Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung Vom 9. März 2004
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
Vom 9. März 2004
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung vom 9. März 2004 | 13.03.2004 |
Eingangsformel | 13.03.2004 |
Artikel I - Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung | 13.03.2004 |
Artikel II - Schlussvorschriften | 13.03.2004 |
§ 1 | 13.03.2004 |
§ 1 | 13.03.2004 |
§ 2 | 13.03.2004 |
§ 2 | 13.03.2004 |
§ 3 | 13.03.2004 |
§ 3 | 13.03.2004 |
Auf Grund des
§ 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes
in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:
Artikel I Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
[Änderungsanweisungen zur
Verwaltungs-Laufbahnverordnung
in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720.]
Artikel II Schlussvorschriften
§ 1
Von den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
der Verwaltungs-Laufbahnverordnung darf
1.
innerhalb von einem Jahr,
2.
innerhalb von sechs Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 59. Lebensjahr vollendet haben,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.
§ 1
Von den Vorschriften des
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
darf
1.
innerhalb von einem Jahr,
2.
innerhalb von sechs Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 59. Lebensjahr vollendet haben,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.
§ 2
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.
§ 2
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die
Verwaltungs-Laufbahnverordnung
in der geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister | Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres |
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister | Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres |
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