VAbstGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) Vom 6. Februar 2017

Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) Vom 6. Februar 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: *mehrfach geändert, § 2a neu eingefügt, Anlage 1 aufgehoben, Anlage 2, 8 und 9 neu gefasst (Art. 1 LVO v. 27.08.2021, GVOBl. S. 1006)
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung gilt: „Für Volksinitiativen, die mit der Sammlung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften des § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 Anwendung. Für diese Volksinitiativen können Sammelunterschriftsbögen nach dem Muster der bisherigen Anlagen 1 und 3 verwendet werden.”]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstGDVO) vom 6. Februar 201724.02.2017
Eingangsformel24.02.2017
Inhaltsverzeichnis01.10.2021
Abschnitt I - Allgemeines24.02.2017
§ 1 - Zuständige Behörden24.02.2017
Abschnitt II - Volksinitiative24.02.2017
§ 2 - Unterschriftsbögen01.10.2021
§ 2a - Elektronische Zeichnung01.10.2021
§ 3 - Bearbeitung durch die zuständigen Behörden01.10.2021
Abschnitt III - Volksbegehren24.02.2017
§ 4 - Eintragungslisten und Einzelanträge24.02.2017
§ 5 - Amtliche Eintragungsräume24.02.2017
§ 6 - Eintragungszeit24.02.2017
§ 7 - Auslegung, Eintragungshinweise24.02.2017
§ 8 - Öffentlichkeit24.02.2017
§ 9 - Bearbeitung und Weiterleitung24.02.2017
Abschnitt IV - Volksentscheid24.02.2017
§ 10 - Formulierung der Abstimmungsfrage24.02.2017
§ 11 - Entsprechende Anwendung der Landeswahlordnung01.10.2021
§ 12 - Stimmzettel24.02.2017
§ 13 - Umschläge und Vordrucke24.02.2017
§ 14 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses24.02.2017
§ 15 - Verfahren der Stimmenzählung24.02.2017
§ 16 - Zählung der Stimmen im Stapelverfahren24.02.2017
§ 17 - Zählung der Stimmen im Zähllistenverfahren24.02.2017
§ 18 - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln24.02.2017
§ 19 - Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses24.02.2017
§ 20 - Schnellmeldungen24.02.2017
§ 21 - Abstimmungsniederschrift24.02.2017
§ 22 - Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen24.02.2017
§ 23 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Kreis oder in der kreisfreien Stadt24.02.2017
§ 24 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land24.02.2017
Abschnitt V - Schlussbestimmungen24.02.2017
§ 25 - Bekanntmachungen24.02.2017
§ 26 - Datenschutz, Aufbewahrung und Vernichtung01.10.2021
§ 27 - Anlagen24.02.2017
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2021
Anlage 101.10.2021
Anlage 201.10.2021
Anlage 301.10.2021
Anlage 401.10.2021
Anlage 501.10.2021
Anlage 624.02.2017
Anlage 724.02.2017
Anlage 801.10.2021
Anlage 901.10.2021
Anlage 1024.02.2017
Anlage 1124.02.2017
Anlage 1224.02.2017
Anlage 1324.02.2017
Anlage 1424.02.2017
Anlage 1524.02.2017
Anlage 1624.02.2017
Anlage 1724.02.2017
Anlage 1824.02.2017
Anlage 1924.02.2017
Anlage 2024.02.2017
Aufgrund des § 30 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Zuständige Behörden
Abschnitt II Volksinitiative
§ 2Unterschriftsbögen
§ 2aElektronische Zeichnung
§ 3Bearbeitung durch die zuständigen Behörden
Abschnitt III Volksbegehren
§ 4Eintragungslisten und Einzelanträge
§ 5Amtliche Eintragungsräume
§ 6Eintragungszeit
§ 7Auslegung, Eintragungshinweise
§ 8Öffentlichkeit
§ 9Bearbeitung und Weiterleitung
Abschnitt IV Volksentscheid
§ 10Formulierung der Abstimmungsfrage
§ 11Entsprechende Anwendung der Landeswahlordnung
§ 12Stimmzettel
§ 13Umschläge und Vordrucke
§ 14Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 15Verfahren der Stimmzählung
§ 16Zählung der Stimmen im Stapelverfahren
§ 17Zählung der Stimmen im Zähllistenverfahren
§ 18Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
§ 19Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
§ 20Schnellmeldungen
§ 21Abstimmungsniederschrift
§ 22Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
§ 23Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
§ 24Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 25Bekanntmachungen
§ 26Datenschutz, Aufbewahrung und Vernichtung
§ 27Anlagen
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Zuständige Behörden

