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Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)

BMeldDAV
Ausfertigungsdatum: 27.07.2021
Vollzitat:
"Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben.
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig.
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll.

§ 2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens

(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Datenblatt.

§ 4 Auswahldaten für die Personensuche

(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:
1.hinsichtlich des Namens 
 a)Familienname und mindestens ein Vorname0101 bis 0102 und 0301
bis 0303,
 b)früherer Name und mindestens ein Vorname0201 bis 0204 und 0301
bis 0303,
 c)Ordensname oder0501,
 d)Künstlername0502,
2.sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 
 a)eine Anschrift, bestehend aus: 
  aa)dem Gemeindeschlüssel1201,
  bb)der Postleitzahl und1202,
  cc)der Straße sowie1205,
  dd)der Hausnummer, sofern vorhanden,1206, 1208, 1209,
 oder 
 b)ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten:1201,
  aa)Straße1205,
  bb)Geburtsdatum0601,
  cc)Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0602, 0603,
  dd)Geschlecht0701,
  ee)Sterbedatum1901,
  ff)Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1904, 1905.
Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.

§ 5 Abrufdaten für die Personensuche

(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0206,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0305,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0606,
 7.Geschlecht0701,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten1001 bis 1004,
 9.derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233,
10.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1301 bis 1314,
11.zum gesetzlichen Vertreter0001,
 a)Familienname0902 bis 0903,
 b)Vornamen0904,
 c)Doktorgrad0905,
 d)Anschrift0907a, 1200
bis 1212,
 e)Geburtsdatum0906,
 f)Geschlecht0917,
 g)Sterbedatum0915,
 h)Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung0916,
12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1409,
13.zum Ehegatten oder Lebenspartner 
 a)Familienname1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
 b)Vornamen1503, 1519,
 c)Geburtsname1502a bis 1502c, 1518a
bis 1518c,
 d)Doktorgrad1504, 1520,
 e)Geburtsdatum1505, 1521,
 f)Geschlecht1506, 1522,
 g)derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift1200 bis 1213a, 1508, 1524,
 h)Sterbedatum1516, 1532,
14.zu minderjährigen Kindern 
 a)Familienname1601 bis 1602,
 b)Vornamen1603,
 c)Geburtsdatum1604,
 d)Geschlecht1604a,
 e)Anschrift im Inland1200 bis 1212,
 f)Sterbedatum1605,
15.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905.
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt:
1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),
2. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,
5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,
6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
1.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres
1700 bis 1709,
2.Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten2301, 2302,
3.Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes2601 bis 2604, 2801, 2802,
4.Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes3001, 3002.
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.

§ 6 Trefferliste für die Personensuche

(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung1201 bis 1209, 1213a,
6.Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln:
1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.

§ 7 Auswahldaten für die freie Suche

(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden:
 1.Familienname0101 bis 0102,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten1001, 2401,
 9.derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233,
10.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
11.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1402a, 1408, 1409,
12.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901, 1904, 1905.
(2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden:
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes2601, 2603,
2801.
(3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben.
(4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.

§ 8 Abrufdaten für die freie Suche

(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
 6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 7.Geschlecht0701,
 8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
 9.Anschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung1201 bis 1212,
10.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat1901 bis 1905,
11.im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln:
1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:
1.Einzugsdatum1301,
2.Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres1700 bis 1709,
3.Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes2601, 2603, 2801,
4.Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes3001, 3002.
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.

§ 9 Verwendung des Identifikationsmerkmals

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.

§ 10 Auskunftsfähiger Datenbestand

Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.

