Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) Vom 26. Januar 2012
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) Vom 26. Januar 2012
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 64 geändert (Art. 3 Ges. v. 22.03.2023, GVOBl. S. 156) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153, 219)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 | 01.03.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 18.02.2022 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.03.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2021 |
§ 2 - Arten der Versorgung | 01.03.2012 |
§ 3 - Regelung durch Gesetz | 01.01.2021 |
Abschnitt II - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | 01.03.2012 |
§ 4 - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts | 01.09.2016 |
§ 5 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 01.03.2012 |
§ 6 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | 15.04.2022 |
§ 7 - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit | 01.03.2012 |
§ 8 - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | 01.03.2012 |
§ 9 - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten | 01.03.2012 |
§ 10 - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst | 01.03.2012 |
§ 11 - Sonstige Zeiten | 01.03.2012 |
§ 12 - Ausbildungszeiten | 01.03.2012 |
§ 13 - Nicht zu berücksichtigende Zeiten | 01.03.2012 |
§ 14 - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | 01.03.2012 |
§ 15 - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung | 01.03.2012 |
§ 16 - Höhe des Ruhegehalts | 01.05.2022 |
§ 17 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | 01.01.2016 |
§ 18 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe | 01.03.2012 |
§ 19 - Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion | 01.03.2012 |
Abschnitt III - Hinterbliebenenversorgung | 01.03.2012 |
§ 20 - Allgemeines | 01.03.2012 |
§ 21 - Bezüge für den Sterbemonat | 01.03.2012 |
§ 22 - Sterbegeld | 01.03.2012 |
§ 23 - Witwen- und Witwergeld | 01.03.2012 |
§ 24 - Höhe des Witwen- oder Witwergeldes | 01.03.2012 |
§ 25 - Witwen- oder Witwerabfindung | 01.03.2012 |
§ 26 - Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner | 01.09.2016 |
§ 27 - Waisengeld | 01.03.2012 |
§ 28 - Höhe des Waisengeldes | 01.03.2012 |
§ 29 - Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen | 01.03.2012 |
§ 30 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe | 01.03.2012 |
§ 31 - Beginn der Zahlungen | 01.03.2012 |
Abschnitt IV - Bezüge bei Verschollenheit | 01.03.2012 |
§ 32 - Zahlung der Bezüge | 01.03.2012 |
Abschnitt V - Unfallfürsorge | 01.03.2012 |
§ 33 - Allgemeines | 01.03.2012 |
§ 34 - Dienstunfall | 01.05.2022 |
§ 35 - Einsatzversorgung | 01.03.2012 |
§ 36 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen | 01.03.2012 |
§ 37 - Heilverfahren | 01.03.2012 |
§ 38 - Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag | 01.03.2012 |
§ 39 - Unfallausgleich | 01.03.2012 |
§ 40 - Unfallruhegehalt | 01.05.2022 |
§ 41 - Erhöhtes Unfallruhegehalt | 01.03.2012 |
§ 42 - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte | 01.01.2021 |
§ 43 - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes | 01.03.2012 |
§ 44 - Unfall-Hinterbliebenenversorgung | 01.03.2012 |
§ 45 - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie | 01.03.2012 |
§ 46 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene | 01.03.2012 |
§ 47 - Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung | 01.03.2012 |
§ 48 - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung | 01.03.2012 |
§ 49 - Schadensausgleich in besonderen Fällen | 01.03.2012 |
§ 50 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge | 15.04.2022 |
§ 51 - Meldung und Untersuchungsverfahren | 01.03.2012 |
§ 51a - Meldung von Dienstunfalldaten | 01.01.2019 |
§ 52 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche | 01.03.2012 |
Abschnitt VI - Übergangsgeld, Ausgleich | 01.03.2012 |
§ 53 - Übergangsgeld | 01.03.2012 |
§ 54 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte | 01.09.2016 |
§ 55 - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | 01.03.2012 |
Abschnitt VII - Gemeinsame Vorschriften | 01.03.2012 |
§ 56 - Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft | 15.04.2022 |
§ 57 - Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag | 01.03.2012 |
§ 58 - Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag | 01.12.2022 |
§ 59 - Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld | 01.12.2022 |
§ 60 - Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag | 01.12.2022 |
§ 61 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen | 01.01.2016 |
§ 62 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht | 01.01.2021 |
§ 63 - Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld" | 01.01.2021 |
§ 64 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | 01.01.2023 |
§ 65 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | 01.09.2016 |
§ 66 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | 01.09.2016 |
§ 67 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung | 01.03.2012 |
§ 68 - Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung | 01.01.2021 |
