SektAss-APrO
DE - Landesrecht Berlin

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten (SektAss-APrO) Vom 3. August 1984

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten (SektAss-APrO) Vom 3. August 1984
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II § 3 des Gesetzes vom 15.10.2001 (Nds. GVBl. S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten (SektAss-APrO) vom 3. August 198430.08.1984
Eingangsformel30.08.1984
§ 1 - Ausbildungsziel30.08.1984
§ 2 - Ausbildung30.08.1984
§ 3 - Staatliche Prüfung30.08.1984
§ 4 - Prüfungsausschuß30.08.1984
§ 5 - Zulassung zur Prüfung21.10.2001
§ 6 - Praktischer Teil der Prüfung30.08.1984
§ 7 - Mündlicher Teil der Prüfung30.08.1984
§ 8 - Niederschrift30.08.1984
§ 9 - Benotung30.08.1984
§ 10 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung30.08.1984
§ 11 - Versäumnis und Rücktritt30.08.1984
§ 12 - Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung30.08.1984
§ 13 - Prüfungsunterlagen30.08.1984
§ 14 - Berufspraktikum30.08.1984
§ 15 - Inkrafttreten30.08.1984
Anlage 1 - Lehrplan für die Ausbildung zum medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten (eine Unterrichtsstunde = 45 Min.)30.08.1984
Anlage 230.08.1984
Anlage 330.08.1984
Anlage 430.08.1984
Anlage 530.08.1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) wird verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll den Lehrgangsteilnehmer befähigen, an anatomischen und pathologischen Instituten auf folgenden Gebieten der Anatomie und Pathologie mitzuwirken:
1.
Obduktion,
2.
Fixierungs- und Konservierungsverfahren verschiedener Art (einschließlich Einbalsamierung),
3.
anatomische Präparation (Feucht- und Trockenpräparation, Injektions- und Korrosionsverfahren, Reproduktions- und Abformverfahren), Einrichtung und Aufbau einer Sammlung von Präparaten,
4.
Desinfektion und Sterilisation,
5.
Fotografie.

§ 2 Ausbildung

(1) Der sechsmonatige Lehrgang nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs umfaßt
1.
im ersten Abschnitt einen dreimonatigen theoretischen Unterricht an der Lehranstalt,
2.
im zweiten Abschnitt eine zweimonatige praktische Unterweisung in Aufgaben des medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten an einem anatomischen oder pathologischen Institut,
3.
im dritten Abschnitt einen einmonatigen theoretischen Unterricht an der Lehranstalt.
Er umfaßt mindestens die in Anlage 1 festgelegten Ausbildungsfächer, Übungen und Stundenzahlen.
(2) Während der praktischen Unterweisung ist von den Lehrgangsteilnehmern ein Berichtsbuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.
(3) Auf die Dauer des Lehrgangs werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Gesamtdauer von fünfzehn Ausbildungstagen angerechnet.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Leiter der Lehranstalt eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf den sechsmonatigen Lehrgang anrechnen, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Zwischen dem praktischen und mündlichen Teil der Prüfung soll mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden,
2.
höchstens vier Lehrkräften, die während des Lehrgangs Unterricht erteilt haben, als Prüfer.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter.
(2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Lehrgangs über den Leiter der Lehranstalt an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Behörde zu richten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
eine Bescheinigung des Leiters der Lehranstalt über die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang nach dem Muster der Anlage 3,
3.
das Berichtsbuch nach § 2 Abs. 2.
(4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling praktische Aufgaben in der Sektion und in der Organpräparation oder -konservierung zu lösen, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den nach Absatz 2 bestimmten Prüfern festlegt. Für die Lösung der Aufgaben stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.
(2) Die Leistungen des Prüflings in der einzelnen Prüfungsaufgabe werden von zwei durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern abgenommen und nach § 9 benotet.

§ 7 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in der Anlage 1 unter den Nummern 2 bis 4, 7 und 10 bis 13 genannten Lehrfächer.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Prüfung. Die Prüflinge werden nach einem von ihm festgesetzten Prüfungsplan einzeln oder in Gruppen bis zu fünf Prüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als vierzig Minuten dauern.
(3) Jedes Prüfungsfach wird von einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfer abgenommen und nach § 9 benotet.

§ 8 Niederschrift

Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die Prüfungsgegenstände, die Prüfer, die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsaufgaben und -fächer, die Noten für die einzelnen Prüfungsteile sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfern unterschrieben.

§ 9 Benotung

(1) Die Leistungen jedes Prüflings in den praktischen Prüfungsaufgaben sowie in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung werden wie folgt benotet:
sehr gut (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs), ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für den praktischen und mündlichen Teil der Prüfung in der Weise, daß die Summe der Noten des betreffenden Prüfungsteils durch die Anzahl der jeweiligen Einzelnoten geteilt wird. Dabei lautet die Prüfungsnote für den praktischen und mündlichen Teil der Prüfung
"sehr gut" bei Werten bis 1,5,
"gut" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
"befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
"ausreichend" bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster der Anlage 4.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
(3) Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung und jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung kann einmal, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Prüfung, frühestens aber nach drei Monaten, wiederholt werden. Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Behörde kann die Fristen der Zulassung zur Wiederholungsprüfung aus zwingenden Gründen verlängern.