Zuständige Behörden zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und dieser Verordnung sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

Abschnitt II Volksinitiative

§ 2 Unterschriftsbögen

(1) Für die Sammlung von Unterschriften nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 VAbstG sind ausschließlich Einzelunterschriftsbögen zulässig.
(2) Die Unterschriftsbögen müssen enthalten:
1.
eine Überschrift mit dem Namen der Volksinitiative, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht,
2.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners,
3.
die persönliche und handschriftliche Unterschrift,
4.
das Datum der Unterschriftsleistung und
5.
den Hinweis, dass Mehrfacheintragungen sowie unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen und Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, ungültig sind.
(3) Die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Landeswahlgesetzes (LWahlG) genannten Personen haben anstelle der Anschriftsangabe den Nachweis der Beteiligungsberechtigung beizufügen, den die zuständigen Behörden auf Antrag kostenfrei erteilen.
(4) Die Einzelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 4 herzustellen.

§ 2a Elektronische Zeichnung

(1) Vertrauenspersonen einer Volksinitiative können ausschließlich oder zusätzlich zu der Sammlung von persönlichen und handschriftlichen Unterschriften auf Unterschriftsbögen nach § 2 eine elektronische Zeichnung nach § 6a Satz 1 VAbstG ermöglichen. Zu diesem Zweck stellt das Land einen Online-Dienst zur Verfügung. Die Nutzung des Dienstes ist kostenfrei. Zur Gewährleistung einer unbefangenen Ausübung des Rechts aus Artikel 48 der Landesverfassung und der hierzu erforderlichen Staatsferne nimmt die Landesregierung keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte.
(2) Um eine Volksinitiative zu erstellen oder eine Volksinitiative mit einer elektronischen Zeichnung zu unterstützen, ist ein Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), erforderlich, in dem die Identität der Nutzerin oder des Nutzers nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), mit einem elektronischen Personalausweis oder einem anderen rechtlich zugelassenen digitalen Nachweis bestätigt wird.
(3) Für die elektronische Zeichnung gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 3 Bearbeitung durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden überprüfen die Eintragungen und bescheinigen deren Richtigkeit nach dem Melderegister. Sie bescheinigen nur diejenigen Eintragungen, für die sie örtlich zuständig sind. Bei örtlicher Unzuständigkeit ist eine Übersendung an die örtlich zuständige Behörde nicht erforderlich. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass keine Mehrfachzählungen vorgenommen werden.
(2) Eintragungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 VAbstG sind insbesondere ungültig, wenn
1.
sie auch unter Hinzuziehung des Melderegisters nicht lesbar sind,
2.
Angaben fehlen oder nicht ausreichend sind, um die Unterschrift zuordnen zu können.
(3) Die zuständigen Behörden bescheinigen die Beteiligungsberechtigung nach § 1 VAbstG. Kann eine solche nicht bescheinigt werden kann, ist der Ablehnungsgrund im Prüfungsvermerk oder in der Liste der elektronischen Mitzeichnungen anzugeben.
(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll spätestens vier Wochen nach Eingang der zu prüfenden Eintragungen abgeschlossen sein. Danach leiten die zuständigen Behörden das Ergebnis ihrer Prüfung sowie die Unterlagen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VAbstG zurück. In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:
1.
die Gesamtzahl der übersandten Unterschriftsbögen mit persönlichen und handschriftlichen Unterschriften,
2.
die Gesamtzahl aller Eintragungen, die im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit überprüft wurden,
3.
die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen,
4.
die Gesamtzahl der ungültigen Eintragungen.

