KonnexitätsAusfG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur Regelung eines Beteiligungs- und Kostenfolgeabschätzungsverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexitätsAusfG -) Vom 27. April 2012

Gesetz zur Regelung eines Beteiligungs- und Kostenfolgeabschätzungsverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexitätsAusfG -) Vom 27. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1§§ 3 und 4 geändert (Art. 8 Ges. v. 23.06.2020, GVOBl. S. 364)
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVOBl. S. 364) sind folgende Übergangsregelungen zu beachten: „(1) Abweichend von § 75 Absatz 4 der Gemeindeordnung kann die Gemeinde die Haushaltswirtschaft in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2023 nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung führen. In den betroffenen Haushaltsjahren sind der Unterabschnitt 1 und 2 der Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Sechster Teil 1. Abschnitt) der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie die untergesetzlichen kameralen Regelungen anzuwenden. § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 88 Absatz 5 gelten entsprechend. (2) Die Ermächtigungen aus § 135 Absatz 2 in der Fassung der Gemeindeordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bis einschließlich 2023 fort. (3) In dem Jahr, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 84 Absatz 5, § 85 Absatz 6, § 86 Absatz 4 und § 88 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass die entsprechenden Rechtsgeschäfte der Gemeinde keiner Genehmigung bedürfen, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist. Im folgenden Jahr bedarf die Gemeinde in den in Satz 1 genannten Fällen keiner Genehmigung, wenn der Ergebnisplan des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach dem mittelfristigen Ergebnisplan ausgeglichen ist sowie der Ergebnisplan oder die Ergebnisrechnung beziehungsweise Gesamtergebnisrechnung in dem vorangegangenen Haushaltsjahr ausgeglichen war.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung eines Beteiligungs- und Kostenfolgeabschätzungsverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexitätsAusfG -) vom 27. April 201205.05.2012
Eingangsformel05.05.2012
§ 1 - Anwendungsbereich05.05.2012
§ 2 - Beteiligungsverfahren05.05.2012
§ 3 - Kostenfolgenabschätzung01.01.2021
§ 4 - Finanzieller Ausgleich01.01.2021
§ 5 - Anpassung des finanziellen Ausgleichs05.05.2012
§ 6 - Anwendungsbestimmung05.05.2012
§ 7 - Inkrafttreten05.05.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Gesetzentwürfe der Landesregierung und Verordnungen der Landesregierung oder oberster Landesbehörden, die die Übertragung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Erfüllung nach Weisung oder als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zum Gegenstand haben. Als Aufgabenübertragung nach Satz 1 gelten auch durch Gesetz oder Verordnung zusätzlich gestellte Anforderungen an die Erfüllung bestehender Aufgaben.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Gemeinden oder Gemeindeverbände wie private Dritte von neuen oder zusätzlichen Anforderungen betroffen sind.
(3) Weitergehende Regelungen über die Beteiligung der kommunalen Landesverbände im Rahmen des Erlasses von Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Beteiligungsverfahren