§ 69 - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes | 01.01.2021 |
§ 70 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | 01.03.2012 |
§ 71 - Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung | 15.04.2022 |
§ 72 - Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung | 01.09.2016 |
§ 73 - Anzeigepflicht | 01.01.2021 |
§ 74 - Anwendungsbereich | 01.03.2012 |
Abschnitt VIII - Sondervorschriften | 01.03.2012 |
§ 75 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld | 01.01.2021 |
§ 76 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes | 01.01.2021 |
Abschnitt IX - Versorgung besonderer Beamtengruppen | 01.03.2012 |
§ 77 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit | 01.03.2012 |
§ 78 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis | 01.03.2012 |
§ 79 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 01.03.2012 |
Abschnitt X - Anpassung der Versorgungsbezüge | 01.03.2012 |
§ 80 - Allgemeine Anpassung | 01.01.2021 |
§ 80a - Erhöhung der Versorgungsbezüge | 01.12.2022 |
Abschnitt XI - Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren | 01.03.2012 |
§ 81 - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | 01.03.2012 |
Abschnitt XII - Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012 | 01.03.2012 |
§ 82 - Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.05.2022 |
§ 82a - Übergangsregelung aus Anlass der Neufassung der Regelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages zum 1. Januar 2017 | 01.12.2022 |
§ 83 - Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte | 01.03.2012 |
§ 84 - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. März 2012 vorhandene Beamtinnen und Beamte | 01.03.2012 |
§ 85 - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis | 01.03.2012 |
§ 86 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren | 01.03.2012 |
§ 87 - Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten | 01.03.2012 |
§ 88 - Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters | 01.03.2012 |
Abschnitt XIIa - Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld | 01.01.2021 |
§ 88a - Altersgeld | 01.01.2021 |
§ 88b - Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld | 15.04.2022 |
§ 88c - Höhe des Altersgeldes | 01.01.2021 |
§ 88d - Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens | 01.01.2021 |
§ 88e - Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung | 01.01.2021 |
§ 88f - Hinterbliebenenaltersgeld | 01.01.2021 |
§ 88g - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis | 01.01.2021 |
§ 88h - Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag | 01.01.2021 |
§ 88i - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag | 01.01.2021 |
§ 88j - Abfindung | 01.01.2021 |
§ 88k - Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 01.01.2021 |
§ 88l - Zuständigkeit | 01.01.2021 |
Abschnitt XIII - Schlussvorschriften | 01.03.2012 |
§ 89 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften | 01.03.2012 |
§ 89a - Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie | 18.02.2022 |
§ 90 - (aufgehoben) | 25.09.2020 |
§ 91 - Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands | 30.11.2018 |
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Arten der Versorgung |
§ 3 | Regelung durch Gesetz |
Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | |
§ 4 | Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts |
§ 5 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
§ 6 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
§ 7 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
§ 8 | Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
§ 9 | Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
§ 10 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
§ 11 | Sonstige Zeiten |
§ 12 | Ausbildungszeiten |
§ 13 | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
§ 14 | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
§ 15 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
§ 16 | Höhe des Ruhegehalts |
§ 17 | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
§ 18 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe |
§ 19 | Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion |
Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung | |
§ 20 | Allgemeines |
§ 21 | Bezüge für den Sterbemonat |
§ 22 | Sterbegeld |
§ 23 | Witwen- und Witwergeld |
§ 24 | Höhe des Witwen- oder Witwergeldes |
§ 25 | Witwen- oder Witwerabfindung |
§ 26 | Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner |
§ 27 | Waisengeld |
§ 28 | Höhe des Waisengeldes |
§ 29 | Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen |
§ 30 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe |
§ 31 | Beginn der Zahlungen |
Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit | |
§ 32 | Zahlung der Bezüge |
Abschnitt V Unfallfürsorge | |
§ 33 | Allgemeines |
§ 34 | Dienstunfall |
§ 35 | Einsatzversorgung |
§ 36 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
§ 37 | Heilverfahren |
§ 38 | Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag |
§ 39 | Unfallausgleich |
§ 40 | Unfallruhegehalt |
§ 41 | Erhöhtes Unfallruhegehalt |
