BBFestV 2020
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 - BBFestV 2020)

    BBFestV 2020
    Ausfertigungsdatum: 15.06.2020
    Vollzitat:
    "Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist"
    Stand:
    Geändert durch Art. 3 G v. 6.10.2020 I 2072
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 18.6.2020 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

    § 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für das Jahr 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
    5,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
    4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
    3,8 Prozentpunkte für Berlin,
    4,1 Prozentpunkte für Brandenburg,
    6,1 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
    7,8 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
    4,9 Prozentpunkte für Hessen,
    6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
    7,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
    5,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
    4,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
    6,2 Prozentpunkte für das Saarland,
    5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
    4,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
    5,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
    6,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

    § 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2021 festgelegt und für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend angepasst wird, beträgt
    12,6 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
    11,9 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
    10,7 Prozentpunkte für Berlin,
     7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
    11,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
    15,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
    13,8 Prozentpunkte für Hessen,
     6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
    11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,
     9,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
    11,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
    14,9 Prozentpunkte für das Saarland,
     7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
     8,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
    12,3 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
     9,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

    § 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
    52,1 Prozent für Baden-Württemberg,
    46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
    45,1 Prozent für Berlin,
    41,3 Prozent für Brandenburg,
    48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,
    53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
    48,5 Prozent für Hessen,
    42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
    48,6 Prozent für Niedersachsen,
    45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
    56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
    51,2 Prozent für das Saarland,
    43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,
    42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,
    47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
    46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
    (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
    77,1 Prozent für Baden-Württemberg,
    72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,
    69,8 Prozent für Berlin,
    66,4 Prozent für Brandenburg,
    73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
    78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
    74,0 Prozent für Hessen,
    67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
    74,3 Prozent für Niedersachsen,
    70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
    81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,
    76,4 Prozent für das Saarland,
    68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,
    68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
    73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und
    71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.
    (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021
    75,6 Prozent für Baden-Württemberg,
    70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,
    68,3 Prozent für Berlin,
    64,9 Prozent für Brandenburg,
    71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,
    77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
    72,5 Prozent für Hessen,
    66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
    72,8 Prozent für Niedersachsen,
    69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
    79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
    74,9 Prozent für das Saarland,
    67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,
    66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,
    71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und
    70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.
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