BwFahnAnO
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

    BwFahnAnO
    Ausfertigungsdatum: 18.09.1964
    Vollzitat:
    "Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr vom 18. September 1964 (BGBl. I S. 817)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 20.10.1964 +++)

    Eingangsformel

    Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone und entsprechende Verbände Truppenfahnen in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.

    § 1

    Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 x 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt.

    § 2

    (1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.
    (2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.

    § 3

    (1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht.
    (2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt.

    § 4

    Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    Schlußformel

    Der Bundespräsident
    Der Bundeskanzler
    Der Bundesminister der Verteidigung
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