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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16g, 32a, 33, 47d und 47e geändert (Art. 1 Ges. v. 24.03.2023, GVOBl. S. 170, ber. S. 249)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 200301.04.2003
Inhaltsverzeichnis01.01.2021
Erster Teil - Grundlagen der Gemeindeverfassung01.04.2003
§ 1 - Selbstverwaltung30.09.2016
§ 2 - Selbstverwaltungsaufgaben31.03.2017
§ 3 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung01.04.2003
§ 4 - Satzungen01.04.2003
§ 5 - Gebiet01.04.2003
§ 6 - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger01.04.2003
§ 7 - Organe der Gemeinde01.04.2003
§ 8 - Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung01.04.2003
§ 9 - Pflichten und Obliegenheiten des Landes01.04.2003
§ 10 - Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)01.04.2003
Zweiter Teil - Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde01.04.2003
§ 11 - Name01.04.2003
§ 12 - Wappen, Flagge und Siegel01.01.2007
Dritter Teil - Gemeindegebiet01.04.2003
§ 13 - Gebietsbestand01.04.2003
§ 14 - Gebietsänderung01.04.2003
§ 15 - Verfahren22.02.2019
§ 16 - Durchführung01.04.2003
Vierter Teil - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger01.04.2003
§ 16 a - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner01.03.2013
§ 16 b - Einwohnerversammlung01.03.2013
§ 16 c - Einwohnerfragestunde, Anhörung und Einwohnerbefragung01.03.2013
§ 16 d - Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten01.03.2013
§ 16 e - Anregungen und Beschwerden01.03.2013
§ 16 f - Einwohnerantrag01.03.2013
§ 16 g - Bürgerentscheid, Bürgerbegehren07.04.2023
§ 17 - Anschluss- und Benutzungszwang01.04.2003
§ 18 - Öffentliche Einrichtungen01.04.2003
§ 19 - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit01.04.2003
§ 20 - Ablehnungsgründe, Abberufung01.04.2003
§ 21 - Pflichten01.04.2003
§ 22 - Ausschließungsgründe30.09.2016
§ 23 - Treuepflicht01.04.2003
§ 24 - Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen25.09.2020
§ 24 a - Kündigungsschutz, Freizeitgewährung01.04.2003
§ 25 - Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen01.04.2003
§ 26 - (aufgehoben)13.04.2012
Fünfter Teil - Verwaltung der Gemeinde01.04.2003
1. Abschnitt - Gemeindevertretung01.04.2003
§ 27 - Aufgaben der Gemeindevertretung01.04.2003
§ 28 - Vorbehaltene Entscheidungen29.07.2016
§ 29 - Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit01.01.2007
§ 30 - Kontrollrecht18.02.2005
§ 31 - Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung01.04.2003
§ 31 a - Unvereinbarkeit13.04.2012
§ 32 - Rechte und Pflichten01.04.2003
§ 32 a - Fraktionen01.06.2023
§ 33 - Vorsitz07.04.2023
§ 34 - Einberufung; Geschäftsordnung25.09.2020
§ 35 - Öffentlichkeit der Sitzungen29.05.2014
§ 35 a - Sitzungen in Fällen höherer Gewalt11.06.2021
§ 36 - Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung01.04.2003
§ 37 - Verhandlungsleitung01.04.2003
§ 38 - Beschlussfähigkeit01.04.2003
§ 39 - Beschlussfassung01.04.2003
§ 40 - Wahlen durch die Gemeindevertretung01.06.2013
§ 40 a - Abberufung durch die Gemeindevertretung13.04.2012
§ 41 - Niederschrift01.04.2003
§ 42 - Ordnung in den Sitzungen01.04.2003
§ 43 - Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung01.04.2003
§ 44 - Auflösung der Gemeindevertretung22.02.2019
§ 45 - Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse13.04.2012
§ 45 a - Hauptausschuss01.04.2003
§ 45 b - Aufgaben des Hauptausschusses01.04.2003
§ 45 c - Berichtswesen30.09.2016
§ 46 - Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse25.09.2020
§ 47 - Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse01.04.2003
2. Abschnitt - Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen01.04.2003
§ 47 a - Ortsteile01.04.2003
§ 47 b - Ortsteilverfassung13.04.2012
§ 47 c - Stellung des Ortsbeirats18.02.2005
§ 47 d - Sonstige Beiräte07.04.2023
§ 47 e - Stellung der sonstigen Beiräte07.04.2023
§ 47 f - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen01.03.2013
3. Abschnitt - Leitung der Gemeindeverwaltung01.04.2003
Unterabschnitt 1 - Bürgermeisterverfassung01.04.2003
§ 48 - Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden26.10.2012
§ 49 - (aufgehoben)31.03.2006
A. - Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister01.04.2003
§ 50 - Aufgaben01.01.2007
§ 51 - Gesetzliche Vertretung25.06.2004
§ 52 - Wahl01.04.2003
§ 52 a - Stellvertretung01.04.2003
§ 53 - Vereidigung01.04.2003
§ 54 - Gemeindeversammlung01.04.2003
B. - Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister01.04.2003
§ 55 - Aufgaben01.01.2007
§ 56 - Gesetzliche Vertretung25.06.2004
§ 57 - Wahlgrundsätze, Amtszeit29.05.2015
§ 57 a - Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung22.02.2019
§ 57 b - Wahlverfahren01.04.2003
§ 57 c - Ernennung, Weiterführung des Amtes29.05.2015
§ 57 d - Abwahl01.04.2003
§ 57 e - Stellvertretung01.04.2003
§ 57 f - Ruhen eines bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst18.03.2022
§ 58 - Vereidigung01.04.2003
Unterabschnitt 2 - Städte01.04.2003
§ 59 - Stadtrecht01.01.2007
§ 60 - Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte31.03.2006
§ 60 a - Große kreisangehörige Städte22.02.2019
§ 61 - Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters13.04.2012
§ 62 - Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters13.04.2012
§ 63 - Vereidigung01.04.2003
§ 64 - Gesetzliche Vertretung25.06.2004
§ 65 - Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters01.01.2007
§ 66 - Stadträtinnen und Stadträte01.04.2003
§ 67 - Wahl, Rechtsstellung der Stadträtinnen und Stadträte18.03.2022
§ 68 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 69 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 70 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 71 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 72 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 73 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 74 - (aufgehoben)01.04.2003
Sechster Teil - Gemeindewirtschaft01.04.2003
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft01.01.2021
§ 75 - Allgemeine Haushaltsgrundsätze01.01.2021
§ 76 - Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung01.01.2021
§ 77 - Haushaltssatzung01.01.2021
§ 78 - Haushaltsplan01.01.2021
§ 79 - Erlass der Haushaltssatzung01.01.2021
§ 80 - Nachtragshaushaltssatzung01.01.2021
§ 81 - Vorläufige Haushaltsführung01.01.2021
§ 82 - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen01.01.2021
§ 83 - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung01.01.2021
§ 84 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.2021
§ 85 - Kredite01.01.2021
§ 86 - Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte01.01.2021
§ 87 - Kassenkredite01.01.2021
§ 88 - Erwerb und Verwaltung von Vermögen01.01.2021
§ 89 - Veräußerung von Vermögen01.01.2021
§ 90 - Finanzbuchhaltung01.01.2021
§ 91 - Jahresabschluss01.01.2021
§ 92 - Prüfung des Jahresabschlusses01.01.2021
§ 93 - Gesamtabschluss01.01.2021
§§ 94 bis 95 - - gestrichen -01.01.2021
2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen01.04.2003
§ 96 - Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen01.01.2021
§ 97 - Sonstiges Sondervermögen01.01.2021
§ 98 - Treuhandvermögen01.04.2003
§ 99 - Sonderfinanzbuchhaltungen01.01.2021
§ 100 - (aufgehoben)01.01.2007
3. Abschnitt - Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde01.04.2003
§ 101 - Wirtschaftliche Unternehmen29.07.2016
§ 101 a - Energiewirtschaftliche Betätigung29.07.2016
§ 102 - Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften29.07.2016
§ 103 - Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen29.07.2016
§ 104 - Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften29.07.2016
§ 105 - Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen29.07.2016
§ 106 - Eigenbetriebe29.07.2016
§ 106 a - Kommunalunternehmen29.07.2016
§ 107 - Wirtschaftsgrundsätze29.07.2016
§ 108 - Anzeige29.07.2016
§ 109 - Verbot des Monopolmissbrauchs29.07.2016
§ 109 a - Beteiligungsmanagement29.07.2016
4. Abschnitt - Örtliche Prüfung01.04.2003
§ 110 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 111 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 112 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 113 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 114 - Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes01.04.2003
§ 115 - Stellung des Rechnungsprüfungsamtes01.01.2021
§ 116 - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes01.01.2021
§ 117 - (aufgehoben)01.04.2003
5. Abschnitt - Wirksamkeit von Rechtsgeschäften01.04.2003
§ 11801.01.2021
§ 119 - (aufgehoben)01.04.2003
Siebenter Teil - Aufsicht01.04.2003
§ 120 - Kommunalaufsicht01.04.2003
§ 121 - Kommunalaufsichtsbehörden22.02.2019
§ 122 - Auskunftsrecht01.04.2003
§ 123 - Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung01.04.2003
§ 124 - Anordnungsrecht01.04.2003
§ 125 - Ersatzvornahme01.04.2003
§ 126 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 127 - Bestellung von Beauftragten01.04.2003
§ 128 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 129 - Schutzvorschrift01.04.2003
§ 130 - (aufgehoben)01.04.2003
§ 131 - Zwangsvollstreckung und Insolvenz01.04.2003
Achter Teil - Schlussvorschriften01.04.2003
§ 132 - Beteiligungsrechte01.04.2003
§ 133 - Einwohnerzahl01.01.2021
§ 134 - Ordnungswidrigkeiten18.02.2005
§ 135 - Durchführungsbestimmungen01.01.2021
§ 135 a - Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)22.02.2019
Inhaltsverzeichnis:
§§
Erster Teil Grundlagen der Gemeindeverfassung 1 - 10
Zweiter Teil Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde 11 - 12
Dritter Teil Gemeindegebiet 13 - 16
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger 6 a - 26
Fünfter Teil Verwaltung der Gemeinde 27 - 74
1. Abschnitt: Gemeindevertretung 27 - 47
2. Abschnitt: Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 47 a - 47 f
3. Abschnitt: Leitung der Gemeindeverwaltung 48 - 72
Unterabschnitt 1: Bürgermeisterverfassung 48 - 58
A. Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister 50 - 54
B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister 55 - 58
Unterabschnitt 2: Städte 59 - 67
Sechster Teil Gemeindewirtschaft 75 -119
1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95
2. Abschnitt: Sondervermögen, Treuhandvermögen 96 - 100
3. Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde 101 - 109 a
4. Abschnitt: Örtliche Prüfung 110 -117
5. Abschnitt: Wirksamkeit von Rechtsgeschäften 118 - 119
Siebenter Teil Aufsicht 120 -131
Achter Teil Schlussvorschriften 132 -135 a

