Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Vom 5. April 1976
Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Vom 5. April 1976
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 5. April 1976 | 13.04.1976 |
Eingangsformel | 13.04.1976 |
§ 1 - Kostentragung | 13.04.1976 |
§ 2 - Kostenerstattung | 13.04.1976 |
§ 3 - Inkrafttreten | 13.04.1976 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Kostentragung
Die aus öffentlichen Mitteln aufzubringenden Kosten für die Durchführung der im Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700 / GVBl. S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), genannten Maßnahmen trägt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Bewirtschaftung der Ausgaben richtet sich im einzelnen nach der Zuständigkeitsverteilung der sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergebenden Aufgaben im Lande Berlin.
§ 2 Kostenerstattung
Erstattungsansprüche gegen Kostenträger anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Oxfort Bürgermeister
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