§ 11 Angaben der abrufenden Stelle

Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
1. Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
2. Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
3. Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
4. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
5. den Anlass des Abrufs und
6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3215 - 3228)
 
1. Zu § 1 Absatz 2
a) Die phonetische Repräsentation eines Namens muss aus der normalisierten Form gebildet werden. Der seitens der durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder der von den Meldebehörden eingesetzte Algorithmus muss für den deutschen Sprachraum geeignet sein und auf der „Kölner Phonetik“ basieren. Da es sich hierbei nicht um einen eindeutigen Standard (in Text und/oder Implementierung) handelt, sind unterschiedliche spezifische Implementierungen bei den Auskunft gebenden Stellen möglich.
b) Phonetische Codes müssen den gesamten Namen berücksichtigen und dürfen nicht auf eine bestimmte Länge gekürzt werden.
2. Zu § 1 Absatz 5 Satz 1
In der Personensuche hat die abrufende Stelle stets einen amtlichen Gemeindeschlüssel anzugeben, mit dem ein Wohnort der angefragten Person und damit eine bestimmte Meldebehörde für die Bearbeitung der Anfrage als Auskunft gebende Stelle adressiert werden kann. Die Angabe mehrerer amtlicher Gemeindeschlüssel oder die Nichtangabe des amtlichen Gemeindeschlüssels führen zur Rückweisung der Anfragenachricht.
3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2
In der freien Suche kann in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden gesucht werden. Der Suchbereich, der durch Festlegung amtlicher Gemeindeschlüssel seitens der abrufenden Stelle bestimmt werden muss, kann sich auf eine Gemeinde, einen Kreis, einen Regierungsbezirk oder ein Bundesland erstrecken. Sofern eine Suche in einem Suchbereich erfolgen soll, der über eine Gemeinde hinausgeht, legt das angefragte Land die Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Suche erfolgen kann. Dies kann dazu führen, dass entweder die Suche an den betreffenden Landesbestand zu adressieren ist oder mehrere Nachrichten in Abhängigkeit von der Zahl der betroffenen Meldebehörden erforderlich werden. Nachfolgend ist nach entsprechender Mitteilung durch die Länder informatorisch aufgelistet, wie zum Stichtag 1. Mai 2022 eine Suche über den Datenbestand einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen kann:
a)
Baden-Württemberg
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
b)
Bayern
Entsprechend dem Suchbereich, der in der Anfrage übermittelt wird und unter Berücksichtigung der zulässigen Auswahldaten kann eine Suche auch über den Bereich einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen.
c)
Berlin
Für die freie Suche im Datenbestand des Landes Berlin erfolgt der Abruf stets aus dem zentralen elektronischen Melderegister, das sämtliche Meldedaten des Landes enthält.
d)
Brandenburg
Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Brandenburg kann durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters Brandenburg das Bundesland Brandenburg ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.
e)
Bremen
Für die Suche in den Datenbeständen des Landes Bremen ist sowohl eine gemeindescharfe Suche über den Gemeindeschlüssel als auch eine landesweite Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters möglich.
f)
Hamburg
Hamburg ist Einheitsgemeinde, daher ist bereits die jetzige Suche eine Suche über den gesamten Datenbestand.
g)
Hessen
In Hessen wird die über den Datenbestand einer Gemeinde hinausgehende Suche ausschließlich den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz genannten Behörden ermöglicht. Für sonstige öffentliche Stellen gilt, dass die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden der Adressierung der Nachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel) bedarf. Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regierungsbezirk kann nur mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden dieser Region realisiert werden, die hessenweite Suche entsprechend nur durch die Abfrage bei jeder einzelnen Meldebehörde.
h)
Mecklenburg-Vorpommern
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
i)
Niedersachsen
Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Niedersachsen kann durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel oder Name) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters das Bundesland Niedersachsen ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.
