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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Vom 22. November 19941

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst
und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 22. November 19941
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 22. November 1994102.12.1994
Eingangsformel02.12.1994
Artikel I02.12.1994
Artikel II02.12.1994
Artikel III02.12.1994
Anlage - Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie02.12.1994
Abschnitt I02.12.1994
Abschnitt II02.12.1994
Abschnitt III - Übergangsregelungen02.12.1994
Abschnitt IV - Inkrafttreten und Dauer02.12.1994
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Dem am 8. November 1991 unterzeichneten
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel II

In Artikel I des Gesetzes zu dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 2. November 1972 (GVBl. S. 2091), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2730), wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen

Anlage

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem
Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 28. April 1972 (GMBl. 1973 S. 165) bei.

Abschnitt II

[Änderungsanweisungen zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 28. April 1972.]

Abschnitt III Übergangsregelungen

1.
Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
2.
Abweichend von Artikel 16 Abs. 4
in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
3.
Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von
Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens
je eine Stimme.

Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer

1.
Die Frist des Artikels 20 Abs. 1
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
2.
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
3.
Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister Dietmar Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin Senator für Inneres für den
Regierenden Bürgermeister
von Berlin
Heckelmann
Für das Land Brandenburg
Der Minister des Innern A. Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres Sakuth
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten
Herbert Günther
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister L. Kupfer
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium
Gerhard Glogowski
Minister
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister Herbert Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Walter Zuber
Staatsminister des Innern
und für Sport
Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern
Friedel Läpple
Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern
Eggert
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister Hans-Peter Bull
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister
W. Böck
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