WahlO-SchulVerfG
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Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz (WahlO-SchulVerfG) Vom 8. August 1979

Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz
(WahlO-SchulVerfG)
Vom 8. August 1979
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz (WahlO-SchulVerfG) vom 8. August 197923.08.1978
Eingangsformel23.08.1978
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften23.08.1978
§ 1 - Wahlgrundsätze23.08.1978
§ 2 - Wahltermin23.08.1978
§ 3 - Wahlleiter23.08.1978
§ 4 - Stimmzettel23.08.1978
§ 5 - Wahlergebnis23.08.1978
§ 6 - Wahlunterlagen23.08.1978
§ 7 - Nachfolgerwahl, Abwahl, Ersatzwahl23.08.1978
§ 8 - Volljährigkeit23.08.1978
Abschnitt II - Wahlen in der einzelnen Schule23.08.1978
§ 9 - Wahlperiode23.08.1978
§ 10 - Wahlen in der Gesamtkonferenz23.08.1978
§ 11 - Wahlen in den Teilkonferenzen und Abteilungskonferenzen23.08.1978
§ 12 - Wahlen in den Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen23.08.1978
§ 13 - Wahlen in den Klassen und Semestergruppen23.08.1978
§ 14 - Wahlen in den Kerngruppen23.08.1978
§ 15 - Wahlen der Schüler in der gymnasialen Oberstufe23.08.1978
§ 16 - Sondervorschrift für die Grundschule23.08.1978
§ 17 - Wahlen in der Gesamtschülervertretung23.08.1978
§ 18 - Wahlen in den Teilschülervertretungen und Abteilungsschülervertretungen23.08.1978
§ 19 - Sondervorschrift für die Berufsschule23.08.1978
§ 20 - Wahlen in den Klassenelternversammlungen23.08.1978
§ 21 - Wahlen in den Elternversammlungen der Kerngruppen23.08.1978
§ 22 - Wahlen der Erziehungsberechtigten in der gymnasialen Oberstufe23.08.1978
§ 23 - Wahlen in der Gesamtelternvertretung23.08.1978
§ 24 - Wahlen in den Teilelternvertretungen23.08.1978
Abschnitt III - Wahlen in den überschulischen Gremien23.08.1978
§ 25 - Wahlen in den Bezirksausschüssen23.08.1978
§ 26 - Wahlen in den Landesausschüssen23.08.1978
§ 27 - Wahlen in den Schulbeiräten23.08.1978
Abschnitt IV - Wahlanfechtung und Wahlprüfung23.08.1978
§ 28 - Wahlanfechtung23.08.1978
§ 29 - Wahlprüfung23.08.1978
Abschnitt V - Übergangs- und Schlußvorschriften23.08.1978
§ 30 - Übergangsvorschriften23.08.1978
§ 31 - Inkrafttreten23.08.1978
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398) wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe verdeckter Stimmzettel ausgeübt. Wahlen können jedoch in offener Abstimmung erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Eine Briefwahl ist nicht zulässig. Wahlberechtigte können ihr aktives Wahlrecht nur persönlich ausüben; abwesende Wahlberechtigte können vorgeschlagen und gewählt werden, wenn sie sich zuvor schriftlich für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt haben.
(2) Wahlen sind nur gültig, wenn an ihnen mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten teilnimmt. Dies gilt nicht für Wahlen in Elternversammlungen (
§§ 20 , 21 Abs. 1
und § 22 ).
(3) Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Jeder Wahlberechtigte kann auf seinem Stimmzettel so vielen Bewerbern seine Stimme geben, wie Personen zu wählen sind. Die gewählten Stellvertreter werden in der Reihenfolge zur Vertretung herangezogen, die sich aus der Anzahl der bei der Wahl für sie abgegebenen Stimmen ergibt; diese Reihenfolge ist in die Niederschrift über die Wahl aufzunehmen. Haben Stellvertreter bei der Wahl die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(4) Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 2 Wahltermin