§ 11 Versäumnis und Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder Wiederholungsprüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, das Versäumnis oder die Unterbrechung der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung

(1) Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge darüber belehrt, daß die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und jede Kontaktaufnahme mit anderen Prüflingen unzulässig sind.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört, sich eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig gemacht haben, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der Prüfung zulässig.
(3) Wird nach Abschluß der Prüfung eine Täuschung bekannt oder festgestellt, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 13 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14 Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs wird innerhalb eines Jahres nach bestandener Prüfung an von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats hierzu ermächtigten Instituten für Anatomie, Pathologie oder Gerichtsmedizin oder pathologischen Instituten von Krankenhäusern unter Aufsicht eines entsprechend spezialisierten Arztes abgeleistet.
(2) Die Praktikanten sollen in dieser Zeit nachweisen, daß sie die persönliche und fachliche Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten besitzen.
(3) Wird das Berufspraktikum über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus länger als zehn Ausbildungstage wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen unterbrochen, so wird die über diese Frist hinausgehende Zeit nachgeleistet.
(4) Nach ordnungsgemäßer Ableistung des Berufspraktikums wird dem Praktikanten von dem Leiter des Instituts eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Wird eine Bescheinigung nicht erteilt, weil die praktische Tätigkeit ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß abgeleistet wurde, so wird das ganze Berufspraktikum oder sein betreffender Teil wiederholt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. August 1984
Oxfort
Senator für den Senator für Gesundheit, Soziales und Familie

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1
Lehrplan für die Ausbildung zum medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten
(eine Unterrichtsstunde = 45 Min.)
1. Einführung in das Aufgabengebiet des Sektions- und Präparationsassistenten 2 Stunden
Aufgabe und Bedeutung der Sektion in der modernen Medizin,
Allgemeine Krankheitslehre,
Berufskrankheiten 32 Stunden
2. Grundlagen der Anatomie 62 Stunden
3. Grundlagen der Physiologie 60 Stunden
4. Hygiene, Mikrobiologie, Desinfektion 30 Stunden
5. Tierpflege, Tierstallwartung 10 Stunden
6. Einführung in das Aufgabengebiet der Gerichtsmedizin 24 Stunden
7. Berufskunde, Einführung in das Gesundheitsrecht, Strafrecht, Bürgerliche Recht und das Verwaltungsrecht; Staatsbürgerkunde 38 Stunden
8. Saal- und Kapellendienst, Umgang mit Bestattern und Leidtragenden 8 Stunden
9. Instrumentenkunde, Schriftverkehr 8 Stunden
10. Assistenz bei der Durchführung von Sektionen, Sektionsmethoden, Sektions- und Präparationsübungen 78 Stunden
11. Präparationsübungen, Herrichten und Aufstellen von Sammlungspräparaten, Mazeration, Entfettung, Injektions- und Korrosionsmethoden, Konservieren ganzer Organe 78 Stunden
12. Fotografie und Grundbegriffe der Optik 60 Stunden
13. Unfallverhütung, Erste Hilfe 10 Stunden
insgesamt 500 Stunden

Anlage 2

zu § 2 Abs. 2
Berichtsbuch über die praktische Unterweisung
Ausbildungsstelle Datum Sachgebiete lt. Ausbildungsplan Einzelheiten der Beschäftigung Sichtvermerk des Ausbildungsleiters
von bis

Anlage 3

zu § 5 Abs. 3 Nr. 2
Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten
Herr/Frau _____________________________________________________
geboren am ________________________ in ________________________
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________
an einem Lehrgang für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten an der unten bezeichneten Ausbildungsstätte regelmäßig teilgenommen.
Der/Die Genannte hat während der oben genannten Zeit den Lehrgang unterbrochen durch
Erkrankungen _______ Tage
Sonstige Unterbrechungen _______ Tage.
Berlin, den
Unterschrift des Leiters und Bezeichnung der Lehranstalt

Anlage 4

zu § 10 Abs. 1
Zeugnis über die staatliche Prüfung als medizinischer Sektions- und Präparationsassistent
Herr/Frau _____________________________________________________
geboren am ________________________ in _________________________
hat in der Zeit vom ___________________ bis ___________________
an einem Lehrgang für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten teilgenommen und
am ___________________________
vor dem staatlichen Prüfungsausschuß die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über die Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) mit folgendem Ergebnis bestanden:
Praktischer Teil der Prüfung _________________________________
Mündlicher Teil der Prüfung _________________________________
Berlin, den_______________________________________
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 5

zu § 14 Abs. 4
Bescheinigung über die Ableistung des Berufspraktikums nach § 14 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinische Sektions- und Präparationsassistenten
Herr/Frau _____________________________________________________
geboren am ________________________ in _________________________
hat in der unten bezeichneten Einrichtung in der Zeit
vom ___________________________ bis ___________________________
das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Sektions- und Präparationsassistenten ordnungsgemäß abgeleistet. Das Berufspraktikum wurde - nicht - wie folgt - unterbrochen.
Der/Die Genannte hat während der oben genannten Zeit den Lehrgang unterbrochen durch.
_______________________
Ausbildungsstätte
Berlin, den___________________________________________
Unterschrift des Ärztlichen Leiters
Markierungen
Leseansicht