Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. Juni 1995
Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und
über die Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. Juni 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. Juni 1995 | 05.07.1995 |
Eingangsformel | 05.07.1995 |
§ 1 | 05.07.1995 |
§ 2 | 05.07.1995 |
§ 3 | 05.07.1995 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen wird zugestimmt.
(2) Das
Abkommen
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
Zuständige Behörde für die Durchführung des
Abkommens
ist die für den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit zuständige Senatsverwaltung.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das
Abkommen
nach seinem
Artikel 13 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
*
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
Fußnoten
*)
Entsprechend der Bekanntmachung vom 19. Juni 1999 (GVBl. S. 364) tritt der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 13 Abs. 1
am 01.05.1996 in Kraft.
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