(1) Der Termin einer Wahl wird festgesetzt
1.
bei Wahlen nach den §§ 10
bis 12 durch den Wahlleiter,
2.
bei Wahlen nach den §§ 13
bis 16 und
§ 19 durch den Lehrer, der nach diesen Vorschriften Wahlleiter ist oder sein kann, im Benehmen mit den jeweiligen amtierenden Schülersprechern,
3.
bei Wahlen nach den §§ 17
und 18 durch den amtierenden Schülersprecher der Schule im Benehmen mit dem Schulleiter,
4.
bei Wahlen nach den §§ 20
bis 24 durch den jeweiligen amtierenden Vorsitzenden, im Fall des
§ 21 Abs. 2 durch den amtierenden Elternsprecher der Schule,
5.
bei Wahlen nach den §§ 25
bis 27 entweder vor Ablauf der Wahlperiode von dem jeweiligen Vorsitzenden oder nach Ablauf der Wahlperiode von der Stelle, die die erste Sitzung einberufen hat.
Ist ein Termin für Wahlen in den Schulen nicht innerhalb von sieben Wochen nach Unterrichtsbeginn festgesetzt worden oder ist ein Sprecher, der den Wahltermin festsetzen kann, nicht vorhanden, so setzt der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer den Termin fest.
(2) Der Wahltermin ist den Wahlberechtigten spätestens sieben Tage vorher in geeigneter Form bekanntzugeben.
(3) Wer den Wahltermin festgesetzt hat, leitet die Sitzung oder Versammlung, in der die Wahlen durchgeführt werden, bis der Wahlleiter seine Tätigkeit aufnimmt.

§ 3 Wahlleiter

(1) Die Leitung einer Wahl obliegt dem Wahlleiter. Er hat insbesondere die Aufgabe,
1.
Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,
2.
festzustellen, ob die Vorgeschlagenen für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden sind,
3.
die Wahlvorschläge bekanntzumachen und, sofern es beantragt wird, eine Aussprache mit den Bewerbern zu ermöglichen,
4.
die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen.
Der Wahlleiter hat darauf zu achten, daß bei der Wahl die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Zur Durchführung der in Satz 2 Nr. 4 genannten Aufgaben soll der Wahlleiter Helfer heranziehen.
(2) Sofern es den Wahlberechtigten obliegt, den Wahlleiter zu bestimmen, wird er in offener Abstimmung ermittelt.

§ 4 Stimmzettel

(1) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Auf den Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, oder das Wort "Enthaltung" geschrieben werden. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so kann auf dem Stimmzettel "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" stehen. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Ist auf einem Stimmzettel dieselbe Person mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.

§ 5 Wahlergebnis

(1) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlleiter fest, ob die Wahl nach
§ 1 Abs. 2 gültig ist.
(2) Nach Abschluß der Auszählung gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
(3) Über das Ergebnis fertigt der Wahlleiter eine Niederschrift an. Diese muß enthalten:
1.
Ort und Zeit der Wahl,
2.
die Anzahl aller Wahlberechtigten,
3.
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
4.
die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
5.
die Anzahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
7.
die Anzahl der Enthaltungen.
Bei Wahlen in Elternversammlungen ( §§ 20
, 21 Abs. 1 und
§ 22 ) ist in der Niederschrift auch anzugeben, welche Wahlberechtigten mehr als einen Stimmzettel erhalten haben.

§ 6 Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschrift und Stimmzettel) über Wahlen in der einzelnen Schule sind mindestens für die Dauer eines Jahres in der Schule aufzubewahren. Die Wahlunterlagen über Wahlen in den Bezirks- und Landesgremien werden in der jeweiligen Geschäftsstelle mindestens für die Dauer von zwei Jahren aufbewahrt.

§ 7 Nachfolgerwahl, Abwahl, Ersatzwahl

(1) Ist ein Schülersprecher, Elternsprecher oder ein gewähltes Mitglied eines Gremiums durch Niederlegung des Amtes oder aus anderem Grunde ausgeschieden, so kann von dem jeweiligen Wahlorgan für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger gewählt werden.
(2) Ein Schülersprecher, Elternsprecher oder ein gewähltes Mitglied eines Gremiums kann von dem jeweiligen Wahlorgan in der Weise abgewählt werden, daß für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger gewählt wird. Bei der Nachfolgerwahl muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des betreffenden Wahlorgans anwesend sein; als Nachfolger ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten auf sich vereinigt. Soweit der Schülersprecher der Schule und sein Stellvertreter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gewählt worden sind, ist eine Abwahl nur zulässig, wenn ein Fünftel der Schüler der Oberschule einen neuen Kandidaten vorschlägt; als Nachfolger ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der Stimmen der Schüler der Schule auf sich vereinigt.
(3) Ist ein Schülervertreter oder Elternvertreter nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes ausgeschlossen worden, so kann von dem jeweiligen Wahlorgan für die Zeit des Ausschlusses ein Ersatzvertreter gewählt werden.
(4) Steht fest, daß beim Schuljahreswechsel Schüler- oder Elternvertreter, die der Gesamtkonferenz, dem Ständigen Ausschuß oder der Schulkonferenz angehören, aus diesen Gremien ausscheiden werden, so kann die Gesamtschülervertretung oder die Gesamtelternvertretung noch vor Ablauf des Schuljahres entsprechende Ersatzwahlen vornehmen. Die durch die Ersatzwahl übertragene Funktion endet beim Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder, spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Unterrichts.