Erster Teil Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Selbstverwaltung

(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.
(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 102 Abs. 1 und. 5 sowie § 105 bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.
(4) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte einer anderen Gemeinde oder eines Amtes, werden die Einwohnerzahlen der an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten zusammengezählt und die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten gemäß Absatz 3 ist von der die Geschäfte der anderen Gemeinde oder des Amtes führenden Gemeinde zu erfüllen. Die Hauptsatzung der anderen Gemeinde oder des Amtes soll bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Gemeindevertretung und des Amtsausschusses und an den Sitzungen der Ausschüsse der anderen Gemeinde und den Sitzungen der Ausschüsse des Amtes teilnehmen kann. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.
(6) Die Kreise können Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden nur nach Maßgabe der Kreisordnung in ihre ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.

§ 3 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(2) Soweit Gemeinden Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.

§ 4 Satzungen

(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.
(2) Satzungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ausgefertigt.
(3) Ist eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Bebauungsplansatzungen und sonstige städtebauliche Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, die vor dem 1. April 1996 erlassen worden sind. An die Stelle der Jahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 tritt eine Frist, die am 30. September 1997 endet. Eines Hinweises nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es nicht.

§ 5 Gebiet

Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt wird und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde gesichert ist.

§ 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.

§ 7 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Städten die Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 8 Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung

Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kostengünstige Aufgabenerfüllung sicherzustellen.

§ 9 Pflichten und Obliegenheiten des Landes

Das Land schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 10 Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)

Bei öffentlichen Anlässen wird die Gemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten, die ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

Zweiter Teil Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde

§ 11 Name

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Eine Gemeinde kann ihren Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.
(2) Die Gemeinden können überkommene Bezeichnungen weiterführen. Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beifügen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.
(3) Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

§ 12 Wappen, Flagge und Siegel

(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3) Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

Dritter Teil Gemeindegebiet

§ 13 Gebietsbestand

(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

§ 14 Gebietsänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert und Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden.
(2) Wird ein Gemeindegebiet unter Fortbestand der Gemeinde erweitert, bewirkt dies unmittelbar die Änderung von Kreis- und Amtsgrenzen.

§ 15 Verfahren

(1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Gemeinden sowie des Kreises und des Amtes, dem die Gemeinden angehören, durch Gesetz oder Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde ausgesprochen werden. Abweichend von Satz 1 können Gebietsteile auch durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden umgemeindet werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Sind Gemeinden verschiedener Kreise betroffen, entscheidet als Kommunalaufsichtsbehörde das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
(2) Gebietsänderungen durch Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gemeinden einverstanden sind. Bewirkt die Entscheidung die Änderung von Kreisgrenzen, müssen auch die betroffenen Kreise einverstanden sein.
(3) Will eine Gemeinde Verhandlungen über eine Gebietsänderung aufnehmen, so hat sie die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde gibt die Gebietsänderung nach Absatz 2 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.

§ 16 Durchführung

(1) Die Gemeinden regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Gemeindesatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.
(2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Gemeinden und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentlichen Bücher zu berichtigen.
(3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 16 a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Gemeinde muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen die Gemeindevertretung oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz - IZG-SH) bleiben unberührt.

§ 16 b Einwohnerversammlung

(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an der Versammlung teil; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) Vorschläge und Anregungen der Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.
(3) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 16 c Einwohnerfragestunde, Anhörung und Einwohnerbefragung

(1) Die Gemeindevertretung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Gemeindevertretung kann Betroffenen die Rechte nach Satz 1 einräumen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.
(3) In Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft kann eine konsultative Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt werden. In Angelegenheiten eines Ortsteiles nach § 47 a, für welche der Ortsbeirat zuständig ist, kann eine auf das Gebiet des Ortsteils beschränkte konsultative Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt werden. Soweit anwendbar, gilt für die Durchführung § 16 g Abs. 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an der Einwohnerbefragung in Ortsteilen nur die im Ortsteil wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner teilnahmeberechtigt sind und der Ortsbeirat an die Stelle der Gemeindevertretung tritt. Ortsbeirat und Gemeindevertretung sind bei ihren Entscheidungen über den Gegenstand der Befragung an deren Ergebnis nicht gebunden, haben dieses jedoch angemessen zu berücksichtigen.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 d Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

Die Gemeinden beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Gemeinden nicht berechtigt.

