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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Vom 5. April 1976

Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Vom 5. April 1976
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 5. April 197613.04.1976
Eingangsformel13.04.1976
§ 1 - Kostentragung13.04.1976
§ 2 - Kostenerstattung13.04.1976
§ 3 - Inkrafttreten13.04.1976
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kostentragung

Die aus öffentlichen Mitteln aufzubringenden Kosten für die Durchführung der im Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700 / GVBl. S. 740), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 / GVBl. S. 874), genannten Maßnahmen trägt das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe. Die Bewirtschaftung der Ausgaben richtet sich im einzelnen nach der Zuständigkeitsverteilung der sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergebenden Aufgaben im Lande Berlin.

§ 2 Kostenerstattung

Erstattungsansprüche gegen Kostenträger anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Oxfort Bürgermeister
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