Gesetz über die Einrichtung eines Ausgleichsamtes Vom 29. November 1979
Gesetz über die Einrichtung eines Ausgleichsamtes
Vom 29. November 1979
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Einrichtung eines Ausgleichsamtes vom 29. November 1979 | 01.01.1980 |
Eingangsformel | 01.01.1980 |
§ 1 | 01.01.1980 |
§ 2 | 01.01.1980 |
§ 3 | 01.01.1980 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Im Land Berlin wird beim Senator für Finanzen ein Ausgleichsamt eingerichtet.
(2) Der Senator für Finanzen bestimmt die Zahl der beim Ausgleichsamt zu bildenden Ausgleichsausschüsse.
(3) Die Beisitzer der beim Ausgleichsamt zu bildenden Ausgleichsausschüsse werden vom Abgeordnetenhaus gewählt.
§ 2
Artikel III des Gesetzes zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 (GVBl. S. 785) tritt außer Kraft.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Stobbe
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