§ 16 e Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

§ 16 f Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung oder im Fall der Übertragung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihr oder ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
(2) Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.
(3) Der Antrag muss in Gemeinden
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %,
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4,5 %,
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 4 %,
bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3,5 %,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 3 %,
bis zu 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,
mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %
der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.
(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Gemeindevertretung. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

§ 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1.
Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
2.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 28 Satz 1 Nr. 1),
3.
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4.
den Jahresabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5.
die Hauptsatzung,
6.
Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung; über den Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung findet ein Bürgerentscheid nicht statt, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde,
7.
die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten der Gemeinde,
8.
die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
9.
Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch die Kommunalaufsichtsbehörde hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10%,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 %
und
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 %
der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem die Kommunalaufsicht die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Die Gemeindevertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20%,
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 16%,
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10%
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat die Gemeindevertretung eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.

§ 17 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde schafft in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.
(2) Sie kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Versorgung mit Fernwärme, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Die Satzung kann bestimmen, dass der Gemeinde und ihren Beauftragten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachthöfen, den öffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gewähren ist. Für diese Maßnahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke zur Versorgung mit Fernwärme kann Ausnahmen vorsehen für Grundstücke mit Heizungsanlagen, die einen immissionsfreien Betrieb gewährleisten. Die Satzung soll zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsfristen enthalten. .

§ 18 Öffentliche Einrichtungen

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben.
(2) Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

§ 19 Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. Einwohnerinnen und Einwohnern soll dies ermöglicht werden; in einem solchen Fall sind für sie die für das Ehrenamt und die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 20 Ablehnungsgründe, Abberufung

(1) Bürgerinnen und Bürger können die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihre Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt besonders, wenn die Bürgerin oder der Bürger
1.
bereits mehrere öffentliche Ehrenämter innehat,
2.
ein geistliches Amt verwaltet,
3.
ein öffentliches Amt verwaltet, soweit die Anstellungsbehörde feststellt, dass das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit mit ihren oder seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
4.
schon sechs Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung tätig war oder ein öffentliches Ehrenamt ausgeübt hat,
5.
bereits mehrere Vormundschaften; Pflegschaften oder Betreuungen führt,
6.
häufig oder langdauernd von der Gemeinde geschäftlich abwesend ist,
7.
anhaltend krank ist,
8.
mindestens 60 Jahre alt ist,
9.
durch die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für den Haushalt der Familie besonders belastet wird.
(3) Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person
1.
ihre Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
2.
ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Wer abberufen wird, scheidet aus dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit aus. Die §§ 25 und 40 a bleiben unberührt.

§ 21 Pflichten

(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Bei Übernahme ihrer Aufgaben sind sie zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten: Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten; über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, eines Landes oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(5) Sind ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger Beteiligte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

§ 22 Ausschließungsgründe

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit
1.
ihnen selbst,
2.
ihren Ehegattinnen oder Ehegatten,
3.
ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
4.
ihren Verwandten bis zum dritten Grade,
5.
ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder
6.
einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die
1.
in anderer als amtlicher Eigenschaft sowie außerhalb ihrer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich Tätige in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben,
2.
bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung, die ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat, gegen Entgelt beschäftigt sind,
3.
als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder eines nicht rechtsfähigen Vereins tätig sind, die oder der ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat, es sei denn; die Personen gehören diesem Organ als Vertreterinnen oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an, oder
4.
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht
1.
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass eine Person einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2.
für Wahlen und Abberufungen und
3.
für andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet.
(4) Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.
(5) Ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden
1.
wenn im Falle einer Abstimmung die Mitwirkung der unter die Ausschließungsgründe fallenden Person für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war oder
2.
nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, dass vorher aus diesem Grund die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet oder jemand einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, wenn eine örtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; am Tag nach der Bekanntmachung.
(6) § 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 23 Treuepflicht

Ehrenbeamtinnen und -beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die Gemeindevertretung fest; sie kann diese Befugnis übertragen.

§ 24 Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf
1.
Ersatz ihrer Auslagen,
2.
Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder als Selbständige auf eine Verdienstausfallentschädigung,
3.
Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird,
4.
eine Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
5.
die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und
6.
Reisekostenvergütung.
Die Entschädigungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 können pauschaliert gewährt werden.
(2) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko abgegolten wird.
(3) Die Entschädigungen sind in einer Satzung zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar:
(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.
(5) Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeindevertreterinnen und -vertretern kann Ersatz für Sachschäden nach den für Berufsbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.
(6) Auf die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 darf nicht verzichtet werden.
(7) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.

§ 24 a Kündigungsschutz, Freizeitgewährung

Niemand darf gehindert werden, sich um eine Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter sowie als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger zu bewerben und die Tätigkeit auszuüben. Damit zusammenhängende Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzulässig: Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Wer als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich als Bürgerin oder Bürger tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Ihr oder ihm ist die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 25 Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die mit der Vertretung der Gemeinde in juristischen Personen oder in sonstigen Vereinigungen beauftragt sind, haben die Weisungen der Gemeinde zu befolgen.
(2) Die Vertretung endet,
1.
wenn die Gemeinde die Ehrenbeamtin oder den Ehrenbeamten oder die ehrenamtlich tätige Bürgerin oder den ehrenamtlich tätigen Bürger abberuft und
2.
wenn das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, es sei denn, dass die Gemeinde etwas anderes bestimmt.
(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde nach Weisung gehandelt haben.

§ 26

(aufgehoben)

Fünfter Teil Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt Gemeindevertretung

§ 27 Aufgaben der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein. durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht entschieden hat. Als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 gilt auch die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
(2) Die Gemeindevertretung ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen.
(5) Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.

§ 28 Vorbehaltene Entscheidungen

Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
2.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
3.
die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,
4.
den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
5.
die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen,
6.
die Gebietsänderung,
7.
die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
8.
die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
9.
die Änderung und die Bestimmung des Gemeindenamens,
10.
den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden,
11.
den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
12.
die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
13.
die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,
14.
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn die Verpflichtung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
15.
den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
16.
die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
17.
die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4),
18.
a)
die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
b)
die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie
c)
wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;
die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
19.
die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
20.
die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105), an denen die Gemeinde beteiligt ist; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
21.
die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
22.
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
23.
die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
24.
den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
25.
die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben der Gemeinde,
26.
die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 45 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 c,
27.
die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen und
28.
die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt und die Rückholung übertragener Aufgaben.
In den Fällen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.

§ 29 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit

(1) Ein Beschluss der Gemeindevertretung über
1.
die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,
2.
die Amtsführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Durchführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung auszuführen.
(2) Verträge der Gemeinde mit
1.
Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder
2.
juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,
sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.

§ 30 Kontrollrecht

(1) Einzelnen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gleiches gilt für die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses, sowie Mitglieder von Ortsbeiräten und sonstigen Beiräten für die Angelegenheiten ihres Beirates.
(2) Auskunft und Akteneinsicht dürfen nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Soweit Auskunft und Akteneinsicht zulässig sind, dürfen diese Rechte bei Personalakten nur den Mitgliedern eines Personalausschusses und den Mitgliedern des Hauptausschusses bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gewährt werden. Gleiches gilt für Mitglieder anderer Ausschüsse für Akten, deren Inhalt spezialgesetzlich geschützt ist.
(3) Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die von der Beratung und der Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 3 i. V. m. § 22), darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden.
(4) Bei amtsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, beziehungsweise die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt.
(5) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dateien, Karteien, Tonbänder und andere Informationsträger.

§ 31 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.

§ 31 a Unvereinbarkeit

(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
1.
Beschäftigte oder Beschäftigter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Körperschaft auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,
2.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
3.
Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder
4.
leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.
(3) Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.