Abschnitt III Volksbegehren

§ 4 Eintragungslisten und Einzelanträge

(1) Die Eintragungslisten und Einzelanträge müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Überschrift, aus der das Ziel des Volksbegehrens eindeutig hervorgeht,
2.
auf Eintragungslisten die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen je Seite,
3.
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners,
4.
die persönliche und handschriftliche Unterschrift,
5.
das Datum der Unterschriftsleistung,
6.
den Hinweis, dass Mehrfacheintragungen sowie unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen und Eintragungen, die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten, ungültig sind.
§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eintragungslisten sind nach dem Muster der Anlage 4, die Einzelanträge nach dem der Anlage 5 im Format DIN A 4 herzustellen.

§ 5 Amtliche Eintragungsräume

Die zuständigen Behörden legen als amtliche Eintragungsräume Räume in ihren Dienstgebäuden fest. Sind solche Räume nicht ausreichend vorhanden, können auch Räume in anderen öffentlich nutzbaren Gebäuden als amtliche Eintragungsräume festgelegt werden.

§ 6 Eintragungszeit

In den amtlichen Eintragungsräumen ist den Eintragungsberechtigten die Eintragung zu den örtlich üblichen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Die Eintragungszeiten für weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten nach § 16 Absatz 3 VAbstG legen die Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragte Personen im Einvernehmen mit der oder dem Berechtigten fest.

§ 7 Auslegung, Eintragungshinweise

Die zuständigen Behörden haben in den amtlichen Eintragungsräumen und die verantwortlichen Personen in den weiteren Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten
1.
den von der Landesregierung nach § 25 bekannt gemachten Gesetzentwurf und seine Begründung oder die andere Vorlage in ausreichender Anzahl und gut sichtbar zu den Eintragungszeiten auszulegen und
2.
in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
a)
nur die Beteiligungsberechtigten nach § 1 VAbstG eintragungsberechtigt sind und
b)
bei Eintragung mehrerer Personen auf einer Eintragungsliste diese ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Gebiet desselben Amtes haben müssen.

§ 8 Öffentlichkeit

Während der Eintragungszeiten hat jede Person zu den Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.

§ 9 Bearbeitung und Weiterleitung

(1) Die zuständigen Behörden können bereits vor Ablauf der Versendungsfrist nach § 18 Absatz 2 Satz 3 VAbstG mit der Überprüfung der Eintragungen nach §§ 14, 15 und 17 VAbstG beginnen.
(2) Der Prüfungsvermerk ist auf den Einzelanträgen oder auf der Rückseite der Eintragungslisten nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eintragungen, für die eine Stimmberechtigung nicht bescheinigt werden kann, sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.
(3) Nach Abschluss der Stimmberechtigungsprüfung sind die Eintragungslisten und Einzelanträge mit den Prüfungsvermerken, die Feststellung der Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen sowie die Gesamtzahl der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt des letzten Tages der Eintragungsfrist an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter weiterzuleiten.

Abschnitt IV Volksentscheid

§ 10 Formulierung der Abstimmungsfrage

Die Abstimmungsfrage wird von den Vertrauenspersonen des Volksentscheides formuliert. Hat der Landtag gleichzeitig einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung gestellt, wird diese Abstimmungsfrage durch den Landtag formuliert.

