AELV 2020
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2020 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 - AELV 2020)

    AELV 2020
    Ausfertigungsdatum: 29.11.2019
    Vollzitat:
    "Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1993)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 6.12.2019 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

    § 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

    (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2020 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
    1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
    2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
    (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist
    1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und
    2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
    Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem
    1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
    2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
    3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
    Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
    (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 36 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
    1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und
    2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
    Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 36 000 Deutsche Mark und unter
    500 000
    Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
    1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
    2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
    3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
    Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1643fache des Wirtschaftswerts.
    (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
    1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
    2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
    3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
    4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
    (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1995)
    Wirtschaftswert
    in DM
    Beziehungswert
      bis 25 0001,1433
    26 0001,1351
    27 0001,1263
    28 0001,1169
    29 0001,1071
    30 0001,0970
    31 0001,0868
    32 0001,0763
    33 0001,0658
    34 0001,0554
    35 0001,0449
    36 0001,0344

    Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1995)
    Wirtschaftswert
    in DM
    Beziehungswert
      bis 25 0000,7289
    26 0000,7331
    27 0000,7358
    28 0000,7372
    29 0000,7376
    30 0000,7372
    31 0000,7360
    32 0000,7341
    33 0000,7318
    34 0000,7290
    35 0000,7258
    36 0000,7224

    Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1996)
    Wirtschaftswert
    in DM
    Beziehungswert
     36 0001,0344
    100 0000,6149
    150 0000,4741
    200 0000,3898
    250 0000,3330
    300 0000,2919
    350 0000,2607
    400 0000,2360
    450 0000,2160
    500 0000,1994

    Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 1996)
    Wirtschaftswert
    in DM
    Beziehungswert
     36 0000,7224
    100 0000,4781
    150 0000,3764
    200 0000,3130
    250 0000,2695
    300 0000,2375
    350 0000,2130
    400 0000,1935
    450 0000,1776
    500 0000,1643
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