§ 32 Rechte und Pflichten

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
(2) Bürgerinnen und Bürger entscheiden frei, ob sie die Wahl zur Gemeindevertretung annehmen oder auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten. Haben sie die Wahl zur Gemeindevertretung angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten auszuüben, solange sie nicht auf ihren Sitz in der Gemeindevertretung verzichten.
(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24 a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) gelten für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend. Zuständig für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) und für die Feststellung nach § 23 Satz 4 (Treuepflicht) ist die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben Anspruch auf Fortbildung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte und der Ausschüsse haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 32 a Fraktionen

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei; abweichend hiervon beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern drei.
(2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 46 Abs. 3 zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.
(3) Nähere Einzelheiten über die innere Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln.
(4) Die Gemeinde kann Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewähren. Dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Über die ordnungsgemäße Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

§ 33 Vorsitz

(1) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden während der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens für die Dauer von fünf Monaten, als Verhinderung.
(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.
(3) Ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister (§ 48), gilt abweichend von Absatz 2 für die Wahl § 52. Bei der nach § 40 Abs. 2 und 3 durchzuführenden Wahl der Stellvertretenden sind das Verhältnis der Sitzzahlen der Fraktionen und die Fraktionszugehörigkeit der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung führt in Gemeinden mit hauptamtlicher Bürgermeisterin oder hauptamtlichem Bürgermeister die Bezeichnung Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher, in kreisfreien Städten Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident. In hauptamtlich verwalteten Städten kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident führt.
(5) Die oder der Vorsitzende wird von dem ältesten Mitglied, die anderen Gemeindevertreterinnen und -vertreter werden von der oder dem Vorsitzenden durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Scheidet die oder der Vorsitzende vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor. Ist die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister, gilt § 53.
(6) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung tätig.
(7) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung vertritt die Gemeindevertretung in gerichtlichen Verfahren.

§ 34 Einberufung; Geschäftsordnung

(1) Die Gemeindevertretung wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl, von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; die Hauptsatzung kann eine kürzere Mindestfrist vorsehen. Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(2) Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter widerspricht. Zu der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden.
(4) Die oder der Vorsitzende setzt nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

§ 35 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Gemeindevertretung im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Gemeindevertreterinnen und -vertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

§ 35 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) § 16c Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 35 unberührt.
(6) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.

§ 36 Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung und einzelnen Gemeindevertreterinnen oder -vertretern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter widerspricht. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

§ 37 Verhandlungsleitung

Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§ 38 Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Gemeindevertretung gilt danach als beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Beschlussunfähigkeit auf Antrag einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder weniger als drei Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.
(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter
1.
um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
2.
im Einzelfall um die Zahl der nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 ausgeschlossenen Gemeindevertreterinnen und -vertreter.
Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter um mehr als die Hälfte, ist die Gemeindevertretung im Fall der Nummer 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend ist, im Fall der Nummer 2, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung. zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Gemeindevertreterinnen und -vertreter anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

§ 39 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt.
(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

§ 40 Wahlen durch die Gemeindevertretung

(1) Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
(2) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
(4) Bei Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1) stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 46 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die. sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.

§ 40 a Abberufung durch die Gemeindevertretung

(1) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Der Beschluss, mit dem
1.
die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz,
2.
eine Stadträtin oder ein Stadtrat aus dem Amt oder
3.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57 d Abs. 4 aus dem Amt
abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.
(3) Über den Antrag, die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister oder eine Stadträtin oder einen Stadtrat aus dem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister oder eine Stadträtin oder ein Stadtrat tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.

§ 41 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens
1.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
2.
die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
3.
die Tagesordnung,
4.
den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
5.
das Ergebnis der Abstimmungen
enthalten. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.

§ 42 Ordnung in den Sitzungen

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.

§ 43 Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschließen; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(4) Widerspruch und Beanstandung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung, in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden (§ 48) an die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, zu richten.

§ 44 Auflösung der Gemeindevertretung

(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann eine Gemeindevertretung auflösen,
1.
wenn sie dauernd beschlussunfähig ist,
2.
wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder
3.
wenn durch Gebietsänderung die bisherige Einwohnerzahl einer Gemeinde um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.
Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuzustellen.
(2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.

§ 45 Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung; die Gemeindeversammlung kann solche Ausschüsse wählen.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.

§ 45 a Hauptausschuss

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.
(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.

§ 45 b Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,
1.
die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
2.
die von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten; die Gemeindevertretung kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,
3.
das von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anzuwenden,
4.
auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
5.
die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat.
(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 45 Abs. 1 übertragen werden.
(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 27 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.
(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Gemeinde im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.
(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.

§ 45 c Berichtswesen

Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abständen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Gemeindevertretung, den Hauptausschuss oder die Ausschüsse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf
1.
die Entwicklung wichtiger Strukturdaten,
2.
die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse,
3.
die Entwicklung der Haushalts- und Finanzdaten,
4.
die Menge, die Qualität und die Kosten der erbrachten Verwaltungsleistungen, soweit die Gemeinde über ein geeignetes Rechnungswesen verfügt,
5.
den Abgleich der tatsächlichen Entwicklungen mit den vorliegenden Fachplanungen,
6.
den Zustand der öffentlichen Einrichtungen,
7.
einen Bericht über Stand und Entwicklung sowie Maßnahmen in den Handlungsfeldern Klimaschutz, Energieeffizienz und Energieeinsparung,
8.
soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 4 genannten Minderheiten dort traditionell heimisch sind, einen Bericht über den Schutz und die Förderung dieser Minderheiten,
9.
einen allgemeinen Verwaltungs- und Personalbericht und
10.
die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften (§ 102) und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 105) der Gemeinde sowie Beteiligungen an diesen.

§ 46 Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.
(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können. Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglied der Gemeindevertretung werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gilt Satz 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.
(6) Die Mitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.
(10) Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen in der Gemeindevertretung entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen. Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.
(11) Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung; tätig.
(12) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über die Gemeindevertretung entsprechend. Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten: Abweichend von § 34 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Die Gemeindevertretung regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält.

§ 47 Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse

(1) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Ausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch.

2. Abschnitt Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 47 a Ortsteile

Die Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsteile bilden und deren Namen bestimmen. Die Gemeindevertretung kann die Bezeichnung Ortsteil durch die Bezeichnung Dorfschaft oder eine andere Bezeichnung ersetzen.

§ 47 b Ortsteilverfassung

(1) Die Gemeinde kann durch die Hauptsatzung für einen Ortsteil einen Ortsbeirat bilden. Die Hauptsatzung kann für den Ortsbeirat eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2) Mitglieder des Ortsbeirats können Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der anderen Bürgerinnen und Bürger muss die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ortsbeirat übersteigen. Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
(3) Die Gemeindevertretung wählt den Ortsbeirat. Bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie derjenigen anderen Bürgerinnen und Bürger, die einer Partei oder Wählergruppe angehören oder von ihnen vorgeschlagen wurden, soll das Wahlergebnis berücksichtigt werden, das die Parteien und Wählergruppen bei der Wahl zur Gemeindevertretung im Ortsteil erzielt haben. § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 und 6 gelten entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeindevertretung beschließen, dass der Ortsbeirat von den Einwohnerinnen und Einwohnern gewählt wird. Das Wahlverfahren wird durch Satzung geregelt.
(5) Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Ortsbeirat im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Ortsbeirats und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 47 c Stellung des Ortsbeirats

(1) Der Ortsbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Der Ortsbeirat kann in Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung stellen: Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats kann an der Sitzung eines Ausschusses teilnehmen, wenn der Ausschuss einen Antrag des Ortsbeirats behandelt; der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirats ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch die Hauptsatzung bestimmte Entscheidungen auf den Ortsbeirat übertragen, wenn nicht § 28 entgegensteht; sie kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die oder der Vorsitzende des Ortsbeirats und deren oder dessen Stellvertretende zu Ehrenbeamtinnen und -beamten ernannt werden. § 52 Abs. 2 und § 53 gelten entsprechend.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse mit Ausnahme des § 46 Abs. 4, 5, 8 und 10 .

§ 47 d Sonstige Beiräte

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen und Belange vorsehen.
(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 47 e Stellung der sonstigen Beiräte

(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 47 d) keine Regelung enthalten.