j)
Nordrhein-Westfalen
Die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen bedarf der Adressierung der Nachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel). Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regierungsbezirk wird mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden dieser Region realisiert. Die Ergebnisliste der angefragten Gemeinde enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze.
k)
Rheinland-Pfalz
Die Suche erfolgt entweder gemeindescharf (Gemeindeschlüssel) oder über das Bundesland.
l)
Saarland
Die Suche einer Behörde erfolgt nach Auswahl einer Gemeinde in dem jeweiligen Datenbestand. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden besteht ergänzend die Möglichkeit, nach Auswahl der landesweiten Suche im gesamten Meldebestand des Saarlandes suchen zu können. Die Ergebnisliste enthält alle im Saarland ermittelten Datensätze zur Suchanfrage, wobei die maximale Anzahl der anzuzeigenden Datensätze beschränkt ist. Eine weitere Eingrenzung, zum Beispiel auf Landkreisebene, besteht derzeit nicht.
m)
Sachsen
Über die gemeindescharfe Suche hinaus kann auf Ebene des Kreises, des Direktionsbezirks oder des Landes gesucht werden.
n)
Sachsen-Anhalt
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
o)
Schleswig-Holstein
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
p)
Thüringen
In Thüringen bestehen Suchmöglichkeiten gemeindescharf und über ganz Thüringen ohne Angabe eines konkreten Gemeindeschlüssels unter Verwendung des Suchbereichs in der Anfragenachricht.
4. Zu § 4
a) Normalisierung von Zeichen
aa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0301 bis 0303, 0201 bis 0204, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379
1 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln.
bb) Beispiele
Familienname im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)
Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist.
Sörensenja
Soerensenja
Sœrensenja
Sorensennein
b) Familiennamen
aa) In jeder Suchanfrage muss von der abrufenden Stelle ein vollständiger Familienname in korrekter Reihenfolge als Auswahldatum angegeben sein. Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen werden.
bb) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene Familienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:
aaa) dem Familiennamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder
bbb) dem Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens (DSMeld-Blatt 0102) (1. oder 2. Periode) oder
ccc) dem Geburtsnamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0201a) oder
ddd) dem Geburtsnamen (DSMeld-Blatt 0201) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Geburtsnamens (DSMeld-Blatt 0202) oder
eee) dem Familiennamen vor Änderung – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0203a) oder
fff) dem Familiennamen vor Änderung (DSMeld-Blatt 0203) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens vor Änderung (DSMeld-Blatt 0204) oder
ggg) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
hhh) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502).
cc) Beispiele
Familienname im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Graf von NeuenwaldeGrafnein
Neuenwaldenein
von Neuenwalde Grafnein
Graf von Neuenwaldeja
Müller LüdenscheidtMüllernein
Lüdenscheidt Müllernein
Müller Lüdenscheidtja
von NeuenwaldeGraf von Neuenwaldenein
Künstlername im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Graf von ElbaGrafnein
Graf ZahlGraf von Neuenwaldenein
c) Vornamen
aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen von der Auskunft gebenden Stelle über vorkommende Leerzeichen separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
bb) Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301)
Vornamen in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Hans Georg ArthurArthurja
Georgja
Hans Georgja
Hans Arthurja
Georg Arthurja
Hans-Georgnein
Arthur Hansja
Hans Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
Hans-Georg ArthurArthurja
Hans Georgnein
 Hans Arthurnein
Hans-Georgja
Arthur Hansnein
Arthur Hans-Georgja
Hans Heinrichnein
Hans-Georg Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
+Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ja
Arthurnein
Karl-Heinz ArthurArthurja
Karl Heinznein
Karl Arthurnein
Karl-Heinzja
Karlheinzja
Arthur Karlnein
Arthur Karl-Heinzja
Karl Heinrichnein
Karl-Heinz Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
d) Ordens- und Künstlernamen
