AVV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

    AVV
    Ausfertigungsdatum: 10.12.2001
    Vollzitat:
    "Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2020 I 1533
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
    (+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
    Umsetzung der
    EGEntsch 532/2000 (CELEX Nr: 300D0532)
    EGEntsch 118/2001 (CELEX Nr: 301D0118)
    EGEntsch 119/2001 (CELEX Nr: 301D0119)
    EGEntsch 573/2001 (CELEX Nr: 301D0573) +++)
    Die V wurde als Artikel 1 V v. 10.12.2001 I 3379 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 1.1.2002 in Kraft getreten.

    § 1 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für
    1. die Bezeichnung von Abfällen,
    2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

    § 2 Abfallbezeichnung

    (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.
    (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
    (3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

    § 3 Gefährlichkeit von Abfällen

    (1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
    (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
    (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.

    Anlage (zu § 2 Abs. 1) Abfallverzeichnis

    (Fundstelle: BGBl. I 2001, 3380 - 3406;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Einleitung:
    1.
    Begriffsbestimmungen
    Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1.1
    gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) erfüllt;
    1.2
    Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
    1.3
    polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);
    1.4
    Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;
    1.5
    Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall umwandeln;
    1.6
    Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
    1.7
    teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten;
    2.
    Bewertung und Einstufung
    2.1
    Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen
    Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6, HP 8 und HP 14 gelten die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung nach Nummer 2.2.2 als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 2.2.2 ausschlaggebend.
    2.2
    Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle
    Für die Einstufung von Abfällen als gefährliche oder nicht gefährliche Abfallarten gilt Folgendes:
    2.2.1
    Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei Abfällen, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den §§ 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 15 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) behaftet und als infektiös einzustufen sind, sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrankheiten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, oder der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannt werden.
    2.2.2
    Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder – sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt – anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.
    2.2.3
    Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45) enthalten, werden als gefährlich eingestuft.
    2.2.4
    Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegierungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
    2.2.5
    Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:
    2.2.5.1
    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U,
    2.2.5.2
    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.2 genannten Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.
    2.2.6
    Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.
    2.2.7
    Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt einem pH-Wert
    2 oder einem pH-Wert
    11,5 Indizwirkung zu.
    3.
    Abfallverzeichnis
    Die verschiedenen Abfallarten in diesem Abfallverzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen, den sechsstelligen Abfallschlüssel und die Abfallbezeichnung. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstandes in das Abfallverzeichnis bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen Abfall ist. Stoffe oder Gegenstände sind nur dann Abfälle, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen.
    Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Abfallverzeichnisses nach den folgenden vier Schritten einer Abfallart zuzuordnen:
    3.1
    Bestimmung der Abfallart nach der Herkunft in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden Abfallschlüssel dieser Kapitel). Abfälle aus einer bestimmten Anlage sind je nach Herkunft entsprechend der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuzuordnen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.
    3.2
    Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 keine passende Abfallart finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
    3.3
    Passt auch keine dieser Abfallarten, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
    3.4
    Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist die Abfallart, deren Abfallschlüssel mit den Ziffern 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) endet, in dem Teil des Abfallverzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
    Index
    Kapitel des Abfallverzeichnisses
    01.
    Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
    02.
    Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
    03.
    Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
    04.
    Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
    05.
    Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
    06.
    Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
    07.
    Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
    08.
    Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
    09.
    Abfälle aus der fotografischen Industrie
    10.
    Abfälle aus thermischen Prozessen
    11.
    Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
    12.
    Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
    13.
    Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
    14.
    Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)
    15.
    Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
    16.
    Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
    17.
    Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
    18.
    Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
    19.
    Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
    20.
    Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
    AbfallschlüsselAbfallbezeichnung
    01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
    01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
    01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
    01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
    01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
    01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz
    01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten
    01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
    01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
    01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen
    01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen
    01 03 10*Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle
    01 03 99Abfälle a. n. g.
    01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
    01 04 07*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
    01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
    01 04 09Abfälle von Sand und Ton
    01 04 10staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
    01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
    01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
    01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
    01 04 99Abfälle a. n. g.
    01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
    01 05 04Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
    01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle
    01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    01 05 07barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
    01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
    01 05 99Abfälle a. n. g.
    02Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
    02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
    02 01 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
    02 01 02Abfälle aus tierischem Gewebe
    02 01 03Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
    02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
    02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt
    02 01 07Abfälle aus der Forstwirtschaft
    02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
    02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen
    02 01 10Metallabfälle
    02 01 99Abfälle a. n. g.