§ 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

3. Abschnitt Leitung der Gemeindeverwaltung

Unterabschnitt 1 Bürgermeisterverfassung

§ 48 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindevertretung beschließen, dass eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. Für ihre oder seine Aufgaben gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Mit Amtsantritt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertretenden nach § 33 Abs. 1 und 2 neu zu wählen.
(3) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen.

§ 49

(aufgehoben)

A. Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister

§ 50 Aufgaben

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind und nach den Vorschriften der Amtsordnung nicht vom Amt wahrgenommen werden und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.
(3) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Sofern die Gemeinde Beschäftigte hat, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Gemeindevertretung beschließt über die Einstellung der Beschäftigten; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Beschäftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.
(5) Bei amtsfreien Gemeinden leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister außerdem die Verwaltung der Gemeinde nach den Grundsätzen und Richtlinien der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung durch und ist für den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt.

§ 51 Gesetzliche Vertretung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 52 a Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

§ 52 Wahl

(1) Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 nicht zu. Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Wenn sich nur eine Person bewirbt, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet beim ersten Zusammentritt in einer neuen Wahlzeit das vom ältesten Mitglied der Gemeindevertretung, im Übrigen das von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los entsprechend Satz 8.
(2) Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, so bleibt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.

§ 52 a Stellvertretung

(1) Während der Dauer ihrer Wahlzeit sind die nach § 33 Abs. 3 zu wählenden Stellvertretenden der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung gleichzeitig Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung, im Amt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht ein Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.

§ 53 Vereidigung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von dem ältesten Mitglied der Gemeindevertretung, die Stellvertretenden werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Sie leisten den Beamteneid.
(2) Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Vereidigung und Amtseinführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.

§ 54 Gemeindeversammlung

In Gemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die aus den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bestehende Gemeindeversammlung. Den Vorsitz hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister

§ 55 Aufgaben

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
1.
die Gesetze auszuführen,
2.
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,
3.
die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
4.
im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung der Gemeindevertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Gemeindevertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Gemeindevertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.
(6) Für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt § 25 entsprechend.

§ 56 Gesetzliche Vertretung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 57 e Abs. 1 und 2 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

§ 57 Wahlgrundsätze, Amtszeit

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier; gleicher und geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn
1.
zur Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder
2.
die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
(3) Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer
1.
die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.

§ 57 a Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung

(1) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Dies gilt auch, wenn das Freiwerden der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 1 durchgeführt werden kann. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann eine Gemeinde auf Antrag von der Verpflichtung zur Durchführung der Wahl frei stellen, wenn die Funktion der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters voraussichtlich entfallen wird.

§ 57 b Wahlverfahren

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.

§ 57 c Ernennung, Weiterführung des Amtes

(1) Die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet,
1.
ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen zum Zwecke der Wiederwahl einzureichenden Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen, wenn der oder die Träger des Wahlvorschlags in der Gemeindevertretung mit mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter repräsentiert sind, und
2.
im Fall der Wiederwahl ihr oder sein Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.
Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.

§ 57 d Abwahl

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
1.
eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder
2.
eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20 % der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden. Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann die Gemeindevertretung beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre oder seine Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht führen darf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.
(4) Wurde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung gewählt, kann eine Abwahl auch durch die Gemeindevertretung erfolgen.

§ 57 e Stellvertretung

(1) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; für die Wahl gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.
(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende verlieren ihr Amt, wenn sie die Wahl zu Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters annehmen. Das gleiche gilt für die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sie die Wahl zur oder zum Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder zu deren oder dessen Stellvertretenden annehmen.
(3) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird die Gemeindevertretung neu gewählt, bleiben sie bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt der neu gewählten Gemeindevertretung, im Amt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf mit den Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht ein Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die oder der Stellvertretende aus.

§ 57 f Ruhen eines bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter (§ 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz) auf Lebenszeit hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(2) Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit auf Antrag in dasselbe Amt derselben Laufbahn zurück, das sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatten, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung noch nicht die Altersgrenze nach § 35 oder § 108 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses bei der obersten Dienstbehörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit ein Amt bekleidet hat, zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten erhalten mit Beginn der Wiederverwendung die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wahrgenommenen Amt. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als zu berücksichtigende Zeit im Sinne des § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein.
(4) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, ist die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit entlassen.
(5) Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 58 Vereidigung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

Unterabschnitt 2 Städte

§ 59 Stadtrecht

(1) Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verleiht.
(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde auf Antrag das Stadtrecht verleihen, wenn die Gemeinde
1.
mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat,
2.
mindestens Unterzentrum oder Stadtrandkern ist und
3.
nach Struktur, Siedlungsform und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge aufweist.
(3) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit ihrem Einverständnis das Stadtrecht entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(4) Die Hauptsatzung kann in Städten für den Hauptausschuss und für dessen Mitglieder besondere Bezeichnungen vorsehen.

§ 60 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte

Für die Verwaltung von Städten gilt § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.

§ 60 a Große kreisangehörige Städte

(1) Kreisangehörige Städte über 50 000 Einwohnerinnen und Einwohner sind Große kreisangehörige Städte.
(2) Die Große kreisangehörige Stadt hat gegenüber dem Kreis einen Anspruch auf Übertragung folgender Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde:
1.
Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Landschaftsprogrammen,
2.
im baurechtlichen Innenbereich die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen und deren einstweilige Sicherstellung,
3.
im baurechtlichen Innenbereich die Genehmigung von nicht unter den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB fallenden Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich entsprechender Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Festlegung der jeweiligen Kompensation nach Maßgabe des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), in Verbindung mit § 9 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225),
4.
Einzelanordnungen zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile,
5.
Anerkennung von Naturerlebnisräumen, soweit die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde vorliegt.
Die Große kreisangehörige Stadt hat die professionelle Aufgabenerledigung durch spezialisiertes und geschultes Fachpersonal sicherzustellen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in entsprechender Anwendung des § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; der Vertrag hat eine Kostenregelung vorzusehen und hat darzulegen, dass die wirtschaftliche und professionelle Erledigung der Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt sichergestellt ist. Die Beteiligten können die Übertragung weiterer Aufgaben vereinbaren.
(3) § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 und 63 Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), bleibt unberührt.
(4) Kommt eine einvernehmliche Kostenregelung nicht zustande, entscheidet eine von den Beteiligten gemeinsam beauftragte Gutachterin oder ein von den Beteiligten gemeinsam beauftragter Gutachter über diese Frage. Die Entscheidung der Gutachterin oder des Gutachters ist für die Beteiligten bindend. Die Kosten für die Gutachterin oder den Gutachter sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. Können sich die Beteiligten nicht auf eine Gutachterin oder einen Gutachter verständigen, benennt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration eine Gutachterin oder einen Gutachter, die oder der von den Beteiligten gemeinsam zu beauftragen ist.
(5) Erweist sich, dass die Erledigung der in Absatz 2 genannten Aufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt nicht mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie die Erledigung durch den Kreis, kann der Kreis die Aufhebung der Übertragungsvereinbarung verlangen.

