Gesetz über die Vernehmung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen vor Gerichten und Disziplinarbehörden der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der Union Vom 21. Dezember 1970
Gesetz über die Vernehmung und Vereidigung
von Zeugen und Sachverständigen vor Gerichten und Disziplinarbehörden
der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
und der Evangelischen Kirche der Union
Vom 21. Dezember 1970
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Vernehmung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen vor Gerichten und Disziplinarbehörden der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der Union vom 21. Dezember 1970 | 01.01.1971 |
Eingangsformel | 01.01.1971 |
§ 1 | 01.01.1971 |
§ 2 | 01.01.1971 |
§ 3 | 01.01.1971 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen, sofern die kirchliche Verfahrensordnung eine den Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht gleichwertige Regelung enthält.
§ 2
Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz
haben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Schütz
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