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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995

Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. Juni 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. Juni 199505.07.1995
Eingangsformel05.07.1995
§ 105.07.1995
§ 205.07.1995
§ 305.07.1995
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2

Zuständige Behörde für die Durchführung des
Abkommens ist die für den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit zuständige Senatsverwaltung.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. Juni 1999 (GVBl. S. 364) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 1 am 01.05.1996 in Kraft.
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