aa) Sofern ein als Auswahldatum kenntlich gemachter Ordens- oder Künstlername in der Suchanfrage genutzt wird, muss dieser durch die abrufende Stelle vollständig und in korrekter Reihenfolge angegeben werden.
bb) In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende Stelle keine Normalisierung für Ordens- und Künstlernamen erfolgen, die über die Normalisierung von Zeichen hinausgeht.
cc) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
dd) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum kenntlich gemachte Ordens- oder Künstlername exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:
aaa) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
bbb) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502)
ee) Einfache Beispiele
Künstlername im MelderegisterKünstlername in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
AnnaAnnaja
Dj Annanein
Nancy MüllerNancynein
Müllernein
Nancy Müllerja
 Müller Nancynein
Nancy Michelle Müllernein
ff) Beispiel für eine kombinierte Suche
Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“ und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.
Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als Auswahldatum.
Bezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“ gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.
Bezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“ gesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.
In der Personensuche gilt im Vergleich zur freien Suche eine strengere Vorgabe zum Familiennamen. Hier muss der Familienname in den Auswahldaten exakt mit einem der oben genannten Felder (bzw. Feld-Kombinationen) übereinstimmen. Das Auswahldatum „Graf” stimmt jedoch mit dem gespeicherten Künstlernamen „Graf von Elba“ nicht überein.
Ergebnis: In der Personensuche erhält man kein Ergebnis.
e) Normalisierung von Straßennamen
aa) Nach der Normalisierung von Zeichen muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung durch die Auskunft gebende Stelle erfolgen. Es werden abgebildet:
aaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
bbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
ccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
ddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.
bb) Beispiele
Straße im
Melderegister
(DSMeld-Blatt 1205)
Normalisierte Form
(Melderegister)
Straße in den
Auswahldaten
Normalisierte Form
(Auswahldaten)
Im Ergebnis
enthalten?
Lange StraßeLANGESTRASSELange StrasseLANGESTRASSEja
Lange Str.LANGESTRASSEja
LangeStrasseLANGESTRASSEja
Lange-StrasseLANGESTRASSEja
Langer WegleLANGERWEGLanger WegLANGERWEGja
Lange GasseLANGEGASSELange GässleLANGEGASSEja
Lange GassleLANGEGASSLEnein
Kleiner Pl.KLEINERPLATZKleiner PlatzKLEINERPLATZja
Platz d. RepublikPLATZDREPUBLIKPl. d. RepublikPLDREPUBLIKnein
Platz der RepublikPLATZDERREPUBLIKnein
e.t.a.-hoffmann-
promenade
ETAHOFFMANN-
PROMENADE
eta-hoffmann promenadeETAHOFFMANN
PROMENADE
ja
f) Straßennamen
Sofern für die in den Auswahldaten angegebene Straße kein passender Straßenname im Melderegister gefunden wird, muss die Auskunft gebende Stelle die Suchanfrage mit einem entsprechenden Hinweis zurückweisen. Die Suche des Straßennamens im Melderegister muss auf Basis des normalisierten Straßennamens erfolgen.
g) Hausnummern
aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur
aaa) Hausnummer (gemäß DSMeld-Blatt 1206),
bbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (gemäß DSMeld-Blatt 1208) und/oder
ccc) Hausnummer – Teilnummer – (gemäß DSMeld-Blatt 1209)
als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen daher die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle enthaltenen Personen eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im Melderegister beliebige Werte aufweisen.
bb) Beispiele
Hausnummer in den AuswahldatenHausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blätter 1206, 1208 und 1209)
Im Ergebnis enthalten?
1717ja
17 aja
17 1/3ja
17 a 1/3ja
18nein
18 anein
17 a17nein
17 aja
17 1/3nein
17 a 1/3ja
18nein
18 anein
A17nein
17 aja
17 1/3nein
17 a 1/3ja
18nein
18 aja
h) Geburtsdaten
aa) Wenn ein Geburtsdatum als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Angaben zum Geburtsdatum in der Suchanfrage einem zu ihnen gespeicherten Geburtsdatum im Melderegister (einschließlich der Perioden zu früheren Geburtsdaten) exakt entsprechen. Dies gilt auch für Geburtsdaten mit fehlenden und unvollständigen Angaben nach DSMeld-Blatt 0601.
bb) Beispiele
Geburtsdatum in den AuswahldatenGeburtsdatum im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0601)
Im Ergebnis enthalten?
