Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV)
BSHGebV
Ausfertigungsdatum: 06.07.2018
Vollzitat:
"BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 3 V v. 21.2.2023 I Nr. 49
Ersetzt V 9510-31 v. 20.7.2012 I 1642 (BSHGebV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.7.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 StromBGebV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:
1. Flaggenrecht,
2. Ausbildungs- und Befähigungswesen,
3. Schiffsvermessung,
4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
7. schiffsbezogenes Umweltrecht,
8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10. Bergrecht im Festlandsockel und
11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.
(4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.
§ 4 Übergangsregelung
(1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangsbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1170 - 1177;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro | |
---|---|---|---|
I. Flaggenrecht | |||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung | 88 | |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 67 | |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge; Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. | ||
1003.1 | bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1 665 | |
1003.2 | mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12 225 | |
1003.3 | bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 | |
1003.4 | mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6 225 | |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 67 | |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 106 | |
1006 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums | 257 | |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | |||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) | 25 bis 145 | |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung | 40 bis 115 | |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung | 1 500 bis 4 320 | |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 bis 1 300 | |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung | 12,50 bis 37,50 | |
2006 | Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung | 54 | |
2007 | Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz | 137 bis 1 099 | |
III. Schiffsvermessung | |||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000) | |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 | |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 | |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) | 234 | |
3004 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 | |
3005 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800 | |
3006 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 | |
3007 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 829 | |
3008 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 414 | |
3009 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 175 | |
3010 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) | 530 | |
3011 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 117 | |
3012 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die | 175 | |
– | Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) | ||
– | Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) | ||
3013 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung | 133 | |
– | für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109) | ||
– | für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) | ||
– | für die Eintragung in das Schiffbauregister | ||
– | über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | ||
3014 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen | 117 | |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | |||
Vorbemerkungen | |||
1. | Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. | ||
2. | Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | ||
3. | Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. | ||
4001 | Gerätekategorie A | 100 bis 1 000 | |
4002 | Gerätekategorie B | 1 000 bis 2 500 | |
4003 | Gerätekategorie C | 2 500 bis 6 000 | |
4004 | Gerätekategorie D | 6 000 bis 10 000 | |
4005 | Gerätekategorie E | 8 000 bis 14 000 | |
4006 | Gerätekategorie F | 14 000 bis 40 000 | |
4007 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | 353 | |
4008 | Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten | nach Zeitaufwand | |
4009 | Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006: Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten) | 13 000 | |
4010 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand | |
4011 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) | nach Zeitaufwand | |
4012 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen | nach Zeitaufwand | |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | |||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | ||
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 129 320 | |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. | |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | ||
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 83 875 | |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. | |
5003 | Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate | 4 100 bis 50 000 | |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem | 500 bis 30 000 | |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand | |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 538 | |
5007 | Teilleistung einer Zulassung | 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002 | |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | |||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1 000 bis 4 000 | |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 620 bis 1 280 | |
6003 | Änderung der Genehmigung | 164 | |
6004 | Genehmigung der Errichtung einer Leitung | 80 000 bis 160 000 | |
6005 | Genehmigung des Betriebes einer Leitung | 9 600 bis 19 900 | |
6006 | Untersagung von Tätigkeiten | 515 bis 1 100 | |
6007 | Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels | 80 000 bis 160 000 | |
6008 | Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels | 9 600 bis 19 800 | |
6009 | Änderung der Genehmigung | 1 235 bis 2 035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. | |
6010 | Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind | 700 bis 1 500 | |
6011 | Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels | 9 600 bis 19 800 | |
Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen | |||
6012 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 125 000 bis 259 000 | |
6012.1 | Windenergieanlagen: Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz | 192 970 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5 192 970 | |
L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) | |||
4 300 = h Jahreslaufleistung | |||
25 = Jahre Gesamtlaufzeit | |||
0,035 = Ct/kWh Strompreis | |||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | |||
6012.2 | Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz | 192 970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1 697 970 | |
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen | |||
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 4 Prozent | |||
6013 | Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28 000 bis 58 000 | |
6014 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr) | |
6015 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28 000 bis 58 000 | |
6016 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 9 000 bis 13 500 | |
6017 | Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz | 9 000 bis 17 100 | |
6018 | Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 44 000 bis 90 000 | |
6019 | Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 7 800 bis 16 400 | |
6020 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung | 5 000 bis 11 900 | |
6021 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 5 000 bis 11 900 | |
6022 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz | 244 | |
6023 | Änderung der Genehmigung | 109 | |
6024 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 510 bis 850 | |
6025 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | 900 bis 2 400 | |
VII. Haftungsbescheinigungen | |||
7001 | Ausstellung von Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118 | |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | |||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 bis 600 | |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 1 011 | |
8003 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 300 bis 2 600 | |
8004 | Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 bis 1 000 | |
8005 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 292 | |
8006 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 107 | |
8007 | Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC | 58 | |
8008 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) | 94 | |
8009 | Befreiung von der Meldepflicht | 357 | |
8010 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 5 000 bis 10 240 | |
8011 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) | 4 000 bis 8 000 | |
8012 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) | 1 500 bis 4 000 | |
8013 | Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS | 120 | |
8014 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | 100 bis 600 | |
8015 | PDOS Prüfung und Genehmigung | 200 bis 600 | |
8016 | Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. | 530 bis 2 525 | |
IX. Marktüberwachung | |||
9001 | Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 4 200 bis 12 200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. | |
9002 | Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 2 000 bis 6 000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. | |
9003 | Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) | 75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) | |
9004 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen | 840 bis 1 740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) | |
9005 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter | 1 200 bis 2 500 (Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) | |
9006 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH | Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) | |
9007 | Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten | 70 bis 530 | |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | |||
10001 | Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 535 | |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 403 | |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand | |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung | 135 bis 500 | |
10005 | Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand | |
10006 | Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 6 340 bis 13 170 | |
XI. Besondere Fälle | |||
11001 | Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 50 bis 350 |
Fußnote
Anlage Nr. 9005 Spalte 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Prüfllabore" durch "Prüflabore" ersetzt
Anhang (zu Nummer 4011 der Anlage) Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1178)
Gerätebezeichnung |
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) |
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung |
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem |
CHAYKA-Ausrüstung |
DGLONASS-Ausrüstung |
DGPS-Ausrüstung |
Echolotanlage Klasse I oder III |
Echolotanlage Klasse II oder IV |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS) |
Fahrtmessanlage |
Funkanlagen |
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz |
GLONASS-Ausrüstung |
GPS-Ausrüstung |
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert |
Integriertes Brückensystem |
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber |
Kursregelungssystem |
LORAN-C-Ausrüstung |
Magnetkompasse der Klasse A oder B |
Nachtsichtgeräte |
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen |
Peilfunkanlage |
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz |
Plotthilfen |
Radaranlage |
Radarreflektor |
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz) |
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) |
Ruderlagenanzeiger |
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen |
Schiffsdatenschreiber |
Seefunkstelle mit einer Funkanlage |
Selbststeueranlage |
Sprechfunkanlage |
Steuerkurstransmitter |
Suchscheinwerfer |
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen |
Wendeanzeiger |
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