§ 8 Volljährigkeit

Gewählte Elternvertreter verlieren ihre Funktion nicht dadurch, daß das Kind nach der Wahl volljährig wird.

Abschnitt II Wahlen in der einzelnen Schule

§ 9 Wahlperiode

(1) Wahlen, die in der einzelnen Schule durchgeführt werden (
§§ 10 bis 24 ), erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres.
(2) Wahlen, die in den Klassen und Klassenelternversammlungen der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe durchgeführt werden, erfolgen jeweils für die Dauer der Einführungsphase.

§ 10 Wahlen in der Gesamtkonferenz

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz wählen aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
drei Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang drei Stellvertreter,
2.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Gesamtschülervertretung,
3.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Gesamtelternvertretung,
4.
zwei Mitglieder des Bezirkslehrerausschusses sowie in einem gesonderten Wahlgang zwei Stellvertreter,
5.
die Mitglieder des Finanzausschusses,
6.
die Mitglieder des Ständigen Ausschusses, falls ein solcher nach § 15 oder § 69 des Gesetzes zu bilden ist.
Vor der Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses und des Ständigen Ausschusses setzt die Gesamtkonferenz die Zahl der zu wählenden Mitglieder fest. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Finanzausschusses soll mindestens vier, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ständigen Ausschusses soll mindestens fünfzehn betragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Wahlen sollen innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden.
(3) Wahlleiter ist der Schulleiter oder sein Vertreter.
(4) Für Wahlen in der Gesamtkonferenz an Oberstufenzentren findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung.

§ 11 Wahlen in den Teilkonferenzen und Abteilungskonferenzen

(1) Sind an der Schule Teilschülervertretungen oder Teilelternvertretungen gebildet worden, so wählen die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Teilkonferenz oder, sofern eine solche nicht besteht, der Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte je zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gremien.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungskonferenz eines Oberstufenzentrums wählen aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
ein Mitglied der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang einen Stellvertreter,
2.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Abteilungsschülervertretung.
(3) Wahlleiter ist der Vorsitzende der entsprechenden Lehrerkonferenz oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

§ 12 Wahlen in den Fachkonferenzen und Fachbereichskonferenzen

(1) Sofern nicht ein Fachbereichsleiter bestimmt ist, wählen die stimmberechtigten Mitglieder der Fachkonferenz aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Wahlleiter ist der Schulleiter oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Fachkonferenz.
(3) Für die Wahlen der Fachbereichskonferenzen an Oberstufenzentren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 13 Wahlen in den Klassen und Semestergruppen

(1) Die Schüler jeder 5. und 6. Klasse der Grundschule und jeder Klasse der Oberschule wählen aus ihrer Mitte in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Klassenschülersprecher.
(2) Die Wahl soll innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierender Schüler der Klasse, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zustimmt. Der Klassenlehrer soll den Wahlleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem erforderlichen Maße unterstützen. Wird die Wahlleitung nicht von einem Schüler übernommen, ist Wahlleiter der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer.
(3) Die Niederschrift nach
§ 5 Abs. 3 kann durch entsprechende Eintragungen ins Klassenbuch ersetzt werden.
(4) Für die Wahlen in den Semestergruppen oder Fachschulklassen in einem Oberstufenzentrum finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 14 Wahlen in den Kerngruppen

(1) Die Schüler jeder Kerngruppe einer Gesamtschule wählen aus ihrer Mitte in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Schülersprecher der Kerngruppe;
§ 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Schülersprecher der Kerngruppen einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte zwei Jahrgangsschülersprecher. Die Wahl soll innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierender Schülersprecher der betreffenden Kerngruppen, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zustimmt; anderenfalls ist Wahlleiter der Stufenleiter oder der Jahrgangsleiter.