0000000017031998nein
00031998nein
00001998nein
00000000ja
0000199817031998nein
00031998nein
 00001998ja
00000000nein
00002001nein
0003199817031998nein
00031998ja
00001998nein
00000000nein
00002001nein
00032001nein
1703199817031998ja
00031998nein
00001998nein
00000000nein
00002001nein
00032001nein
17032001nein
i) Verwendung von Auswahldaten
Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister durch die Auskunft gebende Stelle zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-Feld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden.
5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes)
a) Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf keine Rückschlüsse auf die Daten der dahinterliegenden Person zulassen. Die Identifikationsmerkmale dürfen nicht identisch mit den in § 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Ordnungsmerkmalen sein. Um seine Eindeutigkeit sicherzustellen, darf ein Identifikationsmerkmal, mindestens für den Zeitraum der Protokollierung, nicht wiederverwendet werden. Die maximale Länge des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes wird auf 500 Zeichen begrenzt. Die abrufenden Stellen und die Auskunft gebenden Stellen müssen sicherstellen, dass Identifikationsmerkmale mit bis zu 500 Zeichen verarbeitet werden können.
b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur Fortführung des Datenabrufs nutzen.
6. Zu § 7
a) Normalisierung von Zeichen
aa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233, 1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln.
bb) Beispiele
Familienname im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)
Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist.
Sörensenja
 Soerensenja
Sœrensenja
Sorensennein
b) Familienname
aa) Familiennamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen.
bb) Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0101 bis 0102 (1. oder 2. Periode), 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Teil des Familiennamens in der Menge der Teile des Familiennamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.
dd) Beispiele
Familienname im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Graf von NeuenwaldeGrafja
Neuenwaldeja
von Neuenwalde Grafja
Graf von Neuenwaldeja
Graf vom Neuenwaldenein
Neuenwalde Grafja
Müller LüdenscheidtMüllerja
Lüdenscheidt Müllerja
Müller Lüdenscheidtja
Müller Lodenbeck Lüdenscheidtnein
von NeuenwaldeGraf von Neuenwaldenein
Künstlername im MelderegisterFamilienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Kaiser von MallorcaKaiserja
Graf ZahlGraf von Neuenwaldenein
Familienname im Melderegister/
Künstlername im Melderegister
Familienname in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
von Neuenwalde/Graf ZahlGraf von Neuenwaldeja
c) Vornamen
aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen von der Auskunft gebenden Stelle separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
bb) Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301)
Vornamen in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Hans Georg ArthurArthurja
Georgja
Hans Georgja
Hans Arthurja
 Georg Arthurja
Hans-Georgnein
Arthur Hansja
Hans Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
Hans-Georg ArthurArthurja
Hans Georgnein
 Hans Arthurnein
Hans-Georgja
Arthur Hansnein
Arthur Hans-Georgja
Hans Heinrichnein
Hans-Georg Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
+Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“ja
Arthurnein
Karl-Heinz ArthurArthurja
Karl Heinznein
Karl Arthurnein
Karl-Heinzja
Karlheinzja
Arthur Karlnein
Arthur Karl-Heinzja
Karl Heinrichnein
Karl-Heinz Heinrichnein
Angabe „Name zu Recht nicht vorhanden“nein
d) Ordens- und Künstlernamen
aa) Ordens- und Künstlernamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen.
bb) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne Teil des in den Auswahldaten kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens in der Menge der Teile des Ordens- oder Künstlernamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.
dd) Einfache Beispiele
Künstlername im MelderegisterKünstlername in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
AnnaAnnaja
Dj Annanein
Nancy MüllerNancyja
Müllerja
Nancy Müllerja
Müller Nancyja
Nancy Michelle Müllernein
ee) Beispiel für eine kombinierte Suche
Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“ und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.
Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als Auswahldatum.
Bezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“ gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.
Bezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“ gesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.
In der freien Suche werden Familiennamen separiert, d. h. für alle genannten DSMeld-Felder, inkl. Künstlernamen. „Graf“ ist in der Menge der gespeicherten Künstlernamen („Graf“, „von“, „Elba“) enthalten. Somit ergibt sich für die freie Suche für den Familiennamen eine Übereinstimmung.
Ergebnis: In der freien Suche erhält man mit den gegebenen Auswahldaten ein Ergebnis.
e) Datumsangaben
aa) Wenn eine Datumsangabe als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Datumsangabe in der Suchanfrage dem jeweiligen Eintrag im Melderegister exakt entspricht. Dies gilt auch für Datumsangaben mit fehlenden und unvollständigen Angaben gemäß dem DSMeld.
bb) Beispiele
Datumsangabe in den AuswahldatenEintrag im MelderegisterIm Ergebnis enthalten?
0000000017031998nein
00031998nein
00001998nein
00000000ja
0000199817031998nein
00031998nein
00001998ja
00000000nein
00002001nein
0003199817031998nein
00031998ja
00001998nein
00000000nein
00002001nein
00032001nein
1703199817031998ja
00031998nein
00001998nein
 00000000nein
00002001nein
00032001nein
17032001nein
f) Geburtsdaten
Für Geburtsdaten gilt zusätzlich zu den Festlegungen zu „Datumsangaben“, dass durch die Auskunft gebende Stelle bei der Suche mit Geburtsdaten alle Perioden zu früheren Geburtsdaten einzubeziehen sind.
g) Geburtszeitraum
aa) Die abrufende Stelle darf statt eines konkreten Geburtsdatums einen Geburtszeitraum als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Geburtszeitraum wird über ein Beginn-Datum und eine Ende-Datum bestimmt. Geburtszeiträume müssen von der Auskunft gebenden Stelle wie folgt interpretiert werden:
In das Suchergebnis dürfen ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister
aaa) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Beginn-Datum entspricht,
bbb) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Ende-Datum entspricht,
ccc) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht,
ddd) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-MM-00 mit fehlenden Tagesangaben gespeichert ist und der erste Tag des Monats MM dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht oder
eee) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-00-00 mit fehlenden Tages- und Monatsangaben gespeichert ist und der erste Tag des Jahres YYYY dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht.
bb) Personen mit fehlenden Geburtsdaten (0000-00-00) im Melderegister gehen im Kontext der Suche mit Geburtszeiträumen nicht in das Suchergebnis ein.
cc) Beispiele
Geburtszeitraum in den AuswahldatenGeburtsdatum im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0601)
Im Ergebnis enthalten?
Beginn-Datum: 01.03.1998
Ende-Datum: 31.03.1998
17031998ja
00031998ja
00001998nein
00000000nein
Beginn-Datum: 05.03.1998
Ende-Datum: 31.03.1998
17031998ja
00031998nein
00001998nein
00000000nein
00002001nein
Beginn-Datum: 05.03.1997
Ende-Datum: 31.03.1998
17031998ja
00031998ja
00001998ja
00000000nein
00002001nein
h) Normalisierung von Straßennamen
aa) Nach der Normalisierung von Zeichen durch die Auskunft gebende Stelle muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung erfolgen. Es werden abgebildet:
aaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
bbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
ccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
ddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.
bb) Beispiele
Straße im
Melderegister
(DSMeld-Blatt 1205)
Normalisierte Form
(Melderegister)
Straße in den
Auswahldaten
Normalisierte Form
(Auswahldaten)
Im Ergebnis
enthalten?
Lange StraßeLANGESTRASSELange StrasseLANGESTRASSEja
Lange Str.LANGESTRASSEja
LangeStrasseLANGESTRASSEja
  Lange-StrasseLANGESTRASSEja
Langer WegleLANGERWEGLanger WegLANGERWEGja
Lange GasseLANGEGASSELange GässleLANGEGASSEja
Lange GassleLANGEGASSLEnein
Kleiner Pl.KLEINERPLATZKleiner PlatzKLEINERPLATZja
Platz d. RepublikPLATZDREPUBLIKPl. d. RepublikPLDREPUBLIKnein
Platz der RepublikPLATZDERREPUBLIKnein
e.t.a.-hoffmann-
promenade
ETAHOFFMANN
PROMENADE
eta-hoffmann promenadeETAHOFFMANN
PROMENADE
ja
i) Hausnummern
aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen.
bb) Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur
aaa) Hausnummer (nach DSMeld-Blatt 1206),
bbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (nach DSMeld-Blatt 1208) und/oder
ccc) Hausnummer – Teilnummer – (nach DSMeld-Blatt 1209)
