Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Kamera-Assistenz von der ehemaligen Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Kamera-Assistenz-Gesetz) Vom 9. Juli 1999
Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Kamera-Assistenz von der ehemaligen Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Kamera-Assistenz-Gesetz) Vom 9. Juli 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Verlagerung der Ausbildung im Fach Kamera-Assistenz von der ehemaligen Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik an die Technische Fachhochschule Berlin (Kamera-Assistenz-Gesetz) vom 9. Juli 1999 | 17.07.1999 |
Eingangsformel | 17.07.1999 |
§ 1 | 17.07.1999 |
§ 2 | 17.07.1999 |
§ 3 | 17.07.1999 |
§ 4 | 17.07.1999 |
§ 5 | 17.07.1999 |
§ 6 | 17.07.1999 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der an der ehemaligen Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik angebotene Bildungsgang Kamera-Assistenz wird am 1. April 2000 an die Technische Fachhochschule Berlin verlagert und als Fachhochschulstudiengang Audiovisuelle Medien weitergeführt.
§ 2
(1) Auf Grund von § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden die im Zeitpunkt der Verlagerung dem Bildungsgang Kamera-Assistenz zuzuordnenden Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin in den Dienst der Technischen Fachhochschule Berlin übernommen. Soweit es sich hierbei um Lehrkräfte handelt, verbleiben sie in den bisherigen Ämtern. Die für die Versorgungslastenverteilung gemäß § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn gelten mit der Übernahme gemäß Satz 1 als erteilt.
(2) Die Technische Fachhochschule Berlin tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Verlagerung mit dem Land Berlin bestehenden Arbeitsverhältnissen der dem Bildungsgang Kamera-Assistenz zuzuordnenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich und unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Verlagerung in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Technische Fachhochschule Berlin wird die vom Land Berlin nach den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten und Bewährungszeiten weiter berücksichtigen. Artikel XV des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) findet weiterhin Anwendung.
§ 3
(1) Die bisher im Haushalt des Landes Berlin für die Ausbildung im Bildungsgang Kamera-Assistenz nachgewiesenen Einnahmen und die Ausgaben sind vom Zeitpunkt der Verlagerung an im Haushalt der Technischen Fachhochschule Berlin zu veranschlagen.
(2) Die Stellen für Lehrkräfte werden, entsprechend dem Bedarf, nach Maßgabe von Entscheidungen des Kuratoriums der Technischen Fachhochschule Berlin als Stellen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen ausgebracht.
§ 4
Das bewegliche Anlagevermögen der Fachschule, soweit es bisher im Bildungsgang Kamera-Assistenz genutzt wird, geht in das Eigentum der Technischen Fachhochschule Berlin über. Sie tritt in die zwischen der Hochschule der Künste Berlin und dem Land Berlin abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Nutzung des Gebäudes Einsteinufer 43 bis 53 vom 23. September 1988, geändert durch Vereinbarung vom 15. Februar 1996, an Stelle des Landes Berlin insoweit ein, als die Ausbildung im Fach Kamera-Assistenz betroffen ist; die Technische Fachhochschule Berlin, die Hochschule der Künste Berlin und das Land Berlin führen die entsprechenden Änderungen der Vereinbarung herbei. Die bisherige Zuständigkeit für die Bauunterhaltung der Einrichtung bleibt unberührt.
§ 5
(1) Ab Sommersemester 2000 werden Studierende nur noch in den neuen Fachhochschulstudiengang Audiovisuelle Medien aufgenommen. Dies gilt auch für Bewerber und Bewerberinnen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befähigungsprüfung bestanden haben.
(2) Die Technische Fachhochschule Berlin beschließt rechtzeitig vor Beginn des neuen Studiengangs eine Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnung.
(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt der Umwandlung im bisherigen Bildungsgang Kamera-Assistenz befinden und die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule besitzen, können nach Abschluss dieser Ausbildung in einem Erweiterungsstudiengang den Fachhochschulabschluss erwerben.
(4) Studierende im bisherigen Bildungsgang Kamera-Assistenz werden von dem gemäß § 2 an die Technische Fachhochschule Berlin wechselnden Personal nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter unterrichtet. Bis zum Auslaufen des bisherigen Bildungsgangs bleibt der Status der Studierenden unverändert. § 2 Abs. 8 des Berliner Hochschulgesetzes findet auf diesen Personenkreis keine Anwendung.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Annette F u g m a n n-H e e s i n g Bürgermeisterin
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