Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivmedizin und Anästhesie Vom 15. Januar 1985
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivmedizin und Anästhesie Vom 15. Januar 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivmedizin und Anästhesie vom 15. Januar 1985 | 18.04.1985 |
Eingangsformel | 18.04.1985 |
§ 1 - Zweck der Weiterbildung | 18.04.1985 |
§ 2 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung | 18.04.1985 |
§ 3 - Unterbrechungen | 18.04.1985 |
§ 4 - Störungen | 18.04.1985 |
§ 5 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 18.04.1985 |
§ 6 - Bildung des Prüfungsausschusses, Prüfungstermin | 18.04.1985 |
§ 7 - Antrag und Zulassung zur Prüfung | 18.04.1985 |
§ 8 - Inhalt der Prüfung | 18.04.1985 |
§ 9 - Verfahren der Prüfung | 18.04.1985 |
§ 10 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt | 18.04.1985 |
§ 11 - Bewertung der Prüfung | 18.04.1985 |
§ 12 - Staatliche Anerkennung | 18.04.1985 |
§ 13 - Wiederholung der Weiterbildung | 18.04.1985 |
§ 14 - Prüfungsausschuß für die besondere Prüfung | 18.04.1985 |
§ 15 - Antrag auf Zulassung zur besonderen Prüfung | 18.04.1985 |
§ 16 - Durchführung der besonderen Prüfung | 18.04.1985 |
§ 17 - Bewertung der besonderen Prüfung | 18.04.1985 |
§ 18 - Staatliche Anerkennung nach besonderer Prüfung | 18.04.1985 |
§ 19 - Inkrafttreten | 18.04.1985 |
Anlage 1 - Staatliche Anerkennung | 18.04.1985 |
Anlage 2 - Staatliche Anerkennung | 18.04.1985 |
Auf Grund des § 5 Abs. 5, §§ 8 und 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen (WMfG) vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 324) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen der Intensivmedizin und der Anästhesie besonders befähigen. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere
1.
die intensivmedizinische Pflege planen und durchführen können und mit den klinischen Krankheitsbildern der Intensivmedizin vertraut sein,
2.
an der Überwachung und Versorgung von Patienten mit Störungen der Vitalfunktionen mitwirken und die Bedienung und Überwachung der entsprechenden Geräte übernehmen können,
3.
Wiederbelebungsmaßnahmen notfalls auch selbständig bis zum Eintreffen des Arztes situationsgerecht durchführen können,
4.
den Anästhesisten bei der Durchführung der Anästhesie und Überwachung der Patienten unterstützen und selbständig die zur Anästhesie benötigten Geräte, Medikamente und Infusionen bereitstellen können und
5.
mit psychosozialen Grundproblemen vertraut sein und berufliche Kenntnisse den Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln können.
§ 2 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt. Sie wird mit einer theoretischen Prüfung abgeschlossen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. An die Stelle des mündlichen Teils kann auch ein praktischer Prüfungsteil treten.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als tätigkeitsbegleitender Lehrgang.
(3) Der Unterricht umfaßt mindestens 780 Unterrichtsstunden je 45 Minuten; davon werden etwa ein Drittel als theoretischer Unterricht und etwa zwei Drittel als praktischer Unterricht angeboten. In den praktischen Unterricht wird ein Kooperationstraining einbezogen. Der Unterricht wird mit mindestens 120 Stunden in Blockform erteilt. Er erstreckt sich auf die Unterrichtsfächer
1. | Intensivpflege . . . . . . . . . . . . . | mit ca. 500 Stunden, |
2. | Anästhesiologie . . . . . . . . . . . . | mit ca. 100 Stunden, |
3. | Gerätetechnik . . . . . . . . . . . . . | mit ca. 120 Stunden, |
4. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen . | mit ca. 60 Stunden. |
In jedem Unterrichtsfach werden Leistungsnachweise erbracht.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung werden unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt. Diese Anteile umfassen bei Vollzeitlehrgängen Zeitblöcke von insgesamt 30 Wochen; bei tätigkeitsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen.
§ 3 Unterbrechungen
(1) Unterbrechungen im Vollzeitlehrgang werden bis zu 20 Lehrgangstagen auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
(2) Bei einem tätigkeitsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr angerechnet
1.
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich zustehenden Zusatzurlaubs,
2.
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere für eine Kur, oder wegen Schwangerschaft insgesamt bis zur Dauer von vier Wochen.
