Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 in der Fassung vom 1. Januar 1975 (GVBl. Sb III 2122-2-1) | 01.01.1975 |
Eingangsformel | 01.01.1975 |
§§ 1 bis 9 | 01.01.1975 |
§ 10 | 01.01.1975 |
§ 11 | 01.01.1975 |
§§ 12 bis 14 | 01.01.1975 |
Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) wird verordnet:
§§ 1 bis 9
*
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]
§ 10
(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem
Reichsminister des Innern
vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
weiterleitet.
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist ... in Berlin der
Polizeipräsident
...
(2)
(3)
§§ 12 bis 14
*
Der Reichsminister des Innern
Fußnoten
*)
[kein Landesrecht]
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