    02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
    02 02 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
    02 02 02Abfälle aus tierischem Gewebe
    02 02 03für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 02 99Abfälle a. n. g.
    02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
    02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
    02 03 02Abfälle von Konservierungsstoffen
    02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
    02 03 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 03 99Abfälle a. n. g.
    02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung
    02 04 01Rübenerde
    02 04 02nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
    02 04 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 04 99Abfälle a. n. g.
    02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung
    02 05 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 05 99Abfälle a. n. g.
    02 06Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
    02 06 01für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    02 06 02Abfälle von Konservierungsstoffen
    02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 06 99Abfälle a. n. g.
    02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
    02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials
    02 07 02Abfälle aus der Alkoholdestillation
    02 07 03Abfälle aus der chemischen Behandlung
    02 07 04für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    02 07 99Abfälle a. n. g.
    03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
    03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
    03 01 01Rinden- und Korkabfälle
    03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten
    03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
    03 01 99Abfälle a. n. g.
    03 02Abfälle aus der Holzkonservierung
    03 02 01*halogenfreie organische Holzschutzmittel
    03 02 02*chlororganische Holzschutzmittel
    03 02 03*metallorganische Holzschutzmittel
    03 02 04*anorganische Holzschutzmittel
    03 02 05*andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
    03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.
    03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
    03 03 01Rinden- und Holzabfälle
    03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
    03 03 05De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
    03 03 07mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
    03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
    03 03 09Kalkschlammabfälle
    03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung
    03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
    03 03 99Abfälle a. n. g.
    04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
    04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
    04 01 01Fleischabschabungen und Häuteabfälle
    04 01 02geäschertes Leimleder
    04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
    04 01 04chromhaltige Gerbereibrühe
    04 01 05chromfreie Gerbereibrühe
    04 01 06chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    04 01 08chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
    04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
    04 01 99Abfälle a. n. g.
    04 02Abfälle aus der Textilindustrie
    04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
    04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
    04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
    04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
    04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
    04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
    04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
    04 02 21Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
    04 02 22Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
    04 02 99Abfälle a. n. g.
    05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
    05 01Abfälle aus der Erdölraffination
    05 01 02*Entsalzungsschlämme
    05 01 03*Bodenschlämme aus Tanks
    05 01 04*saure Alkylschlämme
    05 01 05*verschüttetes Öl
    05 01 06*ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
    05 01 07*Säureteere
    05 01 08*andere Teere
    05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen
    05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
    05 01 12*säurehaltige Öle
    05 01 13Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung
    05 01 14Abfälle aus Kühlkolonnen
    05 01 15*gebrauchte Filtertone
    05 01 16schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung
    05 01 17Bitumen
    05 01 99Abfälle a. n. g.
    05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse
    05 06 01*Säureteere
    05 06 03*andere Teere
    05 06 04Abfälle aus Kühlkolonnen
    05 06 99Abfälle a. n. g.
    05 07Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
    05 07 01*quecksilberhaltige Abfälle
    05 07 02schwefelhaltige Abfälle
    05 07 99Abfälle a. n. g.
    06Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
    06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
    06 01 01*Schwefelsäure und schweflige Säure
    06 01 02*Salzsäure
    06 01 03*Flusssäure
    06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige Säure
    06 01 05*Salpetersäure und salpetrige Säure
    06 01 06*andere Säuren
    06 01 99Abfälle a. n. g.
    06 02Abfälle aus HZVA von Basen
    06 02 01*Calciumhydroxid
    06 02 03*Ammoniumhydroxid
    06 02 04*Natrium- und Kaliumhydroxid
    06 02 05*andere Basen
    06 02 99Abfälle a. n. g.
    06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
    06 03 11*feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
    06 03 13*feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
    06 03 14feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
    06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthalten
    06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen
    06 03 99Abfälle a. n. g.
    06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
    06 04 03*arsenhaltige Abfälle
    06 04 04*quecksilberhaltige Abfälle
    06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten
    06 04 99Abfälle a. n. g.
    06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen
    06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
    06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten
    06 06 03sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen
    06 06 99Abfälle a. n. g.
    06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
    06 07 01*asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
    06 07 02*Aktivkohle aus der Chlorherstellung
    06 07 03*quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme
    06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure
    06 07 99Abfälle a. n. g.
    06 08Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen
    06 08 02*Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten
    06 08 99Abfälle a. n. g.