§ 42 | Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und -beamte |
§ 43 | Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes |
§ 44 | Unfall-Hinterbliebenenversorgung |
§ 45 | Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie |
§ 46 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene |
§ 47 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung |
§ 48 | Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung |
§ 49 | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
§ 50 | Nichtgewährung von Unfallfürsorge |
§ 51 | Meldung und Untersuchungsverfahren |
§ 51a | Meldung von Dienstunfalldaten |
§ 52 | Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche |
Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich | |
§ 53 | Übergangsgeld |
§ 54 | Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte |
§ 55 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen |
Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften | |
§ 56 | Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft |
§ 57 | Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
§ 58 | Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag |
§ 59 | Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld |
§ 60 | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
§ 61 | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
§ 62 | Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
§ 63 | Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld |
§ 64 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
§ 65 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge |
§ 66 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten |
§ 67 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung |
§ 68 | Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung |
§ 69 | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes |
§ 70 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
§ 71 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
§ 72 | Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung |
§ 73 | Anzeigepflicht |
§ 74 | Anwendungsbereich |
Abschnitt VIII Sondervorschriften | |
§ 75 | Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld |
§ 76 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes |
Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen | |
§ 77 | Beamtinnen und Beamte auf Zeit |
§ 78 | Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis |
§ 79 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte |
Abschnitt X Anpassung der Versorgungsbezüge | |
§ 80 | Allgemeine Anpassung |
§ 80a | Erhöhung der Versorgungsbezüge |
Abschnitt XI Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren | |
§ 81 | Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
Abschnitt XII Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012 | |
§ 82 | Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
§ 83 | Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte |
§ 84 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. März 2012 vorhandene Beamtinnen und Beamte |
§ 85 | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
§ 86 | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren |
§ 87 | Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
§ 88 | Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters |
Abschnitt XIIa Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld | |
§ 88a | Altersgeld |
§ 88b | Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld |
§ 88c | Höhe des Altersgeldes |
§ 88d | Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens |
§ 88e | Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung |
§ 88f | Hinterbliebenenaltersgeld |
§ 88g | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
§ 88h | Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag |
§ 88i | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
§ 88j | Abfindung |
§ 88k | Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union |
§ 88l | Zuständigkeit |
Abschnitt XIII Schlussvorschriften | |
§ 89 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften |
§ 89a | Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
§ 90 | (aufgehoben) |
§ 91 | Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes Schleswig-Holstein,
2.
der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes. Es gilt ferner für die ehemaligen Richterinnen und Richter des Landes entsprechend für das Altersgeld sowie für das Hinterbliebenenaltersgeld.
(3) Soweit nicht ausdrücklich geregelt, gilt dieses Gesetz nicht für
1.
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
2.
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.
(4) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2.
die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin,
3.
der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten,
4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach den Voraussetzungen der Abschnitte III und XIIa Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Hinterbliebenenaltersgeld und sind insoweit witwengeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
§ 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Zuschläge nach den §§ 58 bis 61,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2.