§ 11 Entsprechende Anwendung der Landeswahlordnung

(1) Folgende Vorschriften der Landeswahlordnung (LWO) vom 9. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 119), gelten entsprechend, wobei an die Stelle
1.
der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und des Landeswahlausschusses
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss,
2.
der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und des Kreiswahlausschusses
die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter und der Stadtabstimmungsausschuss,
3.
der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und des Wahlvorstands
die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und der Abstimmungsvorstand und
4.
der Gemeindewahlbehörde
die nach § 1 zuständige Behörde als Gemeindeabstimmungsbehörde tritt,
§ 1 Wahlausschüsse
§ 2 Wahlvorstand
§ 2a Briefwahlvorstand
§ 3 Beweglicher Wahlvorstand
§ 4 Absatz 1 bis 3 Ersatz von Auslagen
§ 5 Absatz 2 Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter
§ 6 Allgemeine Wahlbezirke
§ 7 Sonderwahlbezirke
§ 8 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
§ 9 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 14 Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde
§ 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 16 Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 17 Wahlscheinanträge
§ 18 Erteilung von Wahlscheinen
§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 32 Absatz 1 Nachwahl
§ 34 Wahlräume
§ 35 Wahlkabinen
§ 36 Wahlurne, Wahltisch
§ 37 Wahlbekanntmachung
§ 38 Wahldauer
§ 39 Wahlfrieden
§ 40 Ausstattung des Wahlvorstands
§ 41 Vorbereitung der Wahlhandlung
§ 42 Öffentlichkeit
§ 43 Ordnung im Wahlraum
§ 44 Stimmabgabe
§ 45 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 46 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 47 Schluss der Wahlhandlung
§ 48 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 49 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 50 Briefwahl
§ 51 Behandlung der Wahlbriefe
§ 52 Zulassung der Wahlbriefe
§ 54 Zählung der Wählerinnen und Wähler
§ 67 Absatz 1 bis 6 und 8 Wiederholungswahl
§ 69 Verpflichtung
§ 70 Absatz 2 bis 7 Bekanntmachungen
§ 71 Zustellungen
§ 73 Absatz 2 und 3 Sicherung der Wahlunterlagen
(2) § 4 Absatz 4 LWO gilt mit der Maßgabe, dass den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 1 LWO einberufenen Sitzung sowie den Abstimmungsvorständen für den Abstimmungstag ein pauschalierter Auslagenersatz bis zu 30 Euro gezahlt werden kann.

§ 12 Stimmzettel

(1) Steht nur ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung, gilt für den Stimmzettel das Muster der Anlage 6. Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen sowie eine Stichfrage zur Abstimmung, gilt für den Stimmzettel das Muster der Anlage 7. Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Abstimmungsfragen.
(2) Der Stimmzettel ist aus weißem oder weißlichem Papier, das undurchsichtig sein muss. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(3) Ein Muster des Stimmzettels wird unverzüglich nach seiner Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(4) Die Stimmzettel werden von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter beschafft.

§ 13 Umschläge und Vordrucke

(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß, von blauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 8 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und innerhalb des Bezirks der Gemeindeabstimmungsbehörde von gleicher Größe und Farbe sein.
(2) Die Abstimmungsbriefumschläge sollen 12,0 x 17,6 cm (DIN B 6) groß, von hellroter Farbe und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
(3) Die Gemeindeabstimmungsbehörde beschafft die Vordrucke für die Bekanntmachungen sowie die Abstimmungsbriefumschläge.
(4) Die übrigen Vordrucke und die Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung werden von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter beschafft.

§ 14 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk. Er stellt fest,
1.
wenn nur ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung steht:
a)
die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
d)
die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen,
2.
wenn mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung stehen:
a)
die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen, die für jeden Gesetzentwurf oder für jede andere Vorlage abgegeben wurden,
d)
die Anzahl der ungültigen Stimmen, die bei der Stichfrage abgegeben wurden,
e)
die Anzahl der gültigen Stimmen, die bei der Stichfrage für jeden Gesetzentwurf oder für jede andere Vorlage abgegeben wurden.
(2) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des nach § 22 VAbstG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 und 4 LWahlG gebildeten Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 15 Verfahren der Stimmenzählung

Für die Zählung der Stimmen gilt,
1.
wenn nur ein Gesetzentwurf oder nur eine andere Vorlage zur Abstimmung steht, das in § 16 bestimmte Verfahren (Stapelverfahren),
2.
wenn mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung stehen, das in § 17 bestimmte Verfahren (Zähllistenverfahren).