    06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie
    06 09 02phosphorhaltige Schlacke
    06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    06 09 04Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen
    06 09 99Abfälle a. n. g.
    06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln
    06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    06 10 99Abfälle a. n. g.
    06 11Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
    06 11 01Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung
    06 11 99Abfälle a. n. g.
    06 13Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.
    06 13 01*anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide
    06 13 02*gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
    06 13 03Industrieruß
    06 13 04*Abfälle aus der Asbestverarbeitung
    06 13 05*Ofen- und Kaminruß
    06 13 99Abfälle a. n. g.
    07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
    07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
    07 01 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 01 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 01 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 01 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 01 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 01 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 01 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen
    07 01 99Abfälle a. n. g.
    07 02Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
    07 02 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 02 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 02 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 02 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 02 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 02 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 02 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
    07 02 13Kunststoffabfälle
    07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen
    07 02 16*Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten
    07 02 17siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten
    07 02 99Abfälle a. n. g.
    07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
    07 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 03 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 03 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 03 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 03 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 03 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 03 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen
    07 03 99Abfälle a. n. g.
    07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
    07 04 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 04 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 04 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 04 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 04 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 04 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 04 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen
    07 04 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 04 99Abfälle a. n. g.
    07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
    07 05 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 05 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 05 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 05 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 05 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 05 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 05 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen
    07 05 13*feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 05 14feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
    07 05 99Abfälle a. n. g.
    07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
    07 06 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 06 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 06 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 06 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 06 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 06 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 06 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen
    07 06 99Abfälle a. n. g.
    07 07Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
    07 07 01*wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 07 03*halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 07 04*andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
    07 07 07*halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 07 08*andere Reaktions- und Destillationsrückstände
    07 07 09*halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 07 10*andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
    07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen
    07 07 99Abfälle a. n. g.
    08Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
    08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
    08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
    08 01 13*Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    08 01 14Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
    08 01 15*wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
    08 01 16wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
    08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
    08 01 19*wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
    08 01 20wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
    08 01 21*Farb- oder Lackentfernerabfälle
    08 01 99Abfälle a. n. g.
    08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
    08 02 01Abfälle von Beschichtungspulver
    08 02 02wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten
    08 02 03wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten
    08 02 99Abfälle a. n. g.
    08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
    08 03 07wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
    08 03 08wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten
    08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen
    08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
    08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen
    08 03 16*Abfälle von Ätzlösungen
    08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
    08 03 19*Dispersionsöl
    08 03 99Abfälle a. n. g.
    08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
    08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
    08 04 11*klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    08 04 12klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen
    08 04 13*wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
    08 04 14wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen
    08 04 15*wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
    08 04 16wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen
    08 04 17*Harzöle
    08 04 99Abfälle a. n. g.
    08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
    08 05 01*Isocyanatabfälle
    09Abfälle aus der fotografischen Industrie
    09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
    09 01 01*Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
    09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
    09 01 03*Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
    09 01 04*Fixierbäder
    09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
    09 01 06*silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
    09 01 07Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
    09 01 08Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
    09 01 10Einwegkameras ohne Batterien
    09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
    09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
    09 01 13*wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
    09 01 99Abfälle a. n. g.
    10Abfälle aus thermischen Prozessen
    10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
    10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
    10 01 02Filterstäube aus Kohlefeuerung
    10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
    10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung
    10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form
    10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen
    10 01 09*Schwefelsäure
    10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen
    10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
    10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
    10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen
    10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen
    10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 01 23wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
    10 01 24Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
    10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke
    10 01 26Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 01 99Abfälle a. n. g.
    10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
    10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
    10 02 02unbearbeitete Schlacke
    10 02 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 02 08feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen
    10 02 10Walzzunder
    10 02 11*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen
    10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
    10 02 15andere Schlämme und Filterkuchen
    10 02 99Abfälle a. n. g.
    10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
    10 03 02Anodenschrott
    10 03 04*Schlacken aus der Erstschmelze
    10 03 05Aluminiumoxidabfälle
    10 03 08*Salzschlacken aus der Zweitschmelze
    10 03 09*schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
    10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt
    10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
    10 03 17*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
    10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
    10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt
    10 03 21*andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
    10 03 22andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
    10 03 23*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 03 24feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
    10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
    10 03 27*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen
    10 03 29*gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
    10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen
    10 03 99Abfälle a. n. g.
