Verordnung über die Abschlußbekanntmachung nach dem Lastenausgleichsgesetz Vom 21. Januar 1966
Verordnung über die Abschlußbekanntmachung
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 21. Januar 1966
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Abschlußbekanntmachung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 21. Januar 1966 | 11.02.1966 |
Eingangsformel | 11.02.1966 |
§ 1 | 02.12.1966 |
§ 2 | 11.02.1966 |
Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG -)
in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1945 / GVBl. 1966 S. 179) wird verordnet:
§ 1
(1) Hat ein Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden und rechtzeitig gestellten Ersuchen um Eintragung von Vermerken nach § 111 a Abs. 1 des
Lastenausgleichsgesetzes
erledigt, so macht dies der Amtsgerichtspräsident im Amtsblatt für Berlin bekannt. Die Bekanntmachungen werden für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammengefaßt.
(2) Die Bekanntmachung kann statt für den Bezirk des Grundbuchamts für einzelne Grundbuchbezirke erfolgen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1966
Der Senat von Berlin
Brandt | Kirsch |
Regierender Bürgermeister | Senator für Justiz |
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