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DE - Landesrecht Berlin

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung Vom 24. Februar 2003

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung Vom 24. Februar 2003
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. Juli 2004(GVBl. S. 304) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 am 29.07.2004 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung vom 24. Februar 200329.07.2004
Eingangsformel29.07.2004
Artikel 1 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen29.07.2004
Artikel 2 - Durchführung und Aufsicht29.07.2004
Artikel 3 - Gebührenerhebung29.07.2004
Artikel 4 - Kündigung29.07.2004
Artikel 5 - Ratifikation29.07.2004
Das Land Brandenburg und das Land Berlin schließen mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Notfallrettung zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu regeln, folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg und die Berliner Feuerwehr können öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Notfallrettung abschließen.
(2) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg bedürfen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Vereinbarung geltend macht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg ergänzend.
(3) Die in den Ländern Brandenburg und Berlin stationierten Rettungs- und Verlegungshubschrauber können von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes und der Berliner Feuerwehr grenzüberschreitend eingesetzt werden. Das Nähere regeln die für die Luftrettung zuständigen obersten Landesbehörden.

Artikel 2 Durchführung und Aufsicht

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.

Artikel 3 Gebührenerhebung

Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.

Artikel 4 Kündigung

Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

Artikel 5 Ratifikation

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
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Fußnoten
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Entsprechend der Bekanntmachung vom 28. Juli 2004(GVBl. S. 304) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 am 29.07.2004 in Kraft.
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