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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin Vom 15. Mai 2003

Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher
im Lebensmittelverkehr im Land Berlin
Vom 15. Mai 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher im Lebensmittelverkehr im Land Berlin vom 15. Mai 200324.05.2003
Eingangsformel24.05.2003
§ 1 - Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes24.05.2003
§ 2 - Information der Verbraucherinnen und Verbraucher24.05.2003
§ 3 - Information der anderen Länder24.05.2003
§ 4 - Inkrafttreten24.05.2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht informieren zu können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände im Sinne der Begriffsbestimmungen des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
es in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher

(1) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher über Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(2) Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Umstände des Einzelfalls die Annahme begründen, dass bei zahlreichen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gegenwärtiger Bedarf an Aufklärung über die in Absatz 1 genannten Verstöße besteht.
(3) Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher umfasst die Angaben der Produktbezeichnung und der Hersteller- oder Handelsfirma, unter deren Namen das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Herstellerfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt herstellt. Handelsfirma im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt. Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher setzt das Vorliegen eines amtlichen Untersuchungsergebnisses oder eines amtlichen Gutachtens über die in Absatz 1 genannten Verstöße voraus. Dabei sind alle Angaben, die die betroffene Partie eingrenzen, zu machen.
(4) Die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher soll unterbleiben, wenn der Hersteller oder Händler die Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig in geeigneter Form informiert. Sie kann unterbleiben, wenn er die betroffene Partie zurückruft.
(5) Bevor die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden, ist die Hersteller- oder Handelsfirma zu hören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Information der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig erscheint.

§ 3 Information der anderen Länder

Die für die Lebensmittelüberwachung jeweils zuständigen obersten Landesbehörden der anderen Länder sind über Maßnahmen nach
§ 2 zu informieren.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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