Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung
                            Verordnung  zur Förderung der familienergänzenden  Kinderbetreuung  (Kinderbetreuungsverordnung; KibeV)  vom 2. Mai 2023 (Stand 1. Juni 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt  auf  Art.  13  des   Gesetzes  zur  Förderung  der   familienergänzenden  Kinderbetreuung  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht und Vollzugsstelle
                            1  Der   Vollzug   der   Gesetzgebung   zur   Förderung   der   familienergänzenden  Kinderbetreuung   steht   unter   der   Aufsicht   des   Departementes   Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist die Ausgleichskasse Appen  -  zell  Ausserrhoden.  Ihr   sind  alle  Vollzugsaufgaben   übertragen,  soweit  nicht  abweichend geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Gesundheit und Soziales regelt den Vollzugsauftrag und  die Abgeltung der Ausgleichskasse mit einer Leistungsvereinbarung. Diese  bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anerkannte Kindertagesstätten
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Internet eine  Liste der anerkannten Kindertagesstätten im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis, dass eine ausserkantonale Kindertagesstätte über eine Be  -  willigung   nach   Art.   13   ff.   der   Pflegekinderverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    verfügt,   obliegt   der  gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kinderbetreuungsgesetz (KibeG; bGS  415.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  PAVO (SR  211.222.338  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anerkannte Fachorganisationen für Tagesfamilien
                            1  Anerkannt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b KibeG  3  )    sind Fachorganisatio  -  nen,   die   dem   Verband   Kinderbetreuung   Schweiz   (kibesuisse)   angeschlos  -  sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   Gesundheit   und   Soziales   kann   die   Anerkennung   einer  Fachorganisation  aussetzen, wenn der begründete  Verdacht besteht,  dass  diese die Mindeststandards und Richtlinien des Verbandes nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
                            1  Das   anspruchsberechtigte   Betreuungspensum   (Anspruchspensum)   be  -  zeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Re  -  gel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene  Betreuungsangebote aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal:  a)  Kinder im Vorschulalter  200 Betreuungsstunden  b)  Schulkinder (inkl. Kindergarten)  158 1/3 Betreuungsstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Anspruchspensum   wird   nach   Massgabe   des   Beschäftigungsgrades  der Erziehungsberechtigten linear gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tagespauschalen   für   Kinder   im   Vorschulalter   werden   gemäss   Anhang   1  auf das Anspruchspensum angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht   beanspruchte   Betreuungsstunden   können   nicht   auf   einen   anderen  Monat übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ermessensbeiträge
                            1  Ermessensbeiträge   werden   in   Ausnahmefällen   auf   begründetes   Gesuch  hin bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamili  -  äre   Kinderbetreuung   der   zukünftigen   Erwerbstätigkeit   der   Erziehungsbe  -  rechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Unterstützung   der   ausserfamiliären   Kinderbetreuung   zur   Entlastung  der   Familie   oder   im   Interesse   des   Kindeswohls   setzt   eine   entsprechende  Empfehlung einer Fachperson voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  415.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Vollzugsstelle   legt   den   Umfang   der   unterstützten   Betreuungsstunden  nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilli  -  gung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Departement   Gesundheit   und   Soziales   kann   Weisungen   zu   den   Er  -  messensbeiträgen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitrag pro Betreuungsstunde
                            1  Der  Beitrag   pro   Betreuungsstunde   entspricht   den   anrechenbaren   Betreu  -  ungskosten abzüglich Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar   sind   sämtliche   von   der   Institution   in   Rechnung   gestellten  Betreuungskosten,   die   gemäss   Betreuungsvertrag   von   den   Erziehungsbe  -  rechtigten zu tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten  für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden:  a)  Kinder bis 18 Monate  Fr. 13.50  b)  Kinder älter als 18 Monate  Fr. 11.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Maximaltarife  nach  Abs.  3 kommen  nicht  zur Anwendung,  wenn  auf  -  grund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausge  -  wiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Selbstbehalt
