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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ehrenausschüsse der Berliner Produktenbörse und der Berliner Wertpapierbörse Vom 26. November 1975

Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung
und das Verfahren der Ehrenausschüsse
der Berliner Produktenbörse und der Berliner Wertpapierbörse
Vom 26. November 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II § 10 des Gesetzes vom 15.10.2001 (GVBl. S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ehrenausschüsse der Berliner Produktenbörse und der Berliner Wertpapierbörse vom 26. November 197501.01.1976
Eingangsformel01.01.1976
I. - Einrichtung und Zusammensetzung01.01.1976
§ 1 - Einrichtung von Ehrenausschüssen01.01.1976
§ 2 - Zusammensetzung der Ehrenausschüsse01.01.1976
II. - Ehrenverfahren01.01.1976
§ 3 - Sitzungen, Niederschrift01.01.1976
§ 4 - Beschlußfassung01.01.1976
§ 5 - Beginn des Verfahrens01.01.1976
§ 6 - Beteiligte01.01.1976
§ 7 - Ausgeschlossene Personen21.10.2001
§ 8 - Abgelehnte Personen01.01.1976
§ 9 - Untersuchungsgrundsatz01.01.1976
§ 10 - Beweismittel01.01.1976
§ 11 - Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen01.01.1976
§ 12 - Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten01.01.1976
§ 13 - Erfordernis der mündlichen Verhandlung01.01.1976
§ 14 - Verlauf der mündlichen Verhandlung01.01.1976
§ 15 - Entscheidung01.01.1976
III. - Mitwirkung des Senators für Wirtschaft01.01.1976
§ 16 - Rechte, Information01.01.1976
§ 17 - Einstellung des Ehrenverfahrens01.01.1976
§ 18 - Kenntnis des Verfahrensstandes01.01.1976
IV. - Aufhebung von Vorschriften01.01.1976
§ 1901.01.1976
V. - Inkrafttreten01.01.1976
§ 2001.01.1976
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Börsengesetzes
in der Fassung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1013 / GVBl. S. 1198), wird verordnet:

I. Einrichtung und Zusammensetzung

§ 1 Einrichtung von Ehrenausschüssen

An der Berliner Produktenbörse und an der Berliner Wertpapierbörse wird je ein Ehrenausschuß eingerichtet.

§ 2 Zusammensetzung der Ehrenausschüsse

(1) Die Ehrenausschüsse bestehen aus je fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses der Berliner Produktenbörse werden vom Vorstand der Berliner Produktenbörse aus dem Kreis der mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Börsenbesucher für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei ist die Gruppe der Börsenbesucher, die an der Produktenbörse unselbständig Geschäfte abschließen, zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder des Ehrenausschusses der Berliner Wertpapierbörse werden vom Vorstand der Berliner Wertpapierbörse aus dem Kreis der mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Börsenbesucher mit Ausnahme der Kursmakler und ihrer Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei sind die Gruppen der Freien Makler und der Börsenbesucher, die an der Wertpapierbörse unselbständig Geschäfte abschließen, zu berücksichtigen.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Börsensyndikus nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(5) Für jeden Ehrenausschuß werden von den ordentlichen Mitgliedern aus ihrer Mitte für die Wahldauer ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter gewählt. Die Vorsitzenden haben unbeschadet der Vorschrift des
§ 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.
(6) Die Mitglieder der Ehrenausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

II. Ehrenverfahren

§ 3 Sitzungen, Niederschrift

(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ehrenausschusses ein und leitet sie; er ist für die Ordnung verantwortlich.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
die gefaßten Beschlüsse.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 4 Beschlußfassung

(1) Der Ehrenausschuß beschließt in der Besetzung von fünf Mitgliedern; die Gruppe, der der Beschuldigte angehört, muß durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 5 Beginn des Verfahrens

Der Ehrenausschuß entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann er ein Ehrenverfahren durchführt.

§ 6 Beteiligte

(1) Beteiligte sind
1.
der Beschuldigte,
2.
diejenigen, die nach Absatz 2 vom Ehrenausschuß zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Der Ehrenausschuß kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.
(3) Wer angehört wird, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

§ 7 Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Ehrenausschusses darf nicht mitwirken:
1.
wer Beteiligter ist;
2.
wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;
3.
wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4.
wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;
5.
wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Hält sich ein Mitglied des Ehrenausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

§ 8 Abgelehnte Personen

Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Ehrenverfahren nicht mitwirken darf (
§ 7 ) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt
§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 .

§ 9 Untersuchungsgrundsatz

Der Ehrenausschuß ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.

§ 10 Beweismittel

(1) Der Ehrenausschuß bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Falls der Ehrenausschuß Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756 / GVBl. S. 2084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189 / GVBl. S. 2214), entschädigt.

§ 11 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Ehrenausschuß darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den
§§ 376 , 383 bis 385
und 408 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann der Ehrenausschuß das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Ehrenausschuß den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht benachrichtigt den Ehrenausschuß und die Beteiligten von den Beweisterminen.
(3) Hält der Ehrenausschuß mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 12 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

(1) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.

§ 13 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Der Ehrenausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(2) Der Ehrenausschuß kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1.
der Ehrenausschuß den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
2.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
3.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
(3) Der Ehrenausschuß soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

§ 14 Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können auch Personen, die nicht zur Verhandlung geladen sind, teilnehmen, wenn dies der Ehrenausschuß gestattet und kein Beteiligter widerspricht.
(2) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Jedes Mitglied des Ehrenausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(4) Der Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1.
den Ort und Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis eines Augenscheines.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 15 Entscheidung

(1) Der Ehrenausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Verwaltungsakte, die das Ehrenverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Wird das Ehrenverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.

III. Mitwirkung des Senators für Wirtschaft

§ 16 Rechte, Information

Von der Einleitung oder Ablehnung eines Ehrenverfahrens ist der Senator für Wirtschaft zu unterrichten. Er kann die Einleitung eines Ehrenverfahrens verlangen. Der Senator für Wirtschaft hat das Recht, den Sitzungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

§ 17 Einstellung des Ehrenverfahrens

Mit Zustimmung des Senators für Wirtschaft kann der Ehrenausschuß das Verfahren einstellen.

§ 18 Kenntnis des Verfahrensstandes

Dem Senator für Wirtschaft sind Ausfertigungen der Niederschriften über die Sitzungen und der Entscheidungen, die das Ehrenverfahren einleiten und abschließen, zuzustellen.

IV. Aufhebung von Vorschriften

§ 19

Die Verordnung über das Ehrengericht an der Börse zu Berlin vom 7. März 1967 (GVBl. Sb. II 411-3), zuletzt geändert durch die Strafrechtsanpassungsverordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), wird aufgehoben.

V. Inkrafttreten

§ 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Berlin, den 26. November 1975
Der Senat von Berlin
Klaus Schütz Wolfgang Lüder
Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft
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