Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton* (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - BuTMedAusbV)
BuTMedAusbV
Ausfertigungsdatum: 28.02.2020
Vollzitat:
"Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 300)"
Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 | Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt |
§ 8 | Prüfungsbereiche |
§ 9 | Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen |
§ 10 | Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11 | Zeitpunkt |
§ 12 | Inhalt |
§ 13 | Prüfungsbereiche |
§ 14 | Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes |
§ 15 | Prüfungsbereich Wahlqualifikationen |
§ 16 | Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion |
§ 17 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 18 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 19 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
a) in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und
b) in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,
2. audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,
3. Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,
4. Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und
5. Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.
(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Kameraproduktionen,
2. Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,
3. Postproduktion und
4. Ton.
(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,
2. Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,
3. Regie-Serversysteme einsetzen,
4. Bildmischungen durchführen,
5. Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,
6. Montageformen anwenden,
7. Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,
8. visuelle Effekte herstellen und gestalten,
9. Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,
10. Sounddesign durchführen,
11. Musikproduktionen durchführen,
12. Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,
13. redaktionell arbeiten,
14. eigenständig Beiträge herstellen,
15. fiktionale Formate produzieren und gestalten,
16. Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,
17. Produktionen organisieren und koordinieren und
18. produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.
(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. kommunizieren und Kooperation fördern,
6. Projekte planen, durchführen und abschließen,
7. Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und
8. rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und
2. Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.
§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
8. Daten zu organisieren und zu sichern und
9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel
a) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
b) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
c) zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
d) zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11 Zeitpunkt
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,
2. Wahlqualifikationen,
3. Bild- und Tonproduktion sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,
2. Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,
3. ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,
4. Abläufe zu dokumentieren und
5. das Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.
(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.
(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.
(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.
§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,
2. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,
3. Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und
4. Gefährdungen zu vermeiden.
Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.
§ 16 Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
6. Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Realisieren eines Bild- und Tonproduktes | mit 30 Prozent, |
2.
Wahlqualifikationen | mit 30 Prozent, |
3.
Bild- und Tonproduktion | mit 30 Prozent sowie |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Bild- und Tonproduktion oder
b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) und
2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 4 | |
| 20 | |||
2 | Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 10 | |
| ||||
| 10 | |||
3 | Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 10 | |
| 18 | |||
| ||||
4 | Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 6 | |
| 16 | |||
5 | Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 20 | |
2 | Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 20 | |
3 | Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 20 | |
4 | Ton (§ |
| ||
| 20 |
Lfd. Nr. | Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 12 | |
2 | Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 12 | |
3 | Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 12 | |
5 | Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 12 | |
6 | Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 12 | |
7 | Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 12 | |
8 | Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| ||
| 12 | |||
9 | Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
| 12 | |
10 | Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) |
| 12 | |
11 | Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) |
| 12 | |
12 | Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) |
| 12 | |
13 | Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) |
| 12 | |
14 | Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) |
| 12 | |
15 | Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) |
| 12 | |
16 | Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16) |
| 12 | |
17 | Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17) |
| ||
| 12 | |||
18 | Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18) |
| 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
| 6 | |
6 | Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
| 10 | |
| ||||
7 | Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) |
| 4 | |
8 | Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) |
| 4 |
Fußnote
Abschnitt B Nummer 4 Spalte 2 Kursivdruck: Fachlich ist wohl § 4 Absatz 3 Nummer 4 gemeint.
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