                            1  Der Selbstbehalt wird in Prozenten der anrechenbaren Betreuungskosten  in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anwendbare Prozentsatz bestimmt sich gemäss Anhang 2 nach dem  massgebenden Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung an die Erziehungsberechtigten
                            1  Die   Beiträge   werden   den   Erziehungsberechtigten   nach   Einreichen   der  Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vollzugsstelle   kann   in   begründeten   Fällen   verspätetet   eingereichte  Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 5 KibeG (bGS  415.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen,  wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auszahlung an die Institution
                            1  Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der  Beiträge an die Institution ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollzugsstelle  regelt   mit  der  Institution  das  erforderliche   Meldewesen  und den Auszahlungsmodus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitragsgesuche
                            1  Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnah  -  me des Betreuungsangebots bei der Vollzugsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Beitragsgesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes Kind ist ein separates Beitragsgesuch zu stellen. Im Beitragsge  -  such   sind   alle   Betreuungsangebote   aufzuführen,   für   die   Beiträge   bean  -  sprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesuchsprüfung
                            1  Die Vollzugsstelle prüft, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen für  die Beurteilung des Beitragsgesuchs vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt nötigenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung des Beitrags  -  gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beitragsgesuche, die nicht fristgerecht ergänzt werden, wird nicht ein  -  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vollzugsstelle kann weitere sachdienliche Auskünfte bei Behörden und  Institutionen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsverfügung
                            1  Die   Beitragsverfügung   legt   das   Anspruchspensum   pro   Kind   und   Betreu  -  ungsangebot sowie die Höhe des Selbstbehalts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchspensum und Selbstbehalt werden in der Regel für die Dauer ei  -  nes Jahres  festgelegt.  Liegen  besondere  Umstände  vor,  kann eine  abwei  -  chende Dauer vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Vollzugsstelle zur Auszahlung an die Institution ermächtigt, orientiert  sie diese von Amtes wegen über das Anspruchspensum und die Höhe des  Selbstbehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
                            1  Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gelten:  a)  Änderung des Beschäftigungsgrads um 10 % oder mehr;  b)  Änderung des massgebenden Einkommens um 20 % oder mehr;  c)  Wohnsitzwechsel;  d)  Änderung der massgeblichen Familienverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche   Änderungen   der   Verhältnisse   sind   innert   30   Tagen   der  Vollzugsstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsverfügung wird auf Beginn des Folgemonats angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattung
                            1  Die Vollzugsstelle verfügt die Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie fest  -  stellt, dass sie zu Unrecht bezogen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Unrecht bezogen sind insbesondere Beiträge, die durch unwahre oder  unvollständige Angaben oder in anderweitiger Verletzung von Mitwirkungs  -  pflichten erwirkt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erziehungsberechtig  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1: Umrechnung  Tagespauschalen  (Stand  1. Juni 2023  )  Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden wie folgt  auf den Betreuungsanspruch angerechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag / Woche = 40 Stunden / Monat  ¾ Tag / Woche = 28 Stunden / Monat  ½ Tag / Woche =  20 Stunden / Monat  Pauschalen für einen ½ Tag mit Mittagsbetreuung werden als ¾  Tag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2: Selbstbehalt  (Stand  1. Juni 2023  )  Massgebendes Einkommen  Höhe des  Selbstbehalt  s  bis Fr. 40'000  14 %  Ab Fr. 40'001  19 %  Ab Fr. 44'001  24 %  Ab Fr. 48'001  29 %  Ab Fr. 52'001  34 %  Ab Fr. 56'001  39 %  Ab Fr. 60'001  44 %  Ab Fr. 64'001  49 %  Ab Fr. 68'001  54 %  Ab Fr. 72'001  59 %  Ab Fr. 76'001  64 %  Ab Fr. 80'001  69 %  Ab Fr. 84'001  74  %  Ab Fr. 88'001  80 %  Ab Fr. 92'001  86  %  Ab Fr. 96'001  92  %  Ab Fr. 100'001  100 %