§ 61 Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.
(2) In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

§ 62 Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) In Städten, deren Verwaltung von einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet wird, wählt die Stadtvertretung bis zu drei Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertretenden vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der , Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung.
(2) Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat. Die Hauptsatzung kann eine andere Amtsbezeichnung vorsehen. Die Amtsbezeichnung "Bürgermeisterin" oder "Bürgermeister" ist nur in kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten zulässig.
(3) Zu Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind Stadträtinnen oder Stadträte für die Dauer ihrer Amtszeit zu wählen. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Sind Stadträtinnen oder Stadträte nicht vorhanden oder übersteigt die Zahl der Stellvertretenden die der Stadträtinnen und Stadträte, wählt die Stadtvertretung die Stellvertretenden oder die weiteren Stellvertretenden aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit nach § 33 Abs. 2; § 57 e Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 63 Vereidigung

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

§ 64 Gesetzliche Vertretung

(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Stadt.
(2) Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 62 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) § 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 65 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Stadt in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Stadtvertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel.. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stadt. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
1.
die Gesetze auszuführen,
2.
die Beschlüsse der Stadtvertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,
3.
die Entscheidungen zu treffen, die die Stadtvertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Stadtvertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
4.
im Rahmen des von der Stadtvertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Stadtvertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist den Stadträtinnen und Stadträten Sachgebiete zu. Diese sollen so bemessen sein, dass sie untereinander ausgewogen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann daneben auch andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Sachgebiete beauftragen oder selbst ein Sachgebiet übernehmen. Die anderen Beschäftigten übertragenen Sachgebiete dürfen hinsichtlich ihrer Gewichtung die Sachgebiete der Stadträtinnen und Stadträte nicht überschreiten.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Sachgebietszuweisung an die Stadträtinnen und Stadträte sowie Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung und/oder der Sachgebietszuweisung an die Stadträtinnen und Stadträte der Stadtvertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Stadtvertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Stadtvertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen. Soweit Stadträtinnen oder Stadträte nicht vorhanden sind, gilt § 55 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Stadtvertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Stadtvertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtvertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Stadtvertretung beraten lassen.
(6) Für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt § 25 entsprechend.

§ 66 Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die Einstellung von Stadträtinnen und Stadträten ist nur in Städten über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner zulässig. Ihre Zahl beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung
in kreisangehörigen Städten bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1,
in kreisangehörigen Städten bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 2,
in kreisangehörigen Städten
über 60 000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 3,
in kreisfreien Städten höchstens 5.
(2) Die Hauptsatzung kann für die Stadträtinnen und Stadträte andere Amtsbezeichnungen vorsehen.

§ 67 Wahl, Rechtsstellung der Stadträtinnen und Stadträte

(1) Die Stadtvertretung wählt die Stadträtinnen und Stadträte. Das Vorschlagsrecht steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Fraktionen und den einzelnen Mitgliedern der Stadtvertretung zu. Die Amtszeit beträgt nach näheres Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre.
(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.
(3) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
(4) Stadträtinnen und Stadträte sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit zu ernennen. Sie sind im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Stadträtin oder der Stadtrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.
(5) Die Stadträtinnen und Stadträte leiten das ihnen zugewiesene Sachgebiet nach den Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(6) Für die Stadträtinnen und Stadträte gilt § 25 entsprechend.
(7) § 57f gilt bei der Ernennung zur Stadträtin oder zum Stadtrat entsprechend.

§ 68

(aufgehoben)

§ 69

(aufgehoben)

§ 70

(aufgehoben)

§ 71

(aufgehoben)

§ 72

(aufgehoben)

§ 73

(aufgehoben)

§ 74

(aufgehoben)

Sechster Teil Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt Haushaltswirtschaft

§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.
(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

§ 76 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1.
aus Entgelten für ihre Leistungen,
2.
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung. Abweichend von Satz 3 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bis zu von ihr jeweils zu bestimmenden Wertgrenzen auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Hauptausschuss übertragen. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, erstellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.

§ 77 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1.
des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
a)
der Erträge und der Aufwendungen im Ergebnisplan des Haushaltsjahres,
b)
der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit im Finanzplan des Haushaltsjahres,
c)
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
d)
der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen), die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,
2.
des Höchstbetrags der Kassenkredite,
3.
der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese nicht in einer anderen Satzung festgesetzt worden sind,
4.
der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.
Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 78 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2.
entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
3.
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 79 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Anlagen werden von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten.
(2) Die von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen. In der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist darauf hinzuweisen.

§ 80 Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,
2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder gesamten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,
3.
Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
4.
Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für
1.
unerhebliche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit deren Deckung gewährleistet ist und
2.
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen oder -auszahlungen, die aufgrund von Besoldungsgesetzen oder Tarifverträgen notwendig sind.

§ 81 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf die Gemeinde
1.
Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2.
Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3.
Kredite umschulden.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen.

§ 82 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Aufwendungen und Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Aufwendungen und Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn die Gemeindevertretung zugestimmt hat. Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Zustimmung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen erteilen; sie oder er kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat der Gemeindevertretung über die geleisteten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen mindestens halbjährlich zu berichten.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) § 80 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, ist die Zustimmung der Gemeindevertretung entbehrlich. Aufwendungen nach Satz 1 sind gesondert im Anhang nach § 91 Absatz 1 Satz 3 anzugeben und zu erläutern.

§ 83 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der mittelfristige Ergebnisplan soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Der mittelfristige Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einzahlungen und Auszahlungen die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherstellen.

§ 84 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt § 82 Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme. Sie sind in der Regel zulässig, wenn sie im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen keiner Genehmigung, wenn
1.
die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
2.
die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
3.
der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.

§ 85 Kredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Absatz 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Investitionen der Gemeinde im Sinne von Satz 1 sind auch die anteilige Gewährung von Krediten an Unternehmen und Einrichtungen nach § 101 für deren Investitionen in Höhe der auch mittelbaren Beteiligung, soweit die Gemeinde einen Gesamtabschluss nach § 93 erstellt hat.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn
1.
die Kreditaufnahmen nach Maßgaben der aufgrund § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlassenen Verordnungen beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder
2.
sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies aufgrund einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Kredite und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn
1.
die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
2.
die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
3.
der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.
(8) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
(9) Die Laufzeit sowie die Höhe der Tilgungsleistungen sollen sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Investitionen orientieren. Kreditaufnahmen mit einem variablen oder von externen Parametern abhängigen Zinssatz sind grundsätzlich unzulässig. Kredite und derivative Finanzgeschäfte sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

§ 86 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bedarf die Gemeinde für die dort genannten Rechtsgeschäfte keiner Genehmigung, wenn
1.
die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
2.
die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
3.
der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freizustellen, die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder die bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.
(6) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 87 Kassenkredite

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(2) Ergibt sich bei einer Gemeinde ein Bedarf an Kassenkrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt in einem bestimmten Zeitraum unterschritten wird (Bodensatz), ist die Aufnahme eines Kassenkredits in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit bis höchstens zum Ende des Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums zulässig.

§ 88 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies in absehbarer Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Die Gemeinde darf mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen einbringen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt,
2.
der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt wird oder erfüllt werden kann,
3.
die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,
4.
die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und
5.
der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 22 dem Hauptausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere auch auf die Vor- und Nachteile der Erfüllung des angestrebten Zwecks auf andere Weise sowie die Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung und den Ergebnisplan darzustellen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Gemeinde Vermögen, das ihr von Dritten mit einer entsprechenden Maßgabe zur Verfügung gestellt worden ist, in Stiftungen einbringen. Satz 1 gilt nur für von Dritten, an denen sie auch mittelbar nicht beteiligt ist, die von ihr nicht getragen oder mitgetragen werden oder in denen sie nicht Mitglied ist, zur Verfügung gestelltem Vermögen.
(5) Die Gemeinde darf liquide Mittel an Unternehmen und Einrichtungen nach § 101 weiterleiten. Eine Weiterleitung in Form einer Gewährung von Krediten ist in Höhe der auch mittelbaren Beteiligung zulässig.

§ 89 Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.

§ 90 Finanzbuchhaltung

(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung, den Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen. § 99 bleibt unberührt. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt werden kann. Der Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte sind ordnungsgemäß und sicher zu erledigen. Die Buchführung kann vom Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie die Aufgaben der Finanzbuchhaltung selbst besorgt, eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Finanzbuchhaltung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben der Verantwortlichen oder des Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, können die Buchführung und der Zahlungsverkehr für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die oder der Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Städten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat sowie der Leiterin oder dem Leiter und Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 22 Absatz 1 verbunden sein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Ausschließungsgründe regeln. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.
(5) Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der Zahlungsverpflichtung beauftragten Beschäftigten dürfen nicht die Zahlungen der Gemeinde ausführen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht Beschäftigten der Finanzbuchhaltung.

