LAnpG - 2. BesVNG
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Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG- LAnpG - 2. BesVNG) Vom 22. Juni 1977

Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts
an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
(Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG- LAnpG - 2. BesVNG)
Vom 22. Juni 1977
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. II § 