    10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
    10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
    10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
    10 04 03*Calciumarsenat
    10 04 04*Filterstaub
    10 04 05*andere Teilchen und Staub
    10 04 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 04 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen
    10 04 99Abfälle a. n. g.
    10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
    10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
    10 05 03*Filterstaub
    10 05 04andere Teilchen und Staub
    10 05 05*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 05 08*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen
    10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
    10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen
    10 05 99Abfälle a. n. g.
    10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
    10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
    10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
    10 06 03*Filterstaub
    10 06 04andere Teilchen und Staub
    10 06 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
    10 06 99Abfälle a. n. g.
    10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
    10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
    10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
    10 07 03feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    10 07 04andere Teilchen und Staub
    10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 07 07*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen
    10 07 99Abfälle a. n. g.
    10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
    10 08 04Teilchen und Staub
    10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
    10 08 09andere Schlacken
    10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben
    10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
    10 08 12*teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
    10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen
    10 08 14Anodenschrott
    10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
    10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
    10 08 19*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung
    10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen
    10 08 99Abfälle a. n. g.
    10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
    10 09 03Ofenschlacke
    10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
    10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
    10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
    10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
    10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    10 09 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt
    10 09 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 09 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
    10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen
    10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
    10 09 99Abfälle a. n. g.
    10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
    10 10 03Ofenschlacke
    10 10 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen
    10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
    10 10 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen
    10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
    10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    10 10 10Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt
    10 10 11*andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 10 12andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen
    10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen
    10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen
    10 10 99Abfälle a. n. g.
    10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
    10 11 03Glasfaserabfall
    10 11 05Teilchen und Staub
    10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen
    10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt
    10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)
    10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
    10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen
    10 11 15*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 11 16feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
    10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
    10 11 19*feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 11 20feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen
    10 11 99Abfälle a. n. g.
    10 12Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
    10 12 01Rohmischungen vor dem Brennen
    10 12 03Teilchen und Staub
    10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 12 06verworfene Formen
    10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
    10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 12 10feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen
    10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
    10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
    10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
    10 12 99Abfälle a. n. g.
    10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
    10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
    10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk
    10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)
    10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
    10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
    10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
    10 13 12*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    10 13 13feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
    10 13 14Betonabfälle und Betonschlämme
    10 13 99Abfälle a. n. g.
    10 14Abfälle aus Krematorien
    10 14 01*quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung
    11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
    11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
    11 01 05*saure Beizlösungen
    11 01 06*Säuren a. n. g.
    11 01 07*alkalische Beizlösungen
    11 01 08*Phosphatierschlämme
    11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen
    11 01 11*wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 01 12wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen
    11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen
    11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 01 16*gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
    11 01 98*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 01 99Abfälle a. n. g.
    11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
    11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)
    11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse
    11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen
    11 02 07*andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    11 02 99Abfälle a. n. g.
    11 03Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
    11 03 01*cyanidhaltige Abfälle
    11 03 02*andere Abfälle
    11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
    11 05 01Hartzink
    11 05 02Zinkasche
    11 05 03*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    11 05 04*gebrauchte Flussmittel
    11 05 99Abfälle a. n. g.
    12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom Metallen und Kunststoffen
    12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
    12 01 01Eisenfeil- und -drehspäne
    12 01 02Eisenstaub und -teilchen
    12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäne
    12 01 04NE-Metallstaub und -teilchen
    12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäne
    12 01 06*halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
    12 01 07*halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
    12 01 08*halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
    12 01 09*halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
    12 01 10*synthetische Bearbeitungsöle
    12 01 12*gebrauchte Wachse und Fette
    12 01 13Schweißabfälle
    12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
    12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
    12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen
    12 01 18*ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)
    12 01 19*biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
    12 01 20*gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
    12 01 21gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen
    12 01 99Abfälle a. n. g.
    12 03Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
    12 03 01*wässrige Waschflüssigkeiten
    12 03 02*Abfälle aus der Dampfentfettung
    13Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
    13 01Abfälle von Hydraulikölen
    13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthalten
    13 01 04*chlorierte Emulsionen
    13 01 05*nichtchlorierte Emulsionen
    13 01 09*chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
    13 01 10*nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
    13 01 11*synthetische Hydrauliköle
    13 01 12*biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
    13 01 13*andere Hydrauliköle
    13 02Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
    13 02 04*chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
    13 02 05*nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
    13 02 06*synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 02 07*biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 02 08*andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
    13 03Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
    13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten
    13 03 06*chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
    13 03 07*nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
    13 03 08*synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 03 09*biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 03 10*andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
    13 04Bilgenöle
    13 04 01*Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
    13 04 02*Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
    13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
    13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 01*feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 02*Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 03*Schlämme aus Einlaufschächten
    13 05 06*Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 07*öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
    13 05 08*Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
    13 07Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
    13 07 01*Heizöl und Diesel
    13 07 02*Benzin
    13 07 03*andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)
    13 08Ölabfälle a. n. g.