(1) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde soll die kommunalen Landesverbände über Gesetzentwürfe der Landesregierung oder Verordnungsentwürfe im Sinne des § 1 Abs. 1 zeitgleich mit einer interministeriellen Abstimmung über den Entwurf unterrichten (vorgezogenes Beteiligungsverfahren). Dabei sind die Aufgaben und Standards, die die Gemeinden und Gemeindeverbände neu oder zusätzlich zu erfüllen haben, zu bezeichnen und die entstehenden Kosten in einer Kostenfolgeabschätzung nach § 3 darzustellen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann den kommunalen Landesverbänden die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Fristsetzung oder mündlichen Vorerörterung gegeben werden. Die zugeleiteten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Erfolgt eine Stellungnahme der kommunalen Landesverbände, ist in dieser konkret unter Beifügung der bei ihnen vorhandenen Daten darzulegen, aus welchen Gründen der Kostenfolgenabschätzung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde nach § 3 nicht gefolgt wird.
(2) Vor der abschließenden Beratung der Landesregierung über Gesetzentwürfe oder vor Erlass von Landesverordnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist den kommunalen Landesverbänden Gelegenheit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen zu geben. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die schriftlichen Stellungnahmen beträgt in der Regel sechs Wochen. In begründeten Einzelfällen kann die fachlich zuständige oberste Landesbehörde die Frist auf bis zu neun Wochen verlängern.
(3) Folgen die kommunalen Landesverbände der Kostenfolgenabschätzung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde nicht, lädt letztere zu einem Einigungsgespräch ein, das innerhalb von einer Woche nach Zugang der Einladung stattfinden soll. Wird dabei keine Einigung erzielt, so ist die Möglichkeit zu prüfen, die Kosten im Sinne des § 3 Abs. 4 nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse zu ermitteln. In diesem Fall wird nach Beschlussfassung durch die Landesregierung der Gesetzentwurf dem Landtag ergänzt um eine Darstellung der mit den kommunalen Landesverbänden strittigen Punkte übermittelt.

§ 3 Kostenfolgenabschätzung

(1) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde nimmt eine nach dem Stand des Verfahrens mögliche Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze vor. Soweit erforderlich, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zu erwartenden Personalaufwendungen und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind darzustellen. Soweit Investitionen für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe erforderlich werden, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Sind durch den Gesetz- oder Verordnungsentwurf bei den betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Entlastungen zu erwarten, sind die damit verbundenen Einsparungen entsprechend der Regelung in Absatz 2 zu ermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für Erträge, insbesondere Gebühren, Auslagenersatz, Entgelte und Abgaben, die im Zusammenhang mit der zu übertragenden Aufgabe zugunsten der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände erhoben werden können.
(4) Der Kostenfolgenabschätzung sind die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten sowie Einsparungen unverhältnismäßig wäre. In diesem Fall können pauschalierte Schätzungen vorgenommen werden. Ist nach übereinstimmender Einschätzung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und der kommunalen Landesverbände auch eine Schätzung nach Satz 2 nicht möglich, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Kosten im Sinne des Absatzes 4 auf der Grundlage bis dahin gewonnener Erkenntnisse zu ermitteln sind.

§ 4 Finanzieller Ausgleich

(1) Die Mehrbelastung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ergibt sich aus der Differenz der jeweils nach § 3 ermittelten Kosten und Einsparungen sowie Erträge.
(2) Für die Mehrbelastung ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu gewähren. Das Gesetz oder die Verordnung des Landes, das oder die die Mehrbelastung auslöst, soll auch den Ausgleich regeln. Sofern ein Ausgleich durch gesonderte Regelung erfolgt, muss diese in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung stehen. Regelungen über Ausgleichszahlungen sollen einen Verteilerschlüssel oder eine Pauschalierung vorsehen.
(3) Bei geringfügigen Mehrbelastungen kann im Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverbänden die Ausgleichsregelung zusammengefasst für mehrere Gesetze oder Verordnungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 5 Anpassung des finanziellen Ausgleichs

Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der finanzielle Ausgleich nach § 4 durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde auf der Grundlage einer neuen Kostenberechnung anzupassen, sofern sich herausstellt, dass die zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder sich aufgrund späterer unvorhersehbarer Entwicklungen erhebliche Abweichungen ergeben haben. Sofern die kommunalen Landesverbände konkret unter Beifügung der bei ihnen vorhandenen Daten darlegen, dass eine Veränderung im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist, sind Verhandlungen über eine Anpassung des Kostenausgleichs aufzunehmen. Für Kostenerhöhungen, die das Land Schleswig-Holstein verursacht hat, hat es einzustehen.

§ 6 Anwendungsbestimmung

Das nach diesem Gesetz vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf den bei Inkrafttreten vorhandenen Aufgabenbestand und die sich daraus ergebenden Finanzierungspflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 27. April 2012
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Klaus Schlie Innenminister
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