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    DE - Landesrecht Berlin

    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Vom 5. Oktober 1999

    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
    nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz
    und dem Ausgleichsleistungsgesetz auf das Landesamt zur Regelung
    offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt
    Vom 5. Oktober 1999
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt vom 5. Oktober 199901.10.1999
    Eingangsformel01.10.1999
    § 101.10.1999
    § 201.10.1999
    Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
    in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) in Verbindung mit
    § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes
    vom 14. Mai 1999 (GVBl. S. 190) wird verordnet:

    § 1

    Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem
    Vermögensgesetz , dem Entschädigungsgesetz
    und dem Ausgleichsleistungsgesetz
    wird auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt übertragen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.
    Berlin, den 5. Oktober 1999
    Senatsverwaltung für Finanzen
    Fugmann-Heesing
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