    13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern
    13 08 02*andere Emulsionen
    13 08 99*Abfälle a. n. g.
    14Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)
    14 06Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
    14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW
    14 06 02*andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische
    14 06 03*andere Lösemittel und Lösemittelgemische
    14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten
    14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
    15Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
    15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
    15 01 01Verpackungen aus Papier und Pappe
    15 01 02Verpackungen aus Kunststoff
    15 01 03Verpackungen aus Holz
    15 01 04Verpackungen aus Metall
    15 01 05Verbundverpackungen
    15 01 06gemischte Verpackungen
    15 01 07Verpackungen aus Glas
    15 01 09Verpackungen aus Textilien
    15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    15 01 11*Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
    15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
    15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
    16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
    16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
    16 01 03Altreifen
    16 01 04*Altfahrzeuge
    16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
    16 01 07*Ölfilter
    16 01 08*quecksilberhaltige Bauteile
    16 01 09*Bauteile, die PCB enthalten
    16 01 10*explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)
    16 01 11*asbesthaltige Bremsbeläge
    16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen
    16 01 13*Bremsflüssigkeiten
    16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen
    16 01 16Flüssiggasbehälter
    16 01 17Eisenmetalle
    16 01 18Nichteisenmetalle
    16 01 19Kunststoffe
    16 01 20Glas
    16 01 21*gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen
    16 01 22Bauteile a.n.g.
    16 01 99Abfälle a. n. g.
    16 02Elektrische und elektronische Geräte und deren Bauteile
    16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
    16 02 10*gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
    16 02 11*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten
    16 02 12*gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
    16 02 13*gefährliche Bauteile 22) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen
    16 02 14gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen
    16 02 15*aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
    16 02 16aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
    16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
    16 03 03*anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 03 04anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen
    16 03 05*organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 03 06organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen
    16 03 07*metallisches Quecksilber
    16 04Explosivabfälle
    16 04 01*Munitionsabfälle
    16 04 02*Feuerwerkskörperabfälle
    16 04 03*andere Explosivabfälle
    16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
    16 05 04*gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
    16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen
    16 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien
    16 05 07*gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
    16 05 08*gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
    16 05 09gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
    16 06Batterien und Akkumulatoren
    16 06 01*Bleibatterien
    16 06 02*Ni-Cd-Batterien
    16 06 03*Quecksilber enthaltende Batterien
    16 06 04Alkalibatterien (außer 16 06 03)
    16 06 05andere Batterien und Akkumulatoren
    16 06 06*getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren
    16 07Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
    16 07 08*ölhaltige Abfälle
    16 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
    16 07 99Abfälle a. n. g.
    16 08Gebrauchte Katalysatoren
    16 08 01gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)
    16 08 02*gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
    16 08 03gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
    16 08 04gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
    16 08 05*gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten
    16 08 06*gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden
    16 08 07*gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    16 09Oxidierende Stoffe
    16 09 01*Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat
    16 09 02*Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat
    16 09 03*Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid
    16 09 04*oxidierende Stoffe a. n. g.
    16 10Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
    16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 10 02wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
    16 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
    16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
    16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen
    16 11 03*andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 11 04andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
    16 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
    16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
    17Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
    17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
    17 01 01Beton
    17 01 02Ziegel
    17 01 03Fliesen und Keramik
    17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
    17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
    17 02Holz, Glas und Kunststoff
    17 02 01Holz
    17 02 02Glas
    17 02 03Kunststoff
    17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
    17 03 01*kohlenteerhaltige Bitumengemische
    17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
    17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige Produkte
    17 04Metalle (einschließlich Legierungen)
    17 04 01Kupfer, Bronze, Messing
    17 04 02Aluminium
    17 04 03Blei
    17 04 04Zink
    17 04 05Eisen und Stahl
    17 04 06Zinn
    17 04 07gemischte Metalle
    17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    17 04 10*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
    17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
    17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
    17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
    17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
    17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
    17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
    17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
    17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
    17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
    17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthält
    17 06 03*anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
    17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
    17 06 05*asbesthaltige Baustoffe
    17 08Baustoffe auf Gipsbasis
    17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
    17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
    17 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
    17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
    17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
    17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
    18Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
    18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
    18 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
    18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
    18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
    18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
    18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
    18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
    18 01 08*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
    18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
    18 01 10*Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
    18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
    18 02 01spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
    18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
    18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
    18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
    18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
    18 02 07*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
    18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
    19Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
    19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
    19 01 02Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
    19 01 05*Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
    19 01 06*wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle
    19 01 07*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
    19 01 10*gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung
    19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
    19 01 13*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    19 01 14Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt
    19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
    19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt
    19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen
    19 01 19Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
    19 01 99Abfälle a. n. g.