als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle enthaltenen Personen daher eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im Melderegister beliebige Werte aufweisen.
cc) Beispiele
Hausnummer in den AuswahldatenHausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)
Im Ergebnis enthalten?
1717ja
17 aja
17 1/3ja
17 a 1/3ja
18nein
18 anein
17 a17nein
17 aja
17 1/3nein
17 a 1/3ja
18nein
18 anein
A17nein
17 aja
17 1/3nein
17 a 1/3ja
18nein
18 aja
j) Hausnummernbereiche
aa) Die abrufende Stelle darf statt einer konkreten Hausnummer (nach den DSMeld-Blättern 1206, 1208 und 1209) einen Hausnummernbereich als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Hausnummernbereich wird über eine Beginn- und eine End-Angabe für eine Hausnummer bestimmt. Hausnummernbereiche müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass in das Suchergebnis ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister zur Hausnummer nach DSMeld-Blatt 1206 ein Wert gespeichert ist, der sich in dem als Auswahldatum angegebenen Hausnummernbereich befindet. Für die Person dürfen beliebige Werte in den DSMeld-Feldern 1208 und 1209 im Melderegister gespeichert sein.
bb) Beispiele
Hausnummernbereich
in den Auswahldaten
Hausnummer im Melderegister
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)
Im Ergebnis enthalten?
Beginn-Angabe: 3
End-Angabe: 12
3 aja
5ja
6 aja
7 1/3ja
10 B 1/5ja
12 aja
k) Verwendung von Auswahldaten
Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-Feld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden.
7. Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter)
a) Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen „?“ und „*“ für alle Auswahldaten zu Namen und Straßenbezeichnungen in der Suchanfrage verwenden. Die Platzhalter müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass
aa) das ? genau einem beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht,
bb) das * 0 bis n beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, wobei n eine beliebige Anzahl repräsentiert.
Die Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermöglicht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0301, 0302, 0303, 0501, 0502 und 1205.
b) Platzhalterzeichen werden auf die normalisierten Auswahldaten angewandt. Im Kontext von Namensfeldern, für die eine Separierung erfolgt, wird die Suche mit Platzhalterzeichen somit auf die einzelnen, separierten Namen, ohne Berücksichtigung der Reihenfolge der Namen, angewandt. Bestimmte Buchstaben wie beispielsweise „ß“ oder „œ“ werden auf mehr als ein Zeichen in der Normalform abgebildet (bei diesen Beispielen auf „SS“ und „OE“). Die Verwendung eines „?“ führt nur dann zu einer Übereinstimmung, wenn der jeweilige Buchstabe in der Normalform ebenfalls nur auf ein Zeichen abgebildet wird.
c) Für die Nutzung von Platzhalterzeichen gilt, dass
aa) das Suchkriterium nicht ausschließlich aus einem oder mehreren Platzhalterzeichen bestehen darf (Beispiele: Suchparameter mit den alleinigen Werten „*“, „**“, „*?*“, „??“ usw. sind unzulässig),
bb) Platzhalterzeichen im Suchkriterium nicht an erster Stelle auftreten dürfen,
cc) Platzhalterzeichen in einem Suchkriterium mehrfach verwendet werden dürfen.
d) Beispiele
Namen im MelderegisterNamen in den AuswahldatenIm Ergebnis enthalten?
Meyer
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me?erja
Me*erja
Meier
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me?erja
Me*erja
Meer
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me?ernein
Me*erja
Meier-Müller
(DSMeld-Blatt 0101a)
Meier?Müllernein
Me*erja
Meiermüller
(DSMeld-Blatt 0101a)
Meier?Müllernein
Me*erja
Meier Müller
(DSMeld-Blatt 0101a)
Meier?Müllernein
Me*erja
Me*lernein
Hans Georg Arthur
(DSMeld-Blatt 0301)
Han*ichnein
Ha*sja
Hans G*gja
Hans*Georgnein
Hans?Georgnein
Sœrensen
(DSMeld-Blatt 0101a)
S*rensenja
S?rensennein
So?rensenja
Hinweis: Technisch ist nicht ermittelbar, ob es sich um ein kombiniertes Zeichen handelt.
8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen)
Für die in der Suchanfrage zur abrufenden Stelle enthaltenen Felder
a) Aktenzeichen,
b) Anlass des Abrufs,
c) Anwenderkennung und
d) Behördenname
wird jeweils für diese Felder die maximale Länge auf 120 Zeichen begrenzt. Die Auskunft gebende Stelle muss sicherstellen, dass diese Daten mit bis zu 120 Zeichen verarbeitet werden können.
1 DIN SPEC 91379 – „Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa; mit digitalem Anhang“.
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