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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig

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    Ausfertigungsdatum: 04.11.1994
    Vollzitat:
    "Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig vom 4. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3662)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 16.11.1994 +++)

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Art 1

    Dem in Slubice am 23. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

    Art 2

    (1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
    (2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
    (3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 23. April 1993 anzuwenden.

    Art 3

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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