Desinfektoren-APrO
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (Desinfektoren-APrO) Vom 16. Januar 1984

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (Desinfektoren-APrO) Vom 16. Januar 1984
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 15.10.2001 (Nds. GVBl. S. 540)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren (Desinfektoren-APrO) vom 16. Januar 198415.02.1984
Eingangsformel15.02.1984
§ 1 - Ausbildungsziel15.02.1984
§ 2 - Ausbildung15.02.1984
§ 3 - Staatliche Prüfung15.02.1984
§ 4 - Prüfungsausschuß15.02.1984
§ 5 - Zulassung zur Prüfung21.10.2001
§ 6 - Praktischer Teil der Prüfung15.02.1984
§ 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung15.02.1984
§ 8 - Mündlicher Teil der Prüfung15.02.1984
§ 9 - Niederschrift15.02.1984
§ 10 - Benotung15.02.1984
§ 11 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung15.02.1984
§ 12 - Versäumnis und Rücktritt15.02.1984
§ 13 - Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung15.02.1984
§ 14 - Prüfungsunterlagen15.02.1984
§ 15 - Inkrafttreten15.02.1984
Anlage 115.02.1984
Anlage 2 - Berichtsbuch über die praktische Unterweisung15.02.1984
Anlage 3 - Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren15.02.1984
Anlage 4 - Zeugnis über die staatliche Prüfung als Desinfektor15.02.1984
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919) wird verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll den Lehrgangsteilnehmer befähigen, im Gesundheitsdienst im Rahmen der Seuchenbekämpfung insbesondere auf folgenden Gebieten mitzuwirken:
1.
Ermittlung, Feststellung und Bekämpfung tierischer Schädlinge, die für die menschliche Gesundheit Bedeutung haben,
2.
Desinfektion und Entwesung von Räumen und Gegenständen,
3.
spezielle Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und Tieren.

§ 2 Ausbildung

(1) Der dreimonatige Lehrgang nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Unterweisung in einer hierzu geeigneten Desinfektionsanstalt.
(2) Von den Lehrgangsteilnehmern wird über die praktische Unterweisung ein Berichtsbuch nach Muster der Anlage 2 geführt.
(3) Auf die Dauer des Lehrgangs werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zehn Ausbildungstagen angerechnet.

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Zwischen den Teilen der Prüfung soll jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
einem Arzt oder einer Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzenden,
2.
Lehrkräften, die den Prüflingen Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben, als Prüfer.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen Stellvertreter.
(2) Die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe in Berlin zuständige Stelle bestellt für jede Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Wochen vor Ende des Lehrgangs über den Leiter des Lehrgangs an die für die Prüfungsangelegenheiten der Medizinalfachberufe zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter des Lehrgangs fest.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei bestehender Lebenspartnerschaft auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
eine Bescheinigung des Leiters des Lehrgangs über die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang nach dem Muster der Anlage 3,
3.
das Berichtsbuch nach § 2 Abs. 2,
4.
bei Wiederholungsprüfungen der Nachweis, daß der Prüfling den Auflagen des Prüfungsausschusses nachgekommen ist.
(4) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden; eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

§ 6 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling praktische Aufgaben aus den in der Anlage 1 in den Abschnitten III bis V genannten Lehrstoffgebieten zu lösen, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den nach Absatz 2 bestimmten Prüfern festlegt. Für die Lösung der Aufgaben stehen dem Prüfling höchstens fünfundvierzig Minuten zur Verfügung.
(2) Die Leistungen des Prüflings in der einzelnen Prüfungsaufgabe werden von zwei durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern abgenommen und nach § 10 benotet.

§ 7 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit. Sie umfaßt Aufgaben aus allen in der Anlage 1 in den Abschnitten I bis IV genannten Lehrstoffgebieten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus ihm vom Leiter des Lehrgangs eingereichten Vorschlägen aus. Der Aufsichtsführende wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(2) Der Prüfling kann unter zwei verschiedenen Aufgabenstellungen wählen. Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(3) Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern nach § 10 benotet.

§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer des mündlichen Teils der Prüfung sind die in Anlage 1 in den Abschnitten II bis IV genannten Lehrstoffgebiete. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als dreißig Minuten dauern.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Prüfung. Die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsfächern werden nach einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzten Prüfungsplan von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfern abgenommen und jeweils nach § 10 benotet.

§ 9 Niederschrift

Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die Prüfungsgegenstände, die Prüfer, die Prüfungsnoten, die Gesamtnote sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfern unterschrieben.

§ 10 Benotung

(1) Die Leistungen jedes Prüflings in den praktischen Prüfungsaufgaben, der schriftlichen Aufsichtsarbeit und in den mündlichen Prüfungsfächern werden von den jeweiligen Prüfern wie folgt benotet:
sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Aus den Noten der jeweiligen Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für den praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gesamtnote der Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Weise, daß die Summe der Noten für den praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung durch drei geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote
"sehr gut" bei Werten bis unter 1,5,
"gut" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
"befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
"ausreichend" bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 11 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Nach bestandener Prüfung (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs) erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster der Anlage 4.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
(3) Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, die schriftliche Aufsichtsarbeit und jedes Prüfungsfach des mündlichen Teils der Prüfung können einmal innerhalb eines halben Jahres nach dem Tage der nichtbestandenen Prüfung wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Zulassung zur Wiederholung von bestimmten Auflagen abhängig machen.