§ 15 Wahlen der Schüler in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Schüler in der Einführungsphase und im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe wählen Schülervertreter für die Teilschülervertretung der gymnasialen Oberstufe. Die Zahl der Schülervertreter ist so zu bemessen, daß für fünfzehn Schüler ein Schülervertreter gewählt wird. Bei der Wahl der Schülervertreter sollen Schüler möglichst aller Klassen und Kursgruppen berücksichtigt werden. Die Wahlleitung übernimmt der amtierende Vorsitzende der Gesamtschülervertretung oder einer seiner Stellvertreter; andernfalls ist Wahlleiter ein vom Schulleiter beauftragter Oberstufentutor.
(2) Vor der Wahl findet eine Vollversammlung aller Schüler der gymnasialen Oberstufe statt. Die Wahlen werden während eines vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter bestimmten Zeitraums in einem Wahlraum durchgeführt.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Für Wahlen in der gymnasialen Oberstufe an einem Oberstufenzentrum finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 16 Sondervorschrift für die Grundschule

An der Grundschule wählen die Schülersprecher der 5. und 6. Klassen aus ihrer Mitte vier Schüler, die der Schulkonferenz mit beratender Stimme angehören. Die Wahl soll innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierender Schülersprecher, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zustimmt. Ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer soll den Wahlleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem erforderlichen Maße unterstützen. Wird die Wahlleitung nicht von einem Schüler übernommen, ist Wahlleiter der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

§ 17 Wahlen in der Gesamtschülervertretung

(1) Die Mitglieder der Gesamtschülervertretung wählen aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
den Vorsitzenden der Gesamtschülervertretung (Schülersprecher der Schule),
2.
bis zu drei Stellvertreter des Schülersprechers der Schule,
3.
vier Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang vier Stellvertreter,
4.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Gesamtkonferenz,
5.
zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtelternvertretung,
6.
zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses sowie in einem gesonderten Wahlgang zwei Stellvertreter.
Sie können ferner bis zu zwei Lehrer der Schule mit deren Einverständnis zu Vertrauenslehrern wählen. Vor der Wahl der Stellvertreter des Schülersprechers der Schule setzt die Gesamtschülervertretung die Zahl der zu wählenden Stellvertreter fest.
(2) Zu Beginn eines Schuljahres kann die neugewählte Gesamtschülervertretung in ihrer ersten Sitzung beschließen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Schülersprecher der Schule sowie ein Stellvertreter von allen Schülern der Oberschule in geheimer Wahl aus ihrer Mitte gewählt werden soll. Die Wahl erfolgt in der jeweiligen Unterrichtsgruppe. Nach der Wahl kann die Gesamtschülervertretung aus ihrer Mitte bis zu zwei weitere Stellvertreter des Schülersprechers der Schule wählen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Wahlen sollen innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden.
(4) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied der Gesamtschülervertretung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt; andernfalls ist Wahlleiter der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer. Im Fall der Wahl nach Absatz 2 ist Wahlleiter der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
(5) Die Gesamtschülervertretung an einem Oberstufenzentrum wählt abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 aus ihrer Mitte für jede Abteilung einen Schülervertreter oder Studierendenvertreter sowie einen weiteren Schülervertreter oder Studierendenvertreter als Mitglieder der Schulkonferenz sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 2 finden keine Anwendung.

§ 18 Wahlen in den Teilschülervertretungen und Abteilungsschülervertretungen

(1) Die Mitglieder jeder Teilschülervertretung wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Teilschülervertretung und seinen Stellvertreter. Die Teilschülervertretung der gymnasialen Oberstufe (
§ 15 Abs. 1 ) wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Oberstufenausschüsse.
(2) Sind an der Schule Teilkonferenzen oder Teilelternvertretungen gebildet worden, so wählen die Mitglieder der entsprechenden Teilschülervertretung oder, sofern eine solche nicht besteht, die Mitglieder der Gesamtschülervertretung, die in dem entsprechenden Teil der Schule Schülervertreter sind, aus ihrer Mitte je zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gremien.
(3) Für die Wahlen nach Absatz 1 und 2 gilt
§ 17 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Abteilungsschülervertretung oder Abteilungsstudierendenvertretung an einem Oberstufenzentrum wählen aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
den Vorsitzenden der Abteilungsschülervertretung (Abteilungsstudierendenvertretung) und in einem gesonderten Wahlgang drei Stellvertreter,
2.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Abteilungskonferenz.
Ist in einem Oberstufenzentrum eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet worden, wählt die Abteilungsschülervertretung aus ihrer Mitte zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Oberstufenausschüsse. Gehören einer Abteilungsschülervertretung auch Studierendensprecher als Mitglieder an (§ 64 Abs. 4 des Gesetzes), wählt die Abteilungsschülervertretung einen Studierendensprecher und einen Schülersprecher als Vertreter für die Abteilungskonferenz. Sind in einer Abteilung Schülervertretungen oder Studierendenvertretungen nach § 62 Abs. 2 Satz 4, § 64 Abs. 5 Satz 1 oder § 64 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes gebildet worden, wählt jede Schülervertretung oder Studierendenvertretung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie einen Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Abteilungskonferenz. Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied der jeweiligen Schülervertretung oder Studierendenvertretung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt; andernfalls ist Wahlleiter der Abteilungsleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.

