AGebV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)

    AGebV
    Ausfertigungsdatum: 11.02.2015
    Vollzitat:
    "Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist"
    Stand:
    Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 20.2.2015 +++)
    (+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

    Abschnitt 1

    Allgemeines

    § 1 Regelungsgegenstand

    Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
    1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
    2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

    Abschnitt 2

    Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

    § 2 Grundsätze

    (1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
    1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
    2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
    (2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
    (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

    § 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung

    (1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
    1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
    2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
    (2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
    1. Kosten für die Leitung,
    2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
    3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
    4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

    § 4 Pauschalierung und Typisierung

    Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

    § 5 Berücksichtigung der Auslagen

    (1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
    1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
    2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
    3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
    (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
    (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

    § 6 Gegenstand der Kostenermittlung

    (1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
    (2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
    1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
    2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
    3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
    4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

    § 7 Kalkulatorische Kosten

    (1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
    1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,
    2. kalkulatorische Abschreibungen,
    3. kalkulatorische Zinsen,
    4. kalkulatorische Mieten,
    5. kalkulatorische Wagnisse.
    (2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
    1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
    2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
    3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.
    Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
    (3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
    (4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
    (5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
    (6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

    § 8 Verteilung der Gemeinkosten

    (1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
    (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

    § 9 Festgebühr

    (1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
    1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
    a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
    b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
    2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
    (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

    § 10 Zeitgebühr

    (1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
    (2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
    1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
    2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
    3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
    (3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
    (4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

    § 11 Rahmengebühr

    Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
    1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
    a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
    b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
    2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
    Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

    Abschnitt 3

    Einheitliche Gebühren

    § 12 Gebühren für Beglaubigungen

    (1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
    1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
    a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
    b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,
    2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
    3. Unterschriften und Handzeichen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

    Abschnitt 4

    Inkrafttreten

    § 13 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)
    Teil A
    Allgemeine pauschale Stundensätze
    (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
    Kostenblock Stundensatz
    in Euro
    Abschnitt 1
    Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
    1. mit Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
    Verwaltungsbeschäftigte
    einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 450,73
    mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a59,42
    gehobener Dienst/Gruppe E 9b
    bis E 12
    74,41
    höherer Dienst/Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    93,61
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
    Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
    Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
    Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
    mittlerer Dienst62,00
    gehobener Dienst75,19
    höherer Dienst96,59
    2. ohne Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
    Verwaltungsbeschäftigte
    einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 439,60
    mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,38
    gehobener Dienst/Gruppe E 9b
    bis E 12
    58,09
    höherer Dienst/Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    73,08
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
    Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
    Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
    Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
    mittlerer Dienst48,40
    gehobener Dienst58,70
    höherer Dienst75,40
    Abschnitt 2
    Personaleinzelkosten
    1. mit Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
    einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 437,39
    mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a46,09
    gehobener Dienst/Gruppe E 9b
    bis E 12
    61,08
    höherer Dienst/Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    80,28
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
    mittlerer Dienst49,01
    gehobener Dienst62,19
    höherer Dienst83,59
    2. ohne Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
    einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 429,19
    mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a35,98
    gehobener Dienst/Gruppe E 9b
    bis E 12
    47,68
    höherer Dienst/Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    62,67
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
    mittlerer Dienst38,26
    gehobener Dienst48,55
    höherer Dienst65,25
    Abschnitt 3
    Sacheinzelkosten
    1. mit Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
    Verwaltungsbeschäftigte
     13,33
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
    Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
    Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
    Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
     13,00
    2. ohne Gemeinkostenzuschlag
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
    Verwaltungsbeschäftigte
     10,41
    Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
    Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
    Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
    Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
    Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
     10,15
    Teil B
    Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
    KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten
    für den Bund
    pro Jahr in Euro
    1. Personaleinzelkosten
    1.1 Beamtinnen und Beamte
    1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 329 209
    A 434 875
    A 536 285
    A 637 245
    einfacher Dienst A 2 bis A 636 427
    A 633 056
    A 736 673
    A 843 251
    A 947 887
    A 9 + Zulage52 040
    mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage44 860
    A 940 738
    A 1050 215
    A 1157 815
     A 1263 344
    A 1370 639
    A 13 + Zulage74 822
    gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage57 529
    A 1365 194
    A 1473 858
    A 1585 319
    A 1695 292
     höherer Dienst A 13 bis A 1678 088
    1.1.2 Versorgung
    % von 1.1.1
    Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
    einfacher Dienst27,9  
    10 163
    mittlerer Dienst27,9  
    12 516
    gehobener Dienst29,3  
    16 856
    höherer Dienst36,9  
    28 814
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
    mittlerer Dienst32,6  
    14 624
    gehobener Dienst32,6  
    18 754
    höherer Dienst32,6  
    25 457
    1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
     
    Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
     2 450
    Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
       100
    Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
       400
    1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1.2.1 steuerpflichtiges Brutto
    E 2
    32 523
    E 2 Ü
    29 897
    E 3
    34 831
    E 4
    35 699
    Gruppe E 2 bis E 4
    34 830
    E 5
    38 483
    E 6
    39 805
    E 7
    43 533
    E 8
    45 403
    E 9a
     47 884
    Gruppe E 5 bis E 9a
     42 261
     
    E 9b
     52 951
    E 9c
     52 503
    E 10
     55 546
    E 11
     60 576
    E 12
     66 265
    Gruppe E 9b bis E 12
     58 811
    E 13
     61 817
    E 14
     74 679
    E 15
     86 568
    E 15 Ü
    103 564
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü
     68 841
    1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge
    E 2
      8 738
    E 2 Ü
      8 475
    E 3
      9 078
    E 4
      9 470
    Gruppe E 2 bis E 4
      9 149
    E 5
     10 190
    E 6
     10 623
    E 7
     11 864
    E 8
     12 315
    E 9a
     12 793
    Gruppe E 5 bis E 9a
     11 319
    E 9b
     13 914
    E 9c
     13 464
    E 10
     14 472
    E 11
     15 551
    E 12
     16 632
    Gruppe E 9b bis E 12
     15 088
    E 13
     15 590
    E 14
     18 109
    E 15
     19 537
    E 15 Ü
     19 652
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü
     16 901
    1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
     
    Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
       100
    Unfallversicherung Bund und Bahn
       250
    Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen
       400
    2. Sacheinzelkosten
    2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
     5 490
     
    Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
     
    Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
    Mieten und Pachten
    Aus- und Fortbildung
    Dienstreisen
    Sachverständige
    2.2 Investitionen
     3 660
     
    kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
     
    Erwerb von Fahrzeugen
    Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
    Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
    Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
    2.3 Büroräume
     8 100
     
    Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
     
    Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
    Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
    2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3
    – 4 %
    3. Gemeinkosten
    Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
    4. Personalstruktur Bundesbedienstete
    4.1 Anzahl  
     Verwaltungsbeamtinnen und -beamte78 121
    einfacher Dienst 1 225
    mittlerer Dienst34 001
    gehobener Dienst29 546
    höherer Dienst13 349
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer70 337
    Gruppe E 2 bis E 4 5 313
    Gruppe E 5 bis E 9a39 376
     Gruppe E 9b bis E 1216 244
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 404
    4.2 Vollzeitäquivalente  
     Verwaltungsbeamtinnen und -beamte74 211
    einfacher Dienst 1 196
    mittlerer Dienst32 673
    gehobener Dienst27 875
    höherer Dienst12 467
     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer65 126
    Gruppe E 2 bis E 4 4 690
    Gruppe E 5 bis E 9a36 740
    Gruppe E 9b bis E 1215 177
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
    5. Arbeitsleistung
    Arbeitsstunden pro Monat
     Beamtinnen und Beamte   136
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   129
    Fußnote
    (+++ Anlage 1 Teil A Abschn. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 HkNGebV +++)

    Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

    (Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)
    Besondere pauschale Stundensätze
    (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
    KostenblockBesoldungs- oder Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
    1. Personaleinzelkosten
    1.1 Beamtinnen und Beamte
    1.1.1 steuerpflichtes BruttoA 3 
    A 4 
    A 5 
    A 6 
    einfacher Dienst A 2 bis A 6 
    A 6 
    A 7 
    A 8 
    A 9 
    A 9 + Zulage 
    mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 
    A 9 
    A 10 
    A 11 
    A 12 
    A 13 
    A 13 + Zulage 
     gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 
    A 13 
    A 14 
    A 15 
    A 16 
    höherer Dienst A 13 bis A 16 
    1.1.2 Versorgung
    % von 1.1.1
    Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 
    einfacher Dienst27,9  
     
    mittlerer Dienst27,9  
     
    gehobener Dienst29,3  
     
    höherer Dienst36,9  
     
    Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
     
    mittlerer Dienst32,6  
     
    gehobener Dienst32,6  
     
    höherer Dienst32,6  
     
    1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
     
    Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Z 441 .1 sowie 443 .3
    Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräften Z 443 .1
    Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
    wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
    5% dieses Titels
    vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
    1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1.2.1 steuerpflichtiges Brutto
    E 2  
    E 2 Ü  
    E 3  
    E 4  
    Gruppe E 2 bis E 4
     
    E 5  
    E 6  
    E 7  
    E 8  
    E 9a  
    Gruppe E 5 bis E 9a
     
    E 9b  
    E 9c  
     
    E 10  
    E 11  
    E 12  
    Gruppe E 9b bis E 12
     
    E 13  
    E 14  
    E 15  
    E 15 Ü  
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü
     
    1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge
    E 2  
    E 2 Ü  
    E 3  
    E 4  
    Gruppe E 2 bis E 4
     
    E 5  
    E 6  
     
    E 7  
    E 8  
    E 9a  
    Gruppe E 5 bis E 9a
     
    E 9b  
    E 9c  
    E 10  
    E 11  
    E 12  
    Gruppe E 9b bis E 12
     
    E 13  
    E 14  
    E 15  
    E 15 Ü  
    Gruppe E 13 bis E 15 Ü
     
    1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
     
    Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Z 443 .1
    Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
    Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 453 .1
    wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
    5 % dieses Titels
    vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 459 .9
    2. Sacheinzelkosten
    2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
     
    Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung 511 .1
    Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen 514 .1
    wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
    79 % dieses Titels
    wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
    91 % dieses Titels
    Mieten und Pachten 518 .1
    Aus- und Fortbildung 525 .1
     
    Dienstreisen 527 .1
    wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
    0 % dieses Titels
    Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 526 .2
    wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
    60 % dieses Titels
    außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 529 .1
    Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .1
    behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .2
    sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 532 .3
    wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
    0 % dieses Titels
    vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 539 .9
    Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 542 .1
    Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 543 .1
     
    Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 544 .1
     
    Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Z 545 .1
     
    nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 547 .1
    2.2 Investitionen
     
    Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711 .1
     
    Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
    wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
    96 % dieses Titels
    Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
    Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) 812 .1
    Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 812 .2
    Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 712 .1
    2.3 Büroräume
     
    Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume 517 .1
    Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement 518 .2
    Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
    2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3
    – 4 %
    3. Gemeinkosten
    Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent 
    3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
    Leitung
    Stabstellen
    interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
    Controlling
    interne Revision
    Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
    Liegenschaftsverwaltung
    Informationstechnik
    Arbeitsschutz
    Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
    Innerer Dienst
    Sprachendienst
    Bibliothek
    Druckerei
    Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
    Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
    Bezügestelle
    Personalvertretung
    3.2 Rechts- und Fachaufsicht
    4. Personalstruktur
    4.1 Anzahl
     Beamtinnen und Beamte
    (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
    Gesamtzahl
    einfacher Dienst
    mittlerer Dienst
    gehobener Dienst
    höherer Dienst
    Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahl
    Gruppe E 2 bis E 4
    Gruppe E 5 bis E 9a
    Gruppe E 9b bis E 12
    Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    4.2 Vollzeitäquivalente
     Beamtinnen und Beamte
    (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
    Gesamtzahl
    einfacher Dienst
    mittlerer Dienst
    gehobener Dienst
    höherer Dienst
    Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerGesamtzahl
    Gruppe E 2 bis E 4
    Gruppe E 5 bis E 9a
    Gruppe E 9b bis E 12
    Gruppe E 13
    bis E 15 Ü
    5. Arbeitsleistung
    Arbeitsstunden pro Monat
     Beamtinnen und Beamte 
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 
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