(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihr oder ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Abschnitt II Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 32 Abs. 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand getreten, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahren erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt ferner nicht für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.
(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
2.
einer Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt wird,
3.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
4.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs in Textform zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 % der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste Dienstbehörde kann - im Landesbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium - Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlages zulassen,
5.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 findet keine Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich der
1.
Zivildienst (§ 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes),
2.
Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
3.
Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 bis 6 und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
§ 11 Sonstige Zeiten
(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Beamtin oder Beamter oder Notarin oder Notar, die oder der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, in den Fällen der Nummer 1, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. Die Zeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 1 Nr. 3 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b bis d und Nr. 2 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt, sind diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Sie können jedoch insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in § 66 Abs. 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird.
(3) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 87.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn nicht gestaltet, gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 SHBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 77 Abs. 9 und § 78 Abs. 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 77 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606).
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 16 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Der Ruhegehaltssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Abs. 2 oder 3 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 4 LBG in den Ruhestand versetzt wird,
4.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 % in den Fällen der Nummern 1 und 4 und 14,4 % in den Fällen der Nummern 2 und 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 60 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 84 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen oder Witwer und Waisen.
(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 2 und § 84 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 61 Abs. 1 erfasst werden und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 % nicht überschreiten. In den Fällen des § 16 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung erreicht hat (§§ 35 ff. oder §§ 235 ff. Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI)). Die Erhöhung endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 39 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 LBG keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung
§ 20 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwen- oder Witwergeld,
4.
Witwen- oder Witwerabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge.
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 22 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 22 Sterbegeld
(1) Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet hat,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
§ 23 Witwen- und Witwergeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 LBG zugestellt war.
(3) Der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe oder einer Ruhestandsbeamtin erhält nach den Absätzen 1 und 2 Witwergeld.
§ 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 59 mindestens 60 % des Ruhegehalts nach § 16 Abs. 3 Satz 2; § 16 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Abs. 5 sowie die §§ 17 und 61 sind nicht anzuwenden. Änderungen der Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 % nach Satz 1 treten 60 %, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 59 nicht anzuwenden.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 29 auszugehen.
§ 25 Witwen- oder Witwerabfindung
(1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 29 und die Anwendung der §§ 64 und 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 72 Abs. 3 wieder auf, ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
§ 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
(1) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine vollständige oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
1.
unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anzunehmen ist, dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder
2.
der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1.
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tode geschlossen wurde.
(3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 68 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§ 27 Waisengeld
(1) Die Kinder
1.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3.
einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 28 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 % und für die Vollwaise 20 % des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 16 Abs. 5 sowie die §§ 17 und 61 sind nicht anzuwenden. Änderungen der Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwerund Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach §§ 24 oder 28 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 3 oder 4 oder § 83 Abs. 2 Nr. 2 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 27Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Abs. 3 und 4) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 25 gilt entsprechend.
§ 31 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Abs. 3 oder 4 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 26 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30.
Abschnitt IV Bezüge bei Verschollenheit
§ 32 Zahlung der Bezüge
(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 SHBesG vorliegen, können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Abschnitt V Unfallfürsorge
§ 33 Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
2.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
3.
Heilverfahren (§§ 37 und 38),
4.
Unfallausgleich (§ 39),
5.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),
6.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
7.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48),
8.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49),
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 43.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 34 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 LBG verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Sozialgesetzbuches - Siebtes Buch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
a)
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin fremder Obhut anvertraut wird oder
b)
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a fremder Obhut anzuvertrauen.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 35 Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 34 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.
(5) § 40 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes „71,75“ der Prozentsatz „75“ tritt.
§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 37 Heilverfahren
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 38).
(3) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienstbehörde ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren.
(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(5) Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag von 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Satz 2 gilt auch für Blinde zur Beschaffung und Ersatz eines Führhundes.
