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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag Vom 3. Februar 1971

    Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
    der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
    in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag
    Vom 3. Februar 1971
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie zu dem dazugehörigen Schiedsvertrag vom 3. Februar 197112.02.1971
    Eingangsformel12.02.1971
    Artikel I12.02.1971
    Artikel II12.02.1971
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel I

    Dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
    sowie dem dazugehörigen Schiedsvertrag wird zugestimmt. Das Abkommen sowie der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.

    Artikel II

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzugeben.
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