Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
                            AusbBerAufhV 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 01.10.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2587)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab: 13.10.2001 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
                            Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bohrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Handschuhmacher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Hobler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Lichtdruckretuscheur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schriftgießer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Stahlstichpräger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Wärmestellengehilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Zahnlagerist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Besitzstandswahrung
                            Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.