Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden
                            Verordnung  über die Entschädigung der Mitglieder des  Verwaltungsrates des Spitalverbundes  Appenzell Ausserrhoden  vom 26. November 2013 (Stand 1. Juni 2023)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Spitalverbund Ap  -  penzell Ausserrhoden vom 19. September 2011  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigungsarten
                            1  Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) richtet den Mitgliedern  seines Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus:  a)  Jährliche Entschädigung;  b)  Sitzungsgelder;  c)  Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und  nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der SVAR richtet die jährliche Entschädigung für das Mitglied des Verwal  -  tungsrates, das dem Regierungsrat angehört, dem Kanton Appenzell Aus  -  serrhoden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pauschalen für die jährliche Entschädigung sowie für die Sitzungsgel  -  der enthalten keine Spesenentschädigungen. Diese werden separat abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SVARG, bGS 812.11  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliche Entschädigung
                            1  Der SVAR richtet als Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben, welche das  SVARG dem Verwaltungsrat als oberstem Leitungs- und Aufsichtsorgan  des  SVAR überträgt, eine jährliche Entschädigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Entschädigung beträgt:  a)  *  für die Präsidentin oder den Präsidenten  Fr. 45'000.–  b)  *  für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten  Fr. 24'000.–  c)  *  für die übrigen Mitglieder  Fr. 18'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Vorsitz in einem ständigen Ausschuss des Verwaltungsrates wird  zusätzlich eine Entschädigung von  Fr. 8'000.– pro Jahr ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigungen nach Abs. 2 und Abs. 3 werden bei unterjähriger  Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine Funktion über längere Zeit durch ein stellvertretendes Mitglied  ausgeübt, kann ihm der Verwaltungsrat für die entsprechende Zeit eine  Funktionszulage zusprechen. Diese beträgt maximal Fr. 21'000 pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungsgelder *
                            1  Der SVAR richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates des SVAR für die  Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse fol  -  gende Sitzungsgelder aus:  a)  ganzer Tag  Fr. 1'000.–  b)  halber Tag  Fr. 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieselben Ansätze kommen zur Anwendung, wenn der Verwaltungsrat in  corpore oder mit einer Delegation an Sitzungen oder Veranstaltungen teil  -  nimmt, die auf Veranlassung des Kantons durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Sitzungen pro Tag wird maximal der Ansatz für einen ganzen  Tag ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ansätze gelten unabhängig davon, ob die Sitzung vor Ort oder als Te  -  lefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Spesen
                            1  Für Spesen werden Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von  Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 2007  1  )  und Art. 12 der  Besoldungsverordnung  vom 30. Okto  -  ber 2006  2  )   sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt:  a)  für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;  b)  bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offenlegung
                            1  Im Geschäftsbericht des SVAR werden die Funktionen der Mitglieder  des  Verwaltungsrates, die jährlichen Entschädigungen und die Summe der im  Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  REIS; bGS 142.211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO; bGS 142.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 2 Abs. 2, c)  geändert  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 2 Abs. 3  geändert  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 2 Abs. 5  eingefügt  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 3  Titel geändert  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.06.2023  Art. 4  aufgehoben  1484 / 19.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.