§ 16 Zählung der Stimmen im Stapelverfahren

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
einen Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Ja-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Nein-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 LWO).
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher nacheinander die Stapel mit den Ja-Stimmen und den Nein-Stimmen. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, ob er Ja-Stimmen oder Nein-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Anschließend prüft die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Sie oder er sagt an, dass die Stimme ungültig ist, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4) Danach zählen je zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Stimmzettelumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln:
1.
die Anzahl der für den Gesetzentwurf oder für die andere Vorlage abgegebenen Ja-Stimmen,
2.
die Anzahl der für den Gesetzentwurf oder für die andere Vorlage abgegebenen Nein-Stimmen und
3.
die Anzahl der ungültigen Stimmen.
(5) Sodann entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, ob für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben wurde. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen Stimmen und der für den Gesetzentwurf oder für die andere Vorlage abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

§ 17 Zählung der Stimmen im Zähllistenverfahren

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen alle Stimmen zu den Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen und zur Stichfrage zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind,
2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 LWO).
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den Stapel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher sagt bei jedem Stimmzettel, der keinen Anlass zu Bedenken gibt, an, für welchen Gesetzentwurf oder für welche andere Vorlage eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme und für welchen Gesetzentwurf oder für welche andere Vorlage eine Stimme zur Stichfrage abgegeben ist. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Sodann übergeben die Beisitzerinnen und Beisitzer, die den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, diesen Stapel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher. Sie oder er prüft die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und sagt an, dass alle Stimmen ungültig sind. Sie oder er versieht jeden dieser Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4) Zum Schluss entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind (Absatz 1 Satz 2). Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Gesetzentwurf oder für welche andere Vorlage die Ja-Stimmen und Nein-Stimmen lauten und für welchen Gesetzentwurf oder für welche andere Vorlage die Stimme zur Stichfrage lautet. Bei ungültigen Stimmen sagt sie oder er an, welche Stimme ungültig ist. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(5) Zur Zählung in den Fällen der Absätze 2 bis 4 werden von den dafür bestimmten Mitgliedern des Abstimmungsvorstands eine Zählliste und eine Gegenzählliste nach dem Muster der Anlage 10 geführt. Jede Listenführerin und jeder Listenführer verzeichnet jede angesagte gültige Stimme und ungültige Stimme in der dafür vorgesehenen Spalte der Zählliste, indem sie oder er fortlaufend eine Zahl abstreicht, und wiederholt die Ansage der Abstimmungsvorsteherin oder des Abstimmungsvorstehers. Die Zahlenergebnisse der Zählliste und der Gegenzählliste müssen übereinstimmen; ergeben sich Unterschiede, sind sie aufzuklären. Die Listen werden von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.
(6) Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Gesetzentwürfe oder die anderen Vorlagen und für die Stichfrage abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Abstimmungsniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstands, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstands vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

§ 18 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig nach § 22 Nummer 4 VAbstG in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 3 LWahlG sind Stimmen insbesondere,
1.
wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der oder des Abstimmenden zweifelsfrei erkennen lässt,
2.
wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist. Die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist. Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(2) Ungültig nach § 22 Nummer 4 VAbstG in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 4 LWahlG sind insbesondere Stimmen, die Eintragungen über die Kennzeichnung des Gesetzentwurfes oder anderen Vorlage oder der Stichfrage hinaus enthalten.

§ 19 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk mit den in § 14 Absatz 1 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.

§ 20 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsbezirk festgestellt ist, meldet die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher dieses der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter oder der Stadtabstimmungsleiterin oder dem Stadtabstimmungsleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke eingeteilt, meldet die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis ihres oder seines Abstimmungsbezirks der Gemeindeabstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Abstimmungsbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet.
(2) Wenn nur ein Gesetzentwurf oder nur eine andere Vorlage zur Abstimmung steht, werden die Meldungen nach dem Muster der Anlage 11 erstattet. Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung, ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Meldungen erfolgen auf schnellstem Wege und enthalten die Angaben nach § 14 Absatz 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 22 VAbstG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 und 4 LWahlG ein oder mehrere Briefabstimmungsvorstände gebildet sind.
(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter ermittelt aufgrund der Schnellmeldungen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt und teilt dies auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter mit.
(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Land.