§ 4 Störungen
Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann Lehrgangsteilnehmer, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Weiterbildung nachhaltig stören, von der weiteren Teilnahme an der Weiterbildung ausschließen.
§ 5 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
Eine Weiterbildungsstätte wird zur Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für Intensivmedizin und Anästhesie von der zuständigen Behörde nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen als geeignet anerkannt, wenn
1.
eine mindestens der Anzahl der Unterrichtsfächer entsprechende Anzahl von Unterrichtspersonen zur Verfügung steht, die ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen; sie sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben, ausnahmsweise kann eine entsprechend qualifizierte Unterrichtsperson auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden;
2.
der Leiter der Weiterbildungsstätte seine Befähigung durch eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung als fachlich geeigneter Arzt oder durch eine abgeschlossene intensivmedizinische Weiterbildung als Krankenschwester/-pfleger oder durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit bei der Heranbildung von Krankenschwestern/-pflegern in der Intensivmedizin und Anästhesie nachweisen kann; besteht die Leitung aus einem Kollegium, so sollen dessen Mitglieder interdisziplinär die genannten Befähigungen nachweisen; bei der vorgenannten mindestens fünfjährigen Tätigkeit in der Weiterbildung von Krankenschwestern/-pflegern darf insoweit die Leitungstätigkeit entfallen;
3.
ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer, ein weiterer gleich geeigneter Raum für den Unterricht in Gruppen sowie ein eingerichteter Pausenraum in der Größe eines Unterrichtsraums und die entsprechenden sanitären Einrichtungen, wie Toiletten und Waschräume, vorhanden sind.
§ 6 Bildung des Prüfungsausschusses, Prüfungstermin
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Leitung der Weiterbildungsstätte schlägt vor Beginn eines Weiterbildungslehrgangs für jedes Prüfungsfach (§ 8) mindestens ein Ausschußmitglied als Prüfer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen) und je einen Stellvertreter vor. Die Stellvertreter müssen ebenfalls Lehrkräfte an der Weiterbildungsstätte sein.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine sollen in den letzten drei Wochen des Lehrgangs liegen.
§ 7 Antrag und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Lehrgangsteilnehmer beantragt spätestens sechs Wochen vor Lehrgangsende beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen
1.
die Erlaubnis nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443 / GVBl. S. 1590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568 / GVBl. S. 1634), in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
2.
der Nachweis zur Berufsausübung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen,
3.
eine Bestätigung der Weiterbildungsstätte über die Noten in den einzelnen Unterrichtsfächern.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn
1.
der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 vollständig eingereicht hat und
2.
die aus den Noten der Unterrichtsfächer, die keine Prüfungsfächer sind, gebildete Durchschnittsnote mindestens ausreichend lautet.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote werden Bruchteilergebnisse unter 0,5 abgerundet, ab 0,5 aufgerundet.
§ 8 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Unterrichtsfächer
1.
Intensivpflege,
2.
Anästhesiologie.
§ 9 Verfahren der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung. Er kann Prüfungsteilnehmer, die den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung nachhaltig stören oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig machen oder die Prüfungsleistung verweigern, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Auswahlverfahren oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten durchgeführt. Kombinationen sind möglich. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben - unterteilt nach Prüfungsfächern - erstellt der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der beteiligten Lehrkräfte; er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in verschlossenen Umschlägen aufbewahrt und erst am Prüfungstag den Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgenommen. Es werden Gruppen von mindestens drei, höchstens fünf Prüfungsteilnehmern geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling je Prüfungsfach etwa zehn Minuten dauern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, als Zuhörer zum mündlichen Prüfungsteil zulassen. Der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form einer praktischen Prüfung abgenommen werden, die dreißig Minuten nicht überschreiten soll.
§ 10 Prüfungsversäumnis, Rücktritt
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfungsteilnehmer hat die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen oder wird er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 11 Bewertung der Prüfung
(1) Der mündliche und schriftliche Teil der Prüfung werden in jedem Prüfungsfach von mindestens einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfer nach § 6 Abs. 1 abgenommen und benotet.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Einzelbenotungen der mündlichen und schriftlichen Leistungen in jedem Prüfungsfach eine Note, indem er die Summe der Einzelbenotungen durch ihre Anzahl teilt. Bruchteilergebnisse unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet. Im Benehmen mit den Prüfern darf vom rechnerischen Ergebnis um eine Notenstufe abgewichen werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die für jedes Prüfungsfach festzustellende Gesamtnote nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen. Bruchteilergebnisse unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet.