§ 19 Sondervorschrift für die Berufsschule

(1) Die einer Tagesschülervertretung der Berufsschule angehörenden Klassenschülersprecher können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Tagesschülersprecher) und seinen Stellvertreter wählen. Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied der Tagesschülervertretung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt; andernfalls ist Wahlleiter der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer.
(2) Wird der Berufsschulunterricht als Blockunterricht durchgeführt, nehmen jeweils die gewählten Vertreter, die Berufsschulunterricht erhalten, die Beteiligungsrechte in den schulischen Gremien wahr; in der Zeit der betrieblichen Ausbildung ruht das Mandat der gewählten Vertreter.

§ 20 Wahlen in den Klassenelternversammlungen

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Klassenelternsprecher.
(2) Die Wahl der Klassenelternsprecher erfolgt in der ersten Klassenelternversammlung, die innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr stattfinden soll. Ist die Klasse neu gebildet worden und spricht sich die Mehrheit der anwesenden Erziehungsberechtigten gegen eine Wahl in der ersten Klassenelternversammlung aus, so wird die Wahl in der zweiten Klassenelternversammlung durchgeführt; diese soll spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden.
(3) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierender Erziehungsberechtigter, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zustimmt; andernfalls ist Wahlleiter der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer. Der Wahlleiter verteilt die Stimmzettel anhand einer Schülerliste. Sind für einen Schüler zwei Erziehungsberechtigte anwesend, so erhält jeder von beiden einen Stimmzettel; ist nur ein einzelner Erziehungsberechtigter anwesend, so erhält dieser zwei Stimmzettel. Übt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes eine Betreuungsperson für mehr als zwei Schüler in derselben Klasse das Erziehungsrecht aus, so erhält sie höchstens vier Stimmzettel.
(4) Haben beide Klassenelternsprecher bei ihrer Wahl die gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist durch Stichwahl festzustellen, wer von ihnen Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 21 Wahlen in den Elternversammlungen der Kerngruppen

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler jeder Kerngruppe einer Gesamtschule wählen aus ihrer Mitte in einem gemeinsamen Wahlgang zwei Elternsprecher der Kerngruppe. Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierender Erziehungsberechtigter, wenn die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zustimmt; andernfalls ist Wahlleiter der Kerngruppenleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer.
§ 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4
gilt entsprechend.
(2) Die Elternsprecher der Kerngruppen einer Klassenstufe wählen aus ihrer Mitte zwei Jahrgangselternsprecher. Die Wahl soll innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierender Elternsprecher einer Kerngruppe.

§ 22 Wahlen der Erziehungsberechtigten in der gymnasialen Oberstufe

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schüler in der Einführungsphase und im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe wählen in einer Teilelternversammlung Elternvertreter für die Teilelternvertretung der gymnasialen Oberstufe. Die Zahl der Elternvertreter ist so zu bemessen, daß für fünfzehn minderjährige Schüler ein Elternvertreter gewählt wird. Die Wahlleitung übernimmt der amtierende Vorsitzende der Gesamtelternvertretung oder einer seiner Stellvertreter; andernfalls ist Wahlleiter ein vom Schulleiter beauftragter Oberstufentutor.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(2) Für die Wahlen in der gymnasialen Oberstufe an einem Oberstufenzentrum gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 23 Wahlen in der Gesamtelternvertretung

(1) Die Mitglieder der Gesamtelternvertretung wählen aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung (Elternsprecher der Schule),
2.
bis zu drei Stellvertreter des Elternsprechers der Schule,
3.
vier Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang vier Stellvertreter,
4.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Gesamtkonferenz,
5.
zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Gesamtschülervertretung,
6.
zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses sowie in einem gesonderten Wahlgang zwei Stellvertreter.
(2) Vor der Wahl der Stellvertreter des Elternsprechers der Schule setzt die Gesamtelternvertretung die Zahl der zu wählenden Stellvertreter fest.
(3) Die in Absatz 1 genannten Wahlen sollen innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr durchgeführt werden.
(4) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Gesamtelternvertretung.

