Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlassen von Rechtsverordnungen im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung - BinSchÜbertragungsV)
BinSchÜbertragungsV
Ausfertigungsdatum: 18.12.2002
Vollzitat:
"Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 34 V v. 2.6.2016 I 1257
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2003 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.12.2002 I 4580 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen. Sie ist gem. Art. 12 dieser V am 1.1.2003 in Kraft getreten.
§ 1 Eder- und Diemeltalsperre
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes für die Eder- und die Diemeltalsperre Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 6 auch in Verbindung mit Abs. 7 zu erlassen.
§ 2 Lotsenentgelte
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.
Feedback