(6) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 zu 40 % seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(7) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(8) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, sind ihr oder ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§ 39 Unfallausgleich
(1) Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vor, erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine oder einen von ihr oder ihm bestimmte Ärztin oder bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§ 40 Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 hinzugerechnet; § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Abs. 1 erhöht sich um 20 %. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 66,11 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben; § 16 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte
1.
der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6,
2.
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
3.
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
4.
der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
bemessen.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
§ 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 37 und 38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:
66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20:
den diesem Grad entsprechenden prozentualen Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 38 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Dienstbezügen oder einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin auf Widerruf oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das ihre oder seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 42 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 %, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 % der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einen Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Abs. 1 erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 % des Unfallruhegehalts (§§ 40 und 41).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 % des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 20 bis 31) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
§ 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 % des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 % des in § 40 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
§ 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.
(4) § 25 gilt entsprechend.
§ 47 Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 38 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
4.
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
5.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall erleidet oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung anzurechnen.
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Abs. 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtin oder der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend.
§ 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen in Textform hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 26 Abs. 1 nicht gewährt.
§ 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen Behörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz) gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind zu informieren. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§ 51a Meldung von Dienstunfalldaten
(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011
1)
werden an die Unfallkasse Nord gemeldet. Die Unfallkasse Nord übernimmt die Weiterleitung.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) Nr. 349/2011 vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 Seite 3)
§ 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 33 bis 49 geregelten Ansprüche. Sind Beamtinnen oder Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten
ist. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und den Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 36.
Abschnitt VI Übergangsgeld, Ausgleich
§ 53 Übergangsgeld
(1) Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SHBesG des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 37 LBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 5 SHBesG gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 53 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5, verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 5 SHBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 74 Nr. 11 findet keine Anwendung.
§ 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 1 oder 2 LBG wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2012 in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SHBesG des letzten Monats, jedoch nicht über 4091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-) Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht gewährt.
Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften
§ 56 Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 77 Absatz 9 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle. Bei einer Überweisung auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789), in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bestandteil der Versorgung und des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld ist einzeln zu runden.
(9) Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Stelle (Absatz 1 Satz 2) hat der Beamtin oder dem Beamten bei berechtigtem Interesse auf einen in Textform gestellten Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(10) Eine vor dem 1. Januar 2021 vorgenommene Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung des Altersund Hinterbliebenenaltersgeldes.
§ 57 Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamtinnen und die Beamten geltenden Vorschriften des Abschnitts III des SHBesG Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach § 44 SHBesG in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 65 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
§ 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,01 Euro.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem SGB VI und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2 b zum SGB VI als Rente ergeben würde.
(6) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
(7) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1.
im Fall von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. a: 1,01 Euro,
2.
im Fall von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b: 0,74 Euro.
(8) Absatz 5 gilt für den Kindererziehungsergänzungszuschlag mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 60 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den Absätzen 1 und 6 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
(9) Das um den Kindererziehungszuschlag oder den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(10) Für die Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 sind die Erhöhungen nach Absatz 1 oder 6 nicht anzuwenden.
(11) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 5, 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249 a SGB VI gelten entsprechend.
§ 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
(1) Das Witwen- und Witwergeld nach § 24 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 58 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 58 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 1,99 Euro.
(4) § 58 Absatz 10 Satz 1 gilt mit Ausnahme des § 16 Absatz 2 entsprechend.
§ 60 Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des
1.
Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 2,99 Euro, |
b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 2,53 Euro, |
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 2,09 Euro, |
2.
Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 2,09 Euro, |
b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 1,79 Euro, |
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 1,46 Euro, |
3.
Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 1,29 Euro, |
b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 1,09 Euro, |
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 0,89 Euro, |
4.
Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 0,79 Euro, |
b) Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 0,68 Euro, |
c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bezieht: | 0,57 Euro. |
Üben mehrere nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge nach Satz 1 entsprechend des nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat einen Betrag von 2,99 Euro nicht übersteigen darf.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a SGB VI gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,01 Euro.