§ 21 Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Abstimmungsniederschrift aufgenommen. Für die Niederschrift ist maßgebend:
1.
im Falle der Stimmzählung nach § 16 das Muster der Anlage 13,
2.
im Falle der Stimmzählung nach § 17 das Muster der Anlage 14.
Die Abstimmungsniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstands die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 14 in Verbindung mit § 44 Absatz 6, § 46 Absatz 2 und § 52 Absatz 2 LWO und § 16 Absatz 5 und § 17 Absatz 4 sowie Beschlüsse über sonstige besondere Vorfälle bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(2) Der Abstimmungsniederschrift werden beigefügt:
1.
die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 16 Absatz 5 und § 17 Absatz 4 besonders beschlossen hat,
2.
die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand nach § 46 Absatz 2 LWO besonders beschlossen hat,
3.
in Abstimmungsbezirken, die für die Briefabstimmung bestimmt sind (§ 18 Absatz 2 LWahlG)
a)
das in § 52 Absatz 2 Satz 3 LWO bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen,
b)
die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand nach § 52 Absatz 2 LWO besonders beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen nach Absatz 2 unverzüglich der Gemeindeabstimmungsbehörde.
(4) Die Gemeindeabstimmungsbehörde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften aller Abstimmungsbezirke der Gemeinde oder des Amtes mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Abstimmungsbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Abstimmungsbezirke bei. Wenn nur ein Gesetzentwurf oder nur eine andere Vorlage zur Abstimmung steht, erfolgt die Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 15. Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung, erfolgt die Zusammenstellung nach dem Muster der Anlage 16.
(5) In den kreisfreien Städten erfolgt die Übersendung der Abstimmungsniederschriften nach Absatz 4 an die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 22 VAbstG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 und 4 LWahlG ein Briefabstimmungsvorstand gebildet ist. Für die Abstimmungsniederschrift ist im Falle der Stimmenzählung nach § 16 das Muster der Anlage 17, im Falle der Stimmenzählung nach § 17 das Muster der Anlage 18 maßgebend.

§ 22 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher je für sich
1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
3.
die entgegengenommenen Abstimmungsscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeabstimmungsbehörde. Ist der Abstimmungsbezirk für die Briefabstimmung bestimmt (§ 18 Absatz 2 LWahlG) oder ist nach § 22 VAbstG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 und 4 LWahlG ein Briefabstimmungsvorstand gebildet worden, gilt Satz 1 auch für die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 LWO). Bis zur Übergabe an die Gemeindeabstimmungsbehörde hat die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindeabstimmungsbehörde verwahrt die Pakete, bis deren Vernichtung nach § 26 zulässig ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindeabstimmungsbehörde die nach § 40 LWO zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die entgegengenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen bei.
(4) Die Gemeindeabstimmungsbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter oder der Stadtabstimmungsleiterin oder dem Stadtabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, wird das Paket in Gegenwart von mindestens drei Personen aufgebrochen, der angeforderte Teil entnommen und erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 23 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Kreis oder in der kreisfreien Stadt

(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis, nach Abstimmungsbezirken und nach Briefabstimmungsvorständen geordnet, nach dem Muster der Anlage 15 oder der Anlage 16 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus den Abstimmungsniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung, klärt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter diese soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter oder durch die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Er stellt fest,
1.
wenn nur ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung steht:
a)
die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
d)
die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen,
2.
wenn mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung stehen:
a)
die Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Anzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Anzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen, die für jeden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage abgegeben wurden,
d)
die Anzahl der ungültigen Stimmen, die bei der Stichfrage abgegeben wurden,
e)
die Anzahl der gültigen Stimmen, die bei der Stichfrage für jeden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage abgegeben wurden.
Der Kreisabstimmungsausschuss oder der Stadtabstimmungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss gibt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3 LWO) ist nach dem Muster der Anlage 19 oder der Anlage 20 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 15 oder der Anlage 16 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses oder des Stadtabstimmungsausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder der Stadtabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 24 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse und stellt danach die endgültigen Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten nach dem Muster der Anlage 15 oder der Anlage 16 zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter ermittelt der Landesabstimmungsausschuss das Landesabstimmungsergebnis. Er stellt fest,
1.
wenn nur ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur Abstimmung steht:
a)
die Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Gesamtzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen,
d)
die Gesamtzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen,
2.
wenn mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen und eine Stichfrage zur Abstimmung stehen:
a)
die Gesamtzahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Gesamtzahl der Abstimmenden insgesamt,
c)
die Gesamtzahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen, die für jeden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage abgegeben wurden,
d)
die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen, die bei der Stichfrage abgegeben wurden,
e)
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die bei der Stichfrage für jeden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage abgegeben wurden.
Der Landesabstimmungsausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Kreis- und Stadtabstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