§ 12 Versäumnis und Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumnis oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Unerlaubte Hilfsmittel, Täuschung

(1) Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge darüber belehrt, daß die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel und jede Kontaktaufnahme mit anderen Prüflingen unzulässig sind.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört, sich eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig gemacht haben, die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewerten. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der Prüfung zulässig.
(3) Wird nach Abschluß der Prüfung eine Täuschung bekannt oder festgestellt, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 14 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. Januar 1984
Der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie Fink

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1
Lehrplan für die Ausbildung von Desinfektoren
(eine Unterrichtsstunde = 45 Minuten)
Unterrichtsstunden
I. Allgemeine Grundlagen
1. Berufskunde 2
2. Tätigkeit des Desinfektors in der Desinfektionsanstalt, im Gesundheitsamt und im Außendienst 4
3. Tätigkeit des Desinfektors im Bereich des Veterinärwesens 2
4. Tätigkeit des Desinfektors im gesundheitlichen Umweltschutz 4
5. Tätigkeit des Desinfektors im Krankenhaus ... 2
6. Erste Hilfe 6
7. Unfallverhütung 6
8. Rechts- und Verwaltungskunde für die Aufgaben des Desinfektors
Allgemeines Verwaltungsrecht, Einführung und Definition von Rechtsbegriffen, öffentliches und privates Recht, Verwaltungsakte, Ermessen, Organisation der öffentlichen Verwaltung 6
Spezielle Rechts- und Verwaltungsfragen, Beamtenhaftungsrecht, Regreß, strafbare Handlungen, Verhalten als Zeuge vor Gericht 6
II. Mikrobiologische Grundlagen
1. Art, Lebensweise, Vorkommen von Krankheitserregern 12
2. Besonderheiten bei Untersuchungsmaterialien, technische Behandlung der Proben bis zur Untersuchung, Vernichtung der Proben und Kulturen nach der Untersuchung 6
3. Besonderheiten bei der Behandlung von menschlichem Untersuchungsmaterial 6
4. Besonderheiten bei der Behandlung von tierischem Untersuchungsmaterial 8
III. Grundlagen der Seuchenbekämpfung
1. Grundbegriffe bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten 4
2. Wichtige Kenntnisse über Erreger von übertragbaren Krankheiten beim Menschen (BSeuchG) 10
3. Laufende und Schlußdesinfektion bei der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten beim Menschen 10
4. Wichtige Kenntnisse bei der Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz - TierSG -) 6
5. Laufende und Schlußdesinfektion sowie Entwesung bei der Bekämpfung von Tierseuchen 6
6. Besonderheiten bei der Desinfektion von
a) Schiffen und Hafenanlagen
b) Verkehrsmitteln, auch Luftfahrzeugen
c) Krankentransportmitteln
d) Küchen- und Lebensmittelbetrieben einschl. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe; Kühlhäusern
e) Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
f) Futtermitteln
g) Stallungen und Tiertransportfahrzeugen, Tierkörperbeseitigungsanstalten
h) Trinkwasserversorgungsanlagen
i) Abwasser und Müll
k) Krankenhaus- und Laboratoriumsabfällen
IV. Grundlagen der Bekämpfung von Schädlingen und Parasiten in Krankenanstalten und im öffentlichen Gesundheitsdienst
1. Mäuse, Ratten, andere Nagetiere 4
2. Insekten und Spinnentiere 8
3. Tierische und pflanzliche Parasiten am Menschen (z. B. Läuse, Milben, Pilze, Würmer) 6
V. Aufgaben einer Desinfektionsanstalt einschl. Betrieb und Organisation
1. Apparatebedienung, Desinfektionsverfahren, Durchführung von Wohnungs- und Hausdesinfektionen usw. 100
2. Bedienung von Autoclaven (Sterilisationsanlagen) 12
Unterrichtsstunden: 260
Wiederholungsstunden: 20
Stunden insgesamt: 280

Anlage 2

zu § 2 Abs. 2
Berichtsbuch über die praktische Unterweisung
Ausbildungsstelle Datum von bis Sachgebiet lt. Ausbildungsplan Einzelzeiten der Beschäftigung Sichtvermerk des Ausbildungsleiters

Anlage 3

zu § 5 Abs. 3 Nr. 2
Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren
Herr/Frau ______________________________________________________
geboren am _________________________ in ________________________
hat in der Zeit von ___________________ bis ____________________
an einem Lehrgang für Desinfektoren an der unter bezeichneten Ausbildungsstätte regelmäßig teilgenommen.
Der/Die Genannte hat während der oben genannten Zeit den Lehrgang unterbrochen durch:
Erkrankungen _____________ Tage
Sonstige Unterbrechungen _____________ Tage.
Berlin, den
Der Leiter des Lehrgangs

Anlage 4

zu § 11 Abs. 1
Zeugnis über die staatliche Prüfung als Desinfektor
Herr/Frau ______________________________________________________
geboren am _________________________ in ________________________
hat am _______________________ vor dem staatlichen Prüfungsausschuß den praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Desinfektoren nach § 8 des Gesetzes über Medizinalfachberufe und den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs vom 15. Juni 1983 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 919) mit der Gesamtnote
____________________
bestanden.
Berlin, den
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
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