(4) § 58 Absatz 5, 9 und 10 gelten entsprechend. § 58 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 3 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in § 58 Absatz 5 Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben und
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI) erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 450 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten oder die Empfängerin oder den Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld“
(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld durch eine gesetzliche Änderung rückwirkend schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge oder zu viel gezahlten Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI gilt entsprechend.
§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
2.
für Waisen 40 % des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 66,11 % des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie 450 Euro.
(3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen nach Absatz 6, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.
(4) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 42 ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen auf Grund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 39), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Abs. 2 LBG zu untersagen wären. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen; das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der monatsbezogenen Abrechnung zulassen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(6) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 % des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(8) Bezieht eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 6, finden anstelle der Absätze 1 bis 7 die Vorschriften des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2023 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen.
(10) Der Bezug aus einem Amtsverhältnis steht einem Verwendungseinkommen nach Absatz 6 gleich.
§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1,
3.
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) 71,75 %, in den Fällen des § 41 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- und Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.
§ 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltempfängerinnen oder den Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133),
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
Betriebsrenten nach den §§ 1 b und 30 f des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), sofern sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen,
7.
Altersgeld nach versorgungsrechtlichen Vorschriften.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I. S. 700), geändert durch Artikel 9 d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1939), beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76 c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 80 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem Zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I. S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr sowie vor dem 17. Lebensjahr tatsächlich abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16 Abs. 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 % für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. § 66 Abs. 1 Satz 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe, der Witwer oder die Waisen einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr oder sein deutsches Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
§ 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durch Entscheidung des Familiengerichts begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte oder Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 3 oder 4 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der verpflichteten Ehegattin oder des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die berechtigte Ehegattin oder den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Für das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 68 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 68 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(5) Für das Altersgeld sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 33 Abs. 2 bis 4 sowie § 34 LBG finden entsprechende Anwendung.
§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der § 29 Abs. 2 oder 3, § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens in Textform hingewiesen worden ist, verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe oder jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
3.
für jede Waise mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46 entsprechend. § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 33 und 34 LBG finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags (§ 57 Absatz 1) angerechnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I. S. 3836), ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
(4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte oder frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 73 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§ 10, 16 Absatz 4, §§ 17, 26 Absatz 1 Satz 2, den §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2 und 4,
3.
Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 88j) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 74 Anwendungsbereich
Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 72 Abs. 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 68,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Abs. 2 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
9.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 LBG, den §§ 70 und 72 Abs. 1 Satz 4 und § 79 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SHBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, Witwen oder Witwer oder Waisen.
Abschnitt VIII Sondervorschriften
§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld die Versorgungsbezüge oder das Hinterbliebenenaltersgeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu hören ist.
(2) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein auf Grund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld.
Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.
(6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. In diesem Fall wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 hinzugerechnet.
(7) § 64 Abs. 7 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich bis zu fünf Jahren um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. Absatz 2 Satz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, für die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit gilt § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 entsprechend. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
(1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Hochschulen im Beamtenverhältnis sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 39 Abs. 1 und 2 SHBesG und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Hochschuldozentin oder Hochschuldozenten, Oberassistentin oder Oberassistenten, Oberingenieurin oder Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SHBesG des letzten Monats.
§ 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.
Abschnitt X Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 80 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge sowie das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
§ 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 2 Nummer 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526) entsprechend für die dort genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 67,33 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Abschnitt XI Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 107 c des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), gilt fort.
Abschnitt XII Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. März 2012
§ 82 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Witwen, Witwern, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - mit folgenden Maßgaben:
1.
Die §§ 1, 3, 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 und 3, §§ 56 bis 61, 64, 65, 66 mit Ausnahme des § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §§ 67, 70 bis 74, 80, 81 und 86 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
2.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - bis zum 29. Februar 2012 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert am 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128), angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des ersten Halbsatzes nach dem 29. Februar 2012, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
4.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
5.
