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DE - Landesrecht Berlin

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung Vom 9. März 2004

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
Vom 9. März 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung vom 9. März 200413.03.2004
Eingangsformel13.03.2004
Artikel I - Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung13.03.2004
Artikel II - Schlussvorschriften13.03.2004
§ 113.03.2004
§ 113.03.2004
§ 213.03.2004
§ 213.03.2004
§ 313.03.2004
§ 313.03.2004
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes
in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

Artikel I Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

[Änderungsanweisungen zur Verwaltungs-Laufbahnverordnung
in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720.]

Artikel II Schlussvorschriften

§ 1

Von den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung darf
1.
innerhalb von einem Jahr,
2.
innerhalb von sechs Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 59. Lebensjahr vollendet haben,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.

§ 1

Von den Vorschriften des
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
darf
1.
innerhalb von einem Jahr,
2.
innerhalb von sechs Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 59. Lebensjahr vollendet haben,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.

§ 2

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

§ 2

Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die
Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres
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