(4) Über die Prüfung und die Prüfungsergebnisse wird eine Niederschrift gefertigt; sie wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 12 Staatliche Anerkennung
Wer die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen) und darf die Weiterbildungsbezeichnung "Staatlich anerkannte Krankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie" oder "Staatlich anerkannter Krankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie" oder "Staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie" oder "Staatlich anerkannter Kinderkrankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie" führen.
§ 13 Wiederholung der Weiterbildung
Der Antrag auf Wiederholung der Weiterbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen ist bei dem Träger der Weiterbildungsstätte zu stellen, bei dem die vorangegangene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
§ 14 Prüfungsausschuß für die besondere Prüfung
(1) Die besondere Prüfung nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen wird vor einem Prüfungsausschuß bei der Anerkennungsbehörde (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) abgenommen. Dem Prüfungsausschuß gehören an
1.
ein Beauftragter des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats als Vorsitzender und
2.
zwei in der fachspezifischen Weiterbildung tätige Lehrkräfte, davon ein Arzt als stellvertretender Vorsitzender, sowie eine Krankenpflegeperson mit langjähriger Erfahrung in der Anästhesie und Intensivpflege als Prüfer.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie ihre Stellvertreter.
§ 15 Antrag auf Zulassung zur besonderen Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur besonderen Prüfung wird beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht. Dem Antrag sind beizufügen
1.
die Erlaubnis nach § 1 des Krankenpflegegesetzes in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
2.
Nachweise über eine fachbezogene Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen durch Zeugnisse oder Arbeitsbescheinigungen in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur besonderen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 16 Durchführung der besonderen Prüfung
(1) Die Prüfung wird in Form eines Gesprächs von in der Regel 30 Minuten Dauer durchgeführt und hat Schwerpunktkenntnisse und -fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers aus den nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuß soll die Prüfung als Einzelgespräch abhalten. Mit Einverständnis der Prüfungsteilnehmer können auch Gruppen von nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmern geprüft werden. § 9 Abs. 2 und § 10 gelten entsprechend.
§ 17 Bewertung der besonderen Prüfung
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stellen fest, ob der Prüfungsteilnehmer die besondere Prüfung bestanden hat. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Benotung findet nicht statt. Entscheidend ist, daß der Prüfungsteilnehmer zumindest ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in einer fachbezogenen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist.
(2) Über den Verlauf der besonderen Prüfung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift gefertigt; diese wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 18 Staatliche Anerkennung nach besonderer Prüfung
Wer die besondere Prüfung besteht, erhält eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen) und darf die Weiterbildungsbezeichnung "Staatlich anerkannte Krankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie" oder "Staatlich anerkannter Krankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie" oder "Staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie" führen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 1985
Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie
Fink
Anlage 1
(zu § 12)
Staatliche Anerkennung
Frau/Herr
*
__________________________________________________,
geboren am _______________________ in ________________________,
hat an einem Weiterbildungslehrgang an der Weiterbildungsstätte
_______________________________________________________________
vom ___________________________ bis ___________________________
teilgenommen und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß abgelegt.
Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen.
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen vom 9. Februar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 324) erhält sie/er
*
hiermit die staatliche Anerkennung und darf die folgende Weiterbildungsbezeichnung führen:
Staatlich anerkannte(r) Krankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Krankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Kinderkrankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Kinderkrankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Berlin, den
Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie
Im Auftrag
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2
(zu § 18)
Staatliche Anerkennung
Frau/Herr
*
__________________________________________________,
geboren am _______________________ in ________________________,
hat nach mindestens zehnjähriger fachspezifischer, dem Ziel der Weiterbildung entsprechender Tätigkeit die besondere Prüfung nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen (WMfG) vom 9. Februar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 324) vor dem staatlichen Prüfungsausschuß beim Senator für Gesundheit, Soziales und Familie bestanden.
Nach § 3 Abs. 2 WMfG erhält sie/er
*
hiermit die staatliche Anerkennung und darf die folgende Weiterbildungsbezeichnung führen:
Staatlich anerkannte(r) Krankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Krankenpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Kinderkrankenschwester für Intensivmedizin und Anästhesie
*
Berlin, den
Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie
Im Auftrag
Fußnoten
*)
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
Nichtzutreffendes streichen
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