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 29. Februar 2012 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 29. Februar 2012 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - anstelle von 55 % 60 % treten, sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 82a Übergangsregelung aus Anlass der Neufassung der Regelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages zum 1. Januar 2017
(1) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 übergeleitet:
Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung | wird übergeleitet zu | Pflegezuschlag gemäß § 60 Absatz 2 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung |
Nummer 1 Buchstabe a | Nummer 1 Buchstabe b | |
Nummer 1 Buchstabe b | Nummer 2 Buchstabe b | |
Nummer 1 Buchstabe c | Nummer 3 Buchstabe a | |
Nummer 2 Buchstabe a | Nummer 2 Buchstabe b | |
Nummer 2 Buchstabe b | Nummer 3 Buchstabe b | |
Nummer 3 | Nummer 4 Buchstabe a |
Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Absatz 3 beträgt ab 1. Januar 2017 die Hälfte des nach Satz 1 in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung von § 60 Absatz 2 übergeleiteten Pflegezuschlags, höchstens jedoch 1,01 Euro.
(2) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege über den 31. Januar 2016 hinausging, gilt Folgendes:
1.
Für die bis zum 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden,
2.
für die nach dem 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig getätigte Pflege gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung; ist der Pflegezuschlag nach Nummer 1 günstiger, gilt dieser.
§ 83 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
2.
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 und § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
3.
Werden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 die Vorschrift des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des ersten Halbsatzes bleibt § 84 Abs. 4 unberührt.
4.
Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - sind sowie nach § 36 Abs. 2 oder 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden ist § 16 Abs. 2 nicht anzuwenden.
5.
Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. März 2012 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 29. Februar 2012 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
6.
Für die Witwe eines am 1. März 2012 vorhandenen Empfängers oder den Witwer einer am 1. März 2012 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die auch am 1. Januar 1977 vorhanden waren, gilt Folgendes:
1.
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
2.
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
3.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die der in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
§ 84 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. März 2012 vorhandene Beamtinnen und Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 %; insoweit gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstelle von § 15 Abs. 1 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in den ab 1. August 1984 geltenden Fassungen ergäbe, nicht übersteigen.
(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Abs. 2 und § 66 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 67 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 67 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von „1,875“ der Prozentsatz von „1,0“ und an die Stelle des Prozentsatzes von „2,5“ der Prozentsatz von „1,33“ tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(9) Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 4 Satz 2 genannten Prozentsätze sind mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren. § 16 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 85 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einer oder einem nach § 29 oder § 30 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 84 Abs. 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in den Ruhestand treten.
§ 86 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025, 1591) in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 78 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:
1.
Die §§ 64 bis 69 mit Ausnahme des § 66 Abs. 1 Nr. 4, 73 und 76 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; § 76 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 1 und 3.
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt; für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 27 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder eines entsprechenden Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 78 dieses Gesetzes, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
§ 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem | Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung | ||
1. | 1. Juli 2011 | 1095 Tage | |
2. | 1. Januar 2012 | 1065 Tage | |
3. | 1. Juli 2012 | 1035 Tage | |
4. | 1. Januar 2013 | 1005 Tage | |
5. | 1. Juli 2013 | 975 Tage | |
6. | 1. Januar 2014 | 945 Tage | |
7. | 1. Juli 2014 | 915 Tage | |
8. | 1. Januar 2015 | 885 Tage |
§ 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Lebensalter Jahr | Monate |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
3.
Für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Jahr | Lebensalter Monate |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
3.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Lebensalter Jahr | Monat |
31. Dezember 1952 | 63 | 1 |
31. Dezember 1953 | 63 | 2 |
31. Dezember 1954 | 63 | 3 |
31. Dezember 1955 | 63 | 4 |
31. Dezember 1956 | 63 | 5 |
31. Dezember 1957 | 63 | 6 |
31. Dezember 1958 | 63 | 7 |
31. Dezember 1959 | 63 | 8 |
31. Dezember 1960 | 63 | 9 |
31. Dezember 1961 | 63 | 10 |
31. Dezember 1962 | 63 | 11 |
31. Dezember 1963 | 64 | 0 |
31. Dezember 1964 | 64 | 2 |
31. Dezember 1965 | 64 | 4 |
31. Dezember 1966 | 64 | 6 |
31. Dezember 1967 | 64 | 8 |
31. Dezember 1968 | 64 | 10 |
3.
