepreispauschalen-Ergänzungsgesetz - EPPSEG) Vom 23. Februar 2023

Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses an Ausbildungsstätten innerhalb der Europäischen Union (Studierenden-Energiepreispauschalen-Ergänzungsgesetz - EPPSEG) Vom 23. Februar 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses an Ausbildungsstätten innerhalb der Europäischen Union (Studierenden-Energiepreispauschalen-Ergänzungsgesetz - EPPSEG) vom 23. Februar 202310.03.2023
Eingangsformel10.03.2023
§ 1 - Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale10.03.2023
§ 2 - Zuständigkeit, Antrag, Bescheid10.03.2023
§ 3 - Finanzierung aus Landesmitteln10.03.2023
§ 4 - Verzicht auf Rückforderungen10.03.2023
§ 5 - Rechtsweg10.03.2023
§ 6 - Inkrafttreten10.03.2023
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale

(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer außerhalb Deutschlands in der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert war, die einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; ber. 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847, 2850), gleichwertig ist. Dies ist nicht für Personen anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörerinnen, Gasthörer oder Gaststudierende immatrikuliert waren.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch an einer Ausbildungsstätte außerhalb Deutschlands innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz angemeldet war, die folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG gleichwertig ist:
1.
einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BAföG,
2.
einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BAföG mit Ausnahme der Fachoberschulen oder
3.
einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BAföG.
(3) Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
(4) Einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren ständigen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hatten. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(5) Einen Anspruch haben nur Personen, die nicht bereits einen Anspruch auf Zahlung einer Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) haben.

§ 2 Zuständigkeit, Antrag, Bescheid

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein.
(2) Die Antragstellung und die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen müssen ausschließlich über die vom Studentenwerk Schleswig-Holstein unter der Internetseite
www.studentenwerk.sh/de/energiepreispauschale-ausland
zur Verfügung gestellten elektronische Formulare erfolgen.
(3) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Adresse des ständigen Wohnsitzes im Inland,
5.
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte,
6.
Bankverbindung.
(4) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1.
am 1. Dezember 2022 ihren ständigen Wohnsitz nach § 1 Absatz 4 in Schleswig-Holstein hatte,
2.
am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 und 2 aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war,
3.
bislang keinen Antrag nach diesem Gesetz oder nach § 2 Absatz 2 EPPSG gestellt hat und
4.
bislang keine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz oder dem EPPSG zu ihren Gunsten erhalten hat oder ihr eine solche bewilligt wurde.
(5) Sie hat die entsprechenden Nachweise nach § 1 Absatz 1 bis 4 zu erbringen. Den Besuch der Ausbildungsstätte hat die auszubildende Person durch Vorlage einer von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellten Bescheinigung nachzuweisen. Der Nachweis des ständigen Wohnsitzes im Inland erfolgt durch Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung.
(6) Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.
(7) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid).

§ 3 Finanzierung aus Landesmitteln

Die Aufwendungen für die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz trägt das Land.

§ 4 Verzicht auf Rückforderungen

Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

§ 5 Rechtsweg

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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