§ 91 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 92 Prüfung des Jahresabschlusses

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses den Jahresabschluss und den Lagebericht mit allen Unterlagen dahin, ob
1.
der Haushaltsplan eingehalten ist,
2.
die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3.
bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
4.
das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,
5.
der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,
6.
der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.
Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 Satz 1 das Vorliegen des Schlussberichts, des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und des Jahresabschlusses und Lageberichts hinzuweisen.
(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 93 Gesamtabschluss

(1) Eine Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 91 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der
1.
Eigenbetriebe nach § 106 und andere Sondervermögen nach § 97, mit Ausnahme der Sondervermögen nach § 97 Absatz 1 Satz 5,
2.
Einrichtungen, die nach § 101 Absatz 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558) geführt werden,
3.
Kommunalunternehmen nach § 106a, die von der Gemeinde getragen werden,
4.
gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
5.
anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
6.
Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und der Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat,
7.
Gesellschaften, die der Gemeinde gehören,
8.
Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist,
(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
(2) In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Sind alle Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften nach Absatz 3 Satz 1 von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.
(3) Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der
1.
gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat,
2.
Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, und
3.
Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabenträger nach Absatz 1 mit mindestens 20 % beteiligt ist,
einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. Es sind im Gesamtanhang die
1.
anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden,
2.
anderen Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
3.
anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und
4.
rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden,
anzugeben.
(5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen.
(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.
(7) Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 92 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 92 Absatz 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.
(8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 91 verzichten.

§§ 94 bis 95 - gestrichen -

2. Abschnitt Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 96 Nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen

(1) Für das Vermögen der nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftungen gelten die Vorschriften des 1. Abschnitts. Es ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde kann den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben.

§ 97 Sonstiges Sondervermögen

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75 und 76 sowie 83 bis 89 entsprechend. § 84 Absatz 5, § 85 Absatz 6 und § 86 Absatz 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag ausweisen. Des Weiteren ist § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Aufsichtsorgane auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des jeweiligen Unternehmens, Eigenbetriebes oder der Einrichtung handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2. Im Bereich der freiwilligen Feuerwehren sind die für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) geltenden Vorschriften des Brandschutzgesetzes anzuwenden.
(2) Öffentliche Einrichtungen nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 können mit öffentlichen Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, zusammengefasst werden und sind dann nach den Vorschriften für diese Sondervermögen zu führen; Absatz 1 ist anzuwenden.

§ 98 Treuhandvermögen

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
(2) Der 1. Abschnitt gilt mit der Maßgabe; dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Fall sind § 97 sowie die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 99 Sonderfinanzbuchhaltungen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.

§ 100

(aufgehoben)

3. Abschnitt Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde

§ 101 Wirtschaftliche Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1.
ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt,
2.
die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht und
3.
der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.
(2) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei im Wettbewerb wahrgenommenen Aufgaben gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach bundesgesetzlichen Vorgaben eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Die betroffene Gemeinde ist so rechtzeitig vor der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Gemeindegebiet zu informieren, dass sie die berechtigten Interessen geltend machen kann. Haben die beteiligten Gemeinden kein Einvernehmen über die Wahrung der berechtigten Interessen erzielt, ist die Kommunalaufsichtsbehörde über den Beschluss, außerhalb des Gemeindegebiets tätig zu werden, zu unterrichten.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn berechtigte Interessen des Bundes oder des Landes Schleswig-Holstein nicht entgegenstehen. Ihre Aufnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht
1.
Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2.
Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art und
3.
Einrichtungen, die als Hilfsbetriebe ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.
Auch diese Einrichtungen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Gemeinden können diese Einrichtungen ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) führen. In diesem Fall ist § 97 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Gemeinde hat das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

§ 101 a Energiewirtschaftliche Betätigung

(1) Die wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung oder zur Gewinnung, zum Vertrieb oder zur Verteilung von Energie zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung (energiewirtschaftliche Betätigung) dient grundsätzlich einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. § 101 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend; zuständig für die Genehmigung nach § 101 Absatz 3 Satz 2 ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Eine Betätigung ausschließlich zur Erzeugung oder Gewinnung von Energie im Bereich erneuerbarer Energien (§ 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) ist unabhängig von einer Versorgung nach Absatz 1 zulässig, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Betätigungen nach Satz 1 sollen außerhalb des Gemeindegebietes auf angrenzende Gemeinden beschränkt sein und sind nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde zulässig.

§ 102 Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften

(1) Die Gemeinde darf unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird. Vor der Gründung oder der Beteiligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 umfassend abzuwägen, dies der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 dem Hauptausschuss in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen darzustellen. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101 a erfüllt sein.
(2) Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist, soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sicherzustellen,
1.
dass die Gesellschaft den öffentlichen Zweck erfüllt,
2.
dass die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
3.
dass die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält; ihr ist insbesondere das Recht einzuräumen, Mitglieder in das Überwachungsorgan zu entsenden, und den entsandten sowie den auf ihre Veranlassung hin gewählten Mitgliedern Weisungen (§ 25 Absatz 1) zu erteilen, zumindest bezüglich der Steuerung der Unternehmen zur Erreichung strategischer Ziele,
4.
dass der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der Gemeinde zumindest das Recht eingeräumt wird, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen,
5.
dass Entscheidungen über Angelegenheiten nach § 28 Satz 1 Nummer 18 der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oder der Zustimmung des Aufsichtsrats vorbehalten sind,
6.
dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; § 11 des Kommunalprüfungsgesetzes ist zu beachten,
7.
dass für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt und die Pläne der Gemeinde vorab zur Kenntnis gegeben werden,
8.
dass, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
b)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
c)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d)
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;
eine Sicherstellung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere in den Fällen, in denen trotz Hinwirkens der gemeindlichen Vertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung nicht zustande kommt. Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 8 kann nur zugelassen werden, wenn eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 zugelassen wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 8. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.
(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(5) Im Übrigen sind im Falle der Gründung von oder der Beteiligung an einer Gesellschaft, die vor dem 29. Juli 2016 erfolgte, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 anzupassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 103 Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen

Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Einrichtungen nach § 101 Abs. 4.

§ 104 Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, werden von der Gemeinde bestellt. Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gelten im Falle einer mittelbaren Beteiligung hinsichtlich der zur Zustimmung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5) als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 25 auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Mitglieder von sonstigen Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde entsandt oder auf ihre Veranlassung hin in das Organ oder Gremium bestellt oder gewählt worden sind. Die Vertreterinnen und Vertreter haben der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie über Entscheidungen zur Steuerung der Unternehmen zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan der Gesellschaft enthalten sind.
(2) Die Gemeinde kann das Weisungsrecht (§ 25 Absatz 1) gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beschränken.

§ 105 Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen

§ 102 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 gelten für Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend. Für deren wirtschaftliche Betätigung gelten ferner § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 107 bis 109 entsprechend.

§ 106 Eigenbetriebe

Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollen als Eigenbetrieb geführt werden, wenn deren Art und Umfang einer selbständigen Wirtschaftsführung bedürfen. Die Organisation und die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe werden durch die Eigenbetriebsverordnung und durch die Betriebssatzung geregelt.

§ 106 a Kommunalunternehmen

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Satzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Anstaltszweck dient. Es besitzt Dienstherrenfähigkeit; der Vorstand des Kommunalunternehmens kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101 a gelten entsprechend. Für die Aufhebung der Anstalt gilt Satz 1 entsprechend.
(1a) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Absatz 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen wird mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Absatz 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(2) Die Gemeinde regelt die innere Organisation der Anstalt durch eine Satzung. Die Satzung muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben der Anstalt, die Organe der Anstalt und deren Befugnisse, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten. In der Satzung ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Voraussetzung des § 17 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinde unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellt der Anstalt die notwendigen Mittel nach kaufmännischen Grundsätzen zur Verfügung. Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 116 Absatz 2 Nummer 3 unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Anstalt einzusehen.
(5) § 12 Abs. 1, §§ 22 , 31 a, 75 Abs. 1, §§ 76 und 83 sowie für die Aufsicht §§ 120 bis 131 gelten entsprechend.
(6) Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Absatz 2 Satz 3 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, hat die Gemeinde auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 hinzuwirken.