    19 02Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
    19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen
    19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten
    19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
    19 02 07*Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen
    19 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 02 09*feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 02 10brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
    19 02 11*sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 02 99Abfälle a. n. g.
    19 03Stabilisierte und verfestigte Abfälle
    19 03 04*als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen
    19 03 05stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
    19 03 06*als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle
    19 03 07verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
    19 03 08*teilweise stabilisiertes Quecksilber
    19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
    19 04 01verglaste Abfälle
    19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
    19 04 03*nicht verglaste Festphase
    19 04 04wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern
    19 05Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
    19 05 01nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
    19 05 02nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
    19 05 03nicht spezifikationsgerechter Kompost
    19 05 99Abfälle a. n. g.
    19 06Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
    19 06 03Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
    19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
    19 06 05Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
    19 06 06Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
    19 06 99Abfälle a. n. g.
    19 07Deponiesickerwasser
    19 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält
    19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt
    19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
    19 08 01Sieb- und Rechenrückstände
    19 08 02Sandfangrückstände
    19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
    19 08 06*gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
    19 08 07*Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
    19 08 08*schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen
    19 08 09Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
    19 08 10*Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
    19 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
    19 08 13*Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
    19 08 99Abfälle a. n. g.
    19 09Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser
    19 09 01feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
    19 09 02Schlämme aus der Wasserklärung
    19 09 03Schlämme aus der Dekarbonatisierung
    19 09 04gebrauchte Aktivkohle
    19 09 05gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze
    19 09 06Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern
    19 09 99Abfälle a. n. g.
    19 10Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
    19 10 01Eisen- und Stahlabfälle
    19 10 02NE-Metall-Abfälle
    19 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
    19 10 05*andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 10 06andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
    19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung
    19 11 01*gebrauchte Filtertone
    19 11 02*Säureteere
    19 11 03*wässrige flüssige Abfälle
    19 11 04*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen
    19 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen
    19 11 07*Abfälle aus der Abgasreinigung
    19 11 99Abfälle a. n. g.
    19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
    19 12 01Papier und Pappe
    19 12 02Eisenmetalle
    19 12 03Nichteisenmetalle
    19 12 04Kunststoff und Gummi
    19 12 05Glas
    19 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthält
    19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
    19 12 08Textilien
    19 12 09Mineralien (z.B. Sand, Steine)
    19 12 10brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
    19 12 11*sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 12 12sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
    19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
    19 13 01*feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 13 02feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
    19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
    19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
    19 13 07*wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
    19 13 08wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
    20Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
    20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
    20 01 01Papier und Pappe
    20 01 02Glas
    20 01 08biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
    20 01 10Bekleidung
    20 01 11Textilien
    20 01 13*Lösemittel
    20 01 14*Säuren
    20 01 15*Laugen
    20 01 17*Fotochemikalien
    20 01 19*Pestizide
    20 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
    20 01 23*gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
    20 01 25Speiseöle und -fette
    20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
    20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
    20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
    20 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
    20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
    20 01 31*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
    20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
    20 01 33*Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
    20 01 34Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen
    20 01 35*gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 66) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
    20 01 36gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen
    20 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthält
    20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
    20 01 39Kunststoffe
    20 01 40Metalle
    20 01 41Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen
    20 01 99sonstige Fraktionen a. n. g.
    20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
    20 02 01biologisch abbaubare Abfälle
    20 02 02Boden und Steine
    20 02 03andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
    20 03Andere Siedlungsabfälle
    20 03 01gemischte Siedlungsabfälle
    20 03 02Marktabfälle
    20 03 03Straßenkehricht
    20 03 04Fäkalschlamm
    20 03 06Abfälle aus der Kanalreinigung
    20 03 07Sperrmüll
    20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.
    66)
    Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
    22)
    Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
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