Abschnitt V Schlussbestimmungen

§ 25 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen nach § 8 Absatz 3, § 12 Absatz 1 bis 4, § 19 Absatz 2, § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 VAbstG erfolgen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
(2) Die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 VAbstG sowie die Bekanntmachung des von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten nach § 21 VAbstG bestimmten Abstimmungstages erfolgen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein.

§ 26 Datenschutz, Aufbewahrung und Vernichtung

(1) Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Unterlagen eines Volksentscheides sind, soweit sie nicht an andere Stellen weiterzuleiten sind, bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass sie gegen die unbefugte Einsichtnahme geschützt sind, nicht unbefugt kopiert, verändert, gelöscht oder entwendet werden können.
(2) Die zuständige Behörde hat
1.
bei einer Volksinitiative die zur Durchführung der Prüfung nach § 3 Absatz 3 erstellten Dateien sowie sonstige Unterlagen nach Weiterleitung des Prüfungsergebnisses nach § 3 Absatz 4,
2.
bei einem Volksbegehren die zur Prüfung des Eintragungsrechts erstellten Dateien und anderen Unterlagen nach Weiterleitung der Eintragungslisten nach § 9 Absatz 3
unverzüglich zu vernichten, sobald die Entscheidung des Landtags über die Zulässigkeit unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Gemeindeabstimmungsbehörde hat bei der Durchführung eines Volksentscheides die Abstimmungsbenachrichtigungen sowie die weiteren für die Abstimmung gefertigten Unterlagen nach Weiterleitung der Abstimmungsniederschrift an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter oder die Stadtabstimmungsleiterin oder den Stadtabstimmungsleiter zu vernichten.
(4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Zeitpunkt, zu dem die bei der Gemeindeabstimmungsbehörde verbleibenden Stimmzettel, das Abstimmungsverzeichnis sowie das Abstimmungsscheinverzeichnis eines Volksentscheides zu vernichten sind, gesondert im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 27 Anlagen

Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 236)
*)
, geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Februar 2017
Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1-9

Anlage 1

(aufgehoben)

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 4)
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Anlage 3

(zu § 9 Absatz 2)
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Anlage 4

(zu § 4 Absatz 2)
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Anlage 5

(zu § 4 Absatz 2)
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Anlage 6

(zu § 12 Absatz 1 Satz 1)
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Anlage 7

(zu § 12 Absatz 1 Satz 2)
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Anlage 8

(zu § 13 Absatz 1)
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Anlage 9

(zu § 13 Absatz 2)
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Anlage 10

(zu § 18 Absatz 5)
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Anlage 11

(zu § 20 Absatz 2 Satz 1)
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Anlage 12

(zu § 20 Absatz 2 Satz 2)
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Anlage 13

(zu § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
-Stapelverfahren-
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Anlage 14

(zu § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
-Zähllistenverfahren-
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Anlage 15

(zu § 21 Absatz 4 Satz 3)
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Anlage 16

(zu § 21 Absatz 4 Satz 4)
Zähllistenverfahren
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Anlage 17

(zu § 21 Absatz 6)
-Stapelverfahren-
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Anlage 18

(zu § 21 Absatz 6)
-Zähllistenverfahren-
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Anlage 19

(zu § 23 Absatz 4 Satz 1)
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Anlage 20

(zu § 23 Absatz 4 Satz 1)
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