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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton* (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)

BuTMedAusbV
Ausfertigungsdatum: 28.02.2020
Vollzitat:
"Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 300)"
Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

 
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
 
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Zwischenprüfung
 
§  6Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereiche
§  9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
 
Abschnitt 3
 
Abschlussprüfung
 
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
 
Schlussvorschriften
 
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
a) in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
b) in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
2. audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
3. Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
4. Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
5. Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Kameraproduktionen,
2. Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
3. Postproduktion und
4. Ton.
(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
2. Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
3. Regie-Serversysteme einsetzen,
4. Bildmischungen durchführen,
5. Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
6. Montageformen anwenden,
7. Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
8. visuelle Effekte herstellen und gestalten,
9. Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
10. Sounddesign durchführen,
11. Musikproduktionen durchführen,
12. Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
13. redaktionell arbeiten,
14. eigenständig Beiträge herstellen,
15. fiktionale Formate produzieren und gestalten,
16. Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
17. Produktionen organisieren und koordinieren und
18. produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. kommunizieren und Kooperation fördern,
6. Projekte planen, durchführen und abschließen,
7. Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
8. rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.

§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
8. Daten zu organisieren und zu sichern und
9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
a) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
b) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
c) zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
d) zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

Abschnitt 3

Abschlussprüfung

§ 11 Zeitpunkt

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 12 Inhalt

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 13 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
2. Wahlqualifikationen,
3. Bild- und Tonproduktion sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
4. Abläufe zu dokumentieren und
5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.

§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
4. Gefährdungen zu vermeiden.
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
6. Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Realisieren eines Bild-
und Tonproduktes
mit 30 Prozent,
2.
Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,
3.
Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Bild- und Tonproduktion oder
b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und
2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)
 
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen
b)
Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableiten
c)
organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
 4
d)
Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen
e)
medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmen
f)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache
g)
mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
h)
Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen
i)
Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen
j)
Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen
k)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen
l)
mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren
m)
Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten
20 
2Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen
b)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen
c)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
 10
  
d)
mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
e)
produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen
f)
Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführen
  
g)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache
h)
technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
i)
beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen
j)
Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielen
k)
Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen
l)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen
m)
mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren
n)
Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten
10 
3Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten
b)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
c)
Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigen
d)
Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwenden
e)
Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeiten
f)
optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen
 10
g)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache
h)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
i)
Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmen
j)
Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren
18 
  
k)
Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montieren
l)
Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen
m)
Sprachaufnahmen durchführen
n)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportieren
o)
Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
  
4Tonaufnahmen herstellen
und bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten
b)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
c)
Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeiten
d)
optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen
 6
e)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache
f)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen
g)
Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichten
h)
Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswählen
i)
produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen
j)
Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollieren
k)
Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellen
l)
Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisieren
m)
Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montieren
n)
Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstellen
o)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen
p)
Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
16 
5Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmen
b)
Inhalte recherchieren und auswerten
c)
Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellen
d)
Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen
 6
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten Wahlqualifikation
Lfd.
Nr.
WahlqualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Kameraproduktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickeln
b)
marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzen
c)
Mehrkameraproduktionen planen und durchführen
d)
Kamera- und Tonsysteme synchronisieren
e)
Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzen
f)
Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen
g)
Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzen
h)
produziertes Material beurteilen und bewerten
 20
2Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen
b)
Signalinfrastruktur planen und realisieren
c)
Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreiben
d)
Signale überprüfen und Fehler erkennen und beheben
e)
Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen
f)
Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen
 20
3Postproduktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereiten
b)
Montageformen genregerecht anwenden
c)
dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauen
d)
visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden
e)
2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellen
f)
Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten
g)
Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen
 20
4Ton
5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzen
  
  
b)
Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichen
c)
Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen
d)
Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimieren
e)
Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführen
f)
Audiomaterial adressatengerecht präsentieren
 



20
 
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten Wahlqualifikation
Lfd.
Nr.
WahlqualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagen
b)
Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzen
c)
Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisieren
d)
mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen
 12
2Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
b)
Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
c)
Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
d)
unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren
 12
3Regie-Serversysteme einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen
b)
Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellen
c)
Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführen
d)
produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen
 12
4Bildmischungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellen
b)
Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfen
c)
Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen
d)
Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzen
e)
Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführen
f)
Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen
 12
5Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen
b)
Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählen
c)
Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellen
d)
Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren
e)
Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen
 12
6Montageformen anwenden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableiten
b)
Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickeln
c)
Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen
d)
Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen
 12
7Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmen
b)
Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführen
c)
selektive Farbkorrekturen durchführen
d)
Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden
 12
8Visuelle Effekte herstellen
und gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeiten
b)
Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen
  
  
c)
Bildebenen verknüpfen
d)
Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen
e)
Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden
 12
9Hörfunkproduktionen und
-sendungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmen
b)
Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisieren
c)
nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizieren
d)
Sendungen fahren
e)
Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellen
f)
Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten
 12
10Sounddesign durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a)
dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickeln
b)
Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysieren
c)
Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild
d)
Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellen
e)
Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen
 12
11Musikproduktionen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
a)
Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführen
b)
Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführen
c)
Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montieren
d)
Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeiten
e)
Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren
 12
12Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)
a)
Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen
b)
Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen
c)
Live-Tonmischungen durchführen
d)
Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern
 12
13Redaktionell arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
a)
thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickeln
b)
Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellen
c)
Archivmaterial auswählen
d)
Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickeln
e)
Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzen
f)
fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen
 12
14Eigenständig Beiträge herstellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
a)
beauftragte Themen recherchieren
b)
Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planen
c)
Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführen
d)
Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen
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15Fiktionale Formate produzieren und gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)
a)
Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählen
b)
technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellen
c)
Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführen
d)
Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen
 12
16Inhalte für soziale
Netzwerke entwickeln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 16)
a)
Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickeln
b)
Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzen
c)
vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptieren
d)
Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen
 12
17Produktionen organisieren und koordinieren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 17)
a)
Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickeln
b)
zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifen
  
  
c)
Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planen
d)
organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen
e)
entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen
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18Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 18)
a)
produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellen
b)
Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellen
c)
Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertieren
d)
Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionen
e)
bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beraten
f)
Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen
 12
 
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Kommunizieren und Kooperation fördern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren
b)
Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beraten
c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
d)
mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehen
e)
Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprache
f)
Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentieren
g)
Verbesserungsvorschläge kommunizieren
h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
6 
6Projekte planen, durchführen und abschließen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen
b)
Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen
 10
  
c)
Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisieren
d)
Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten
  
7Gefährdungen bei Produktionen vermeiden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a)
Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzen
b)
Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindern
c)
aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen
d)
aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen
e)
Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten
f)
Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten
g)
Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten
4 
8Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere
aa)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb)
Persönlichkeitsrechte
cc)
Datenschutz und Datensicherheit
dd)
Nutzungs- und Verwertungsrechte
ee)
Jugendschutz
ff)
Arbeitszeitgesetz
gg)
Arbeitsschutz
hh)
Vertragsrecht
b)
Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzen
c)
Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren
d)
bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen
4 
Fußnote
Abschnitt B Nummer 4 Spalte 2 Kursivdruck: Fachlich ist wohl § 4 Absatz 3 Nummer 4 gemeint.
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