§ 107 Wirtschaftsgrundsätze

Wirtschaftliche Unternehmen und Gesellschaften sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

§ 108 Anzeige

(1) Will die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar
1.
ein Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 101 Absatz 1 oder 4 mit Ausnahme eines Regiebetriebs errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung der Satzung entscheiden,
2.
eine Gesellschaft (§ 102) gründen, sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen, die Gesellschaft wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entscheiden
hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18, erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beschlussfassung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(2) Im Falle einer mittelbaren Beteiligung bedarf es eines Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 nur dann, wenn die Gemeinde an dem sich beteiligenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % beteiligt ist.

§ 109 Verbot des Monopolmissbrauchs

Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 109 a Beteiligungsmanagement

(1) Die Gemeinde hat ihre wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen wirksam zu steuern und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass der öffentliche Zweck erfüllt und die strategischen Ziele erreicht werden. Sie wird dabei durch die für die Beteiligungsverwaltung zuständige Beschäftigte oder durch den für die Beteiligungsverwaltung zuständigen Beschäftigten (Beteiligungsverwaltung) unterstützt.
(2) Die Beteiligungsverwaltung darf sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen informieren, an deren Sitzungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
(3) Die Beteiligungsverwaltung soll insbesondere
1.
den Bericht nach § 45 c Satz 4 vorbereiten,
2.
die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse informieren, beraten und deren Sitzungen fachlich vorbereiten,
3.
Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in den Organen der wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen informieren, beraten und Angebote für deren Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen vorhalten und
4.
ein strategisches Beteiligungscontrolling und Risikomanagement einrichten.

4. Abschnitt Örtliche Prüfung

§ 110

(aufgehoben)

§ 111

(aufgehoben)

§ 112

(aufgehoben)

§ 113

(aufgehoben)

§ 114 Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes

Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 115 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es kann sich in bedeutsamen Angelegenheiten über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister an die Gemeindevertretung wenden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und hebt die Bestellung auf. Die Aufhebung der Bestellung ohne Einverständnis der Betroffenen bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Stadträtinnen und Stadträten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie der oder dem Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters nicht in der Weise des § 22 Absatz 1 verbunden sein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Ausschließungsgründe regeln. Entsteht der Behinderungsgrund im Lauf der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere ehrenamtlich tätig, so scheidet die andere Person aus.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer oder eines Beauftragten für den Datenschutz.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.

§ 116 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat
1.
den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 92) sowie den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 93) zu prüfen,
2.
die Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses laufend zu prüfen,
3.
die Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und
4.
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, der Eigenbetriebe und der anderen Sondervermögen zu prüfen.
(2) Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
1.
die Vorräte und Vermögensbestände zu prüfen,
2.
die Vergaben zu prüfen,
3.
die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen, der Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen laufend zu prüfen,
4.
die Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin oder Aktionärin zu prüfen und
5.
die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b es verlangt.

§ 117

(aufgehoben)

5. Abschnitt Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 118

(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 75 Absatz 2 Satz 3, des § 85 Absatz 8 Satz 1 und des § 109 verstoßen, sind nichtig.

§ 119

(aufgehoben)

Siebenter Teil Aufsicht

§ 120 Kommunalaufsicht

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen.

§ 121 Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und für die kreisangehörigen Städte bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Landrätin oder der Landrat.
(2) Kommunalaufsichtsbehörde für die Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht der Landrätin oder dem Landrat Weisungen erteilen; es kann zur Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Landrätin oder den Landrat heranziehen.
(4) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Kreis zugleich als Gemeindeverband unmittelbar beteiligt, so entscheidet anstelle der Landrätin oder des Landrats das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

§ 122 Auskunftsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.

§ 123 Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass die Gemeinde Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).

§ 124 Anordnungsrecht

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Setzt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses oder der Ausschüsse nicht oder nicht vollständig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so prüft die Kommunalaufsicht auf Antrag der Gemeindevertretung innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss der Gemeindevertretung über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

§ 125 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

§ 126

(aufgehoben)

§ 127 Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 122 bis 125 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.

§ 128

(aufgehoben)

§ 129 Schutzvorschrift

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden nach § 121 sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 127 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 130

(aufgehoben)

§ 131 Zwangsvollstreckung und Insolvenz

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinden wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

Achter Teil Schlussvorschriften

§ 132 Beteiligungsrechte

Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden berühren, die Landesverbände der Gemeinden zu hören.

§ 133 Einwohnerzahl

(1) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder untergesetzlicher kommunalhaushaltsrechtlicher Vorschriften die Einwohnerzahl maßgebend oder anzugeben ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. Für die Anwendung zukünftiger Haushaltsjahre gilt der zuletzt vorliegende Stand.
(3) Bei einer Gebietsänderung stellt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden fest und gibt sie ihnen bekannt. Stichtag und Tag des Wirksamwerdens ist der Tag der Gebietsänderung, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nichts anderes bestimmt.
(4) Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 134 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter, als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats oder als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen der Entscheidung nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht,
2.
eine Weisung der Gemeinde nach § 32 Abs. 3, § 46 Abs. 12, § 47 c Abs. 3 in Verbindung mit § 25 nicht befolgt oder
3.
ohne triftigen Grund einer Sitzung der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirats fernbleibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen der Entscheidung nach § 23 Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend macht oder
2.
eine Weisung der Gemeinde nach § 25 nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Gemeindevertreterin oder -vertreter als weiteres Mitglied eines Ortsbeirats, als Ausschussmitglied, das nicht der Gemeindevertretung angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
1.
es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 Satz 1) oder
2.
vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter nach den Absätzen 1 und 3, der Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 und der weiteren Mitglieder eines Ortsbeirats werden nur auf Antrag der Gemeindevertretung verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.

§ 135 Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und über den Zusatz, mit dem die Stadträtinnen und Stadträte im Schriftverkehr zeichnen,
2.
die Änderung von Gemeindenamen,
3.
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und über die Auseinandersetzung,
4.
die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 f und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16 g,
5.
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere über
a)
die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,
b)
die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 gewährt werden kann, und .
c)
die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung;
dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter. Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu treffen über
1.
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,
2.
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,
3.
die Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Rücklagen und Sonderposten sowie deren Höhe,
4.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
5.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
6.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
7.
Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes,
8.
die Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen,
9.
die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung und der Sonderfinanzbuchhaltungen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
10.
die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,
11.
die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,
12.
die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Leitung und Vertretung,
2.
Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,
3.
Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,
4.
Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsführung und ihre Überwachung,
5.
die Erhaltung des Vermögens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände,
6.
das Rechnungswesen und die Buchführung,
7.
die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,
8.
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses.
(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 2 und 3 schließen die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte und Wirtschaftspläne Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung,
2.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
3.
die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans (Produktrahmen) und die Gliederung des Ergebnisplans nach Ertrags- und Aufwandsarten sowie des Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten (Kontenrahmen),
4.
die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, sowie des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
5.
die Aufstellung der Jahresbilanz,
6.
die Gliederung und Form der Anlagennachweise und
7.
die Gliederung und Form der Erfolgsrechnung und der Erfolgsübersicht.
(5) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über den Aufbau, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und die Wirtschaftsführung der Kommunalunternehmen.
(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 45 c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101 a.

§ 135 a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)

Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinden kann das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Verordnungen sowie von den ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Körperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen.
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