Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 28. April 1991 (Stand 1. Juni 2023) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 1 ) , das Bundes - gesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr 2 ) sowie Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 3 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Perso - nen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bun - des.
2 Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspoli - tik sowie angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für alle Gemeinden schaffen.
Art. 2 Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaft - lichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr nach folgenden Grundsätzen: a) alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu versorgen; b) vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;
1) SR 742.101
2) SR 742.40
3) aGS I/1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleis - ten; d) zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsver - bindungen sicherzustellen; e) die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr sind zu verbessern; f) die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind zu erleichtern.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Transportleistungen des Perso - nen- und Güterverkehrs, die im Interesse des Kantons erbracht werden.
2 Der Innerortsverkehr von ausschliesslich lokaler Bedeutung und andere Förderungsmassnahmen, für die kein kantonales Interesse nachgewiesen wird, sind Sache der Gemeinden. Diese können mit den Verkehrsunterneh - men Vereinbarungen über entsprechende Transportleistungen abschliessen.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öf - fentlichen und privaten Verkehr.
2 Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunter - nehmen zusammen.
Art. 5 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer gesamten Tätig - keit die Belange des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Benützung öf - fentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern und das Umsteigen vom Individual - verkehr zu fördern.
II. Förderungsmassnahmen (2.)
Art. 6 Arten
1 Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnis - se namentlich gefördert durch a) technische Massnahmen, b) betriebliche Massnahmen, c) kommerzielle Massnahmen.
Art. 7 Technische Massnahmen
1 Technische Massnahmen sind insbesondere: a) Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbe - dienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität erheblich verbes - sern, b) Private Anschlussgeleise und weitere Einrichtungen des schienenge - bundenen Güterumschlages, c) Zweckgerichtete Parkplätze und Velounterstände an Bahnhöfen und Haltestellen, d) Beschaffen von Fahrzeugen.
Art. 8 Betriebliche Massnahmen
1 Betriebliche Massnahmen sind insbesondere: a) Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes auf bestehenden Linien, b) Ändern bestehender Linien, c) Betrieb neuer Linien, d) Betriebsumstellungen.
Art. 9 Kommerzielle Massnahmen
1 Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere: a) Tarifverbund, b) gezielte Tariferleichterungen.
Art. 10 Grenzüberschreitende Massnahmen
1 Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Inter - essierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.
2 Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf diese Beteiligung verzichtet werden.
Art. 11 Information
1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die Ziele seiner Verkehrspolitik und die Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Art. 12 Vereinbarungen
1 Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.
2 Die betroffenen Gemeinden wirken mit.
3 Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungen - verknüpft werden. III. Kantons- und Gemeindebeiträge (3.)
Art. 13 Kostentragung
1 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeck - ten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.
2 Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in a) Beteiligungen am Eigenkapital, b) Beiträgen à fonds perdu, c) Darlehen.
3 Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehl - beträgen.
Art. 14 Voraussetzungen
1 Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förde - rungsmassnahmen a) den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–5), namentlich den Grundsät - zen gemäss Art. 2 entsprechen, b) bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Be - standteil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen, c) mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs übereinstimmen.
Art. 15 Kantonsbeiträge
1 Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.
2 Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge be - schliessen die Stimmberechtigten. *
Art. 16 Gemeindebeiträge
1 Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50 % der nicht ander - weitig gedeckten Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 zurück. Die Gemeindebeiträ - ge gelten als gebundene Ausgaben.
2 Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölke - rungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen. *
3 Näheres regelt die Verordnung. * IV. Organisation (4.)
Art. 17 Kantonsrat
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Ver - ordnung.
2 Er genehmigt auf Antrag des Regierungsrates das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.
Art. 18 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Ver - kehrs.
2 Er schliesst die Vereinbarungen gemäss Art. 12 ab und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.
Art. 19 Departement Bau und Volkswirtschaft *
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft bereitet die Vorlagen, Vereinba - rungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht sie und nimmt die nötigen Kontrollen vor. *
Art. 20 * ...
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)
Art. 21 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Art. 22 Übergangsbestimmung
1 Der Kanton übernimmt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 50 % jener Betriebsbeiträge, die seit dem 1. Januar 1986 zwischen einzelnen Gemein - den und Verkehrsunternehmen vereinbart worden sind, sofern die allgemei - nen Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.
2 Die bisherigen Vereinbarungen sind bis spätestens 31. Dezember 1994 zu überarbeiten und den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961 über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 1 ) auf - gehoben.
1) bGS 762.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 28.05.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert 1269 / 2013, S. 1076
24.03.2014 28.05.2014 Art. 16 Abs. 2 geändert 1269 / 2013, S. 1076
24.03.2014 28.05.2014 Art. 16 Abs. 3 geändert 1269 / 2013, S. 1076
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
31.10.2022 01.06.2023 Art. 20 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 15 Abs. 2 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 16 Abs. 2 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 16 Abs. 3 24.03.2014 28.05.2014 geändert 1269 / 2013, S. 1076
Art. 19 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Art. 20 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Feedback