Für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 BeamtVG - ÜFSH - in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
Abschnitt XIIa Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld
§ 88a Altersgeld
(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden, wenn sie mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachzuversichern wären.
(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet; sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 SGB VI gegeben, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nach § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden und auf ihren Antrag entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Altersgeld.
(4) § 32 gilt entsprechend.
(5) Altersgeld wird auf Antrag festgesetzt und gezahlt.
(6) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Erklärung in Textform gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
§ 88c Höhe des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
3.
Leistungsbezüge nach § 32 Absatz 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 2 zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 5 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.
§ 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente (§ 235 des SGB VI) erreicht hat. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Altersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze gestellt, wird das Altersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
(2) Auf Antrag der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten wird das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, wenn sie oder er
1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat,
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
a)
das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
3.
voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,
4.
teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI ist oder
5.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 SGB VI ist.
Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 SGB VI entsprechende Anwendung.
(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die oder der Berechtigte die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld versagt werden, wenn die oder der Berechtigte sich die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Berechtigten liegenden Grundes ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Das Ruhen des Anspruchs endet, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit für mehr als sechs Monate festgestellt wurde.
(4) Wird nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Das Ruhen endet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vor Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht wird, vorzeitig beendet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) erreicht wird, vorzeitig beendet wird,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 darf die Verminderung des Anspruchs auf Altersgeld 10,8 % nicht übersteigen. Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben.
(6) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird der Anspruch auf Altersgeld auf Antrag erhöht, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Dabei wird höchstens eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der altersgeldfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.
(7) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld, wenn die nachfolgend bestimmte Hinzuverdienstgrenze durch neben dem Altersgeld erzieltes Einkommen (§ 64 Absatz 5) überschritten wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld
1.
um ein Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,
2.
um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,
3.
um drei Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt.
Solange der Hinzuverdienst das Zweieinhalbfache des Altersgeldes übersteigt, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Altersgeld.
§ 88e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte.
(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 % des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.
(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
§ 88f Hinterbliebenenaltersgeld
(1) Die Hinterbliebenen der nach § 88a Absatz 1 und 6 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von
1.
Altersgeld für den Sterbemonat,
2.
Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
3.
Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.
Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 88d Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 %, für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 12 % des Altersgeldes.
(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
§ 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
(1) Wird eine auf Antrag entlassene ehemalige Beamtin oder ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt sie oder er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, wird für die Zeit des ersten Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 88c Absatz 3 zugrunde gelegt.
(2) Erfolgt nach einer Entlassung auf Antrag eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und wiederum eine Entlassung auf Antrag, richtet sich ein Anspruch auf Altersgeld aus dem zweiten Beamtenverhältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis. Ein Anspruch auf Altersgeld nach dem ersten Beamtenverhältnis bleibt unberührt.
(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.
(2) Für die Vergleichsberechnung des § 88d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.
§ 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 gezahlt. § 60 findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
§ 88j Abfindung
Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.
§ 88k Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Auf Antrag erhalten Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen wurden, eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachversichert wurden, ein ergänzendes Altersgeld, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich im öffentlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgenommen haben.
(2) Das ergänzende Altersgeld bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des nach den Vorschriften dieses Abschnitts zustehenden Altersgeldes und der durch die Nachversicherung begründeten Rentenzahlung.
(3) Das ergänzende Altersgeld wird unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts rückwirkend gezahlt.
§ 88l Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde. Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.
Abschnitt XIII Schlussvorschriften
§ 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.
§ 89a Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt nicht als Erwerbseinkommen nach § 64 Absatz 5.
§ 90
(aufgehoben)
§ 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
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