§ 24 Wahlen in den Teilelternvertretungen

(1) Die Mitglieder jeder Teilelternvertretung wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Teilelternvertretung und seinen Stellvertreter. Die Teilelternvertretung der gymnasialen Oberstufe (
§ 22 Abs. 1 ) wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Oberstufenausschüsse.
(2) Sind an der Schule Teilkonferenzen oder Teilschülervertretungen gebildet worden, so wählen die Mitglieder der entsprechenden Teilelternvertretung oder, sofern eine solche nicht besteht, die Mitglieder der Gesamtelternvertretung, die in dem entsprechenden Teil der Schule Elternvertreter sind, aus ihrer Mitte je zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gremien.
(3) Ist an einem Oberstufenzentrum auf Abteilungsebene eine Elternvertretung gebildet worden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), wählt jede Elternvertretung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter; sie kann ferner zwei Vertreter für die Teilnahme an Sitzungen der entsprechenden Abteilungskonferenzen sowie der Oberstufenausschüsse wählen. Die Vorsitzenden der Elternvertretungen und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte gemeinsam zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses; sie sollen verschiedenen Abteilungen angehören.
(4) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Teilelternvertretung.

Abschnitt III Wahlen in den überschulischen Gremien

§ 25 Wahlen in den Bezirksausschüssen

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder eines Bezirksausschusses wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Bezirksausschusses sowie in einem getrennten Wahlgang bis zu drei Stellvertreter.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder eines Bezirksausschusses wählen für die Dauer von zwei Kalenderjahren aus ihrer Mitte in jeweils einem Wahlgang
1.
zwölf Vertreter für den Bezirksschulbeirat sowie mindestens zehn Stellvertreter,
2.
zwei Vertreter für den betreffenden Landesausschuß sowie zwei Stellvertreter.
Vor der Wahl der Stellvertreter nach Satz 1 Nr. 1 setzt der Bezirksausschuß die Zahl der Stellvertreter fest.
(3) Die Wahlen nach Absatz 2 sollen spätestens im Januar des ersten Jahres der Wahlperiode durchgeführt werden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied des Bezirksausschusses. Vor der Wahl der Mitglieder des Bezirksschulbeirates hat der Wahlleiter darauf hinzuweisen, daß Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten und Schulzweige berücksichtigt werden sollen.

§ 26 Wahlen in den Landesausschüssen

Die stimmberechtigten Mitglieder eines jeden Landesausschusses wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Kalenderjahres einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter. Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied des Landesausschusses.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Wahlen in den Schulbeiräten

Die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksschulbeiräte und des Landesschulbeirates wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Kalenderjahres jeweils einen Vorsitzenden und den oder die Stellvertreter des Vorsitzenden. Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied.

Abschnitt IV Wahlanfechtung und Wahlprüfung

§ 28 Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Stelle angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Personen, die zur Teilnahme an der betreffenden Wahl berechtigt waren. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.
(2) Die zuständige Stelle prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
(3) Zuständige Stelle ist bei Wahlen in der einzelnen Schule der Schulleiter oder, wenn dieser bei der angefochtenen Wahl Wahlleiter gewesen ist, sein Vertreter, bei Wahlen in den überschulischen Gremien die Schulaufsichtsbehörde.

§ 29 Wahlprüfung

Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des
§ 28 Abs. 2 Satz 2 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Sofern die Bezirksausschüsse nicht bereits in ihrer ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulverfassungsgesetzes Vertreter gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes gewählt haben, werden zu Beginn des Schuljahres 1979/80 die Vertreter für den betreffenden Landesausschuß gewählt. Die Amtsperiode der nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes gewählten Vertreter endet am 31. Dezember 1980.
(2) Die Amtszeit der nach bisherigem Recht gewählten Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sowie ihrer Stellvertreter endet mit Ablauf des Schuljahres 1978/79.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz vom 25. Oktober 1974 (GVBl. S. 2627), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1976 (GVBl. S. 1576), außer Kraft.
Berlin, den 8. August 1979
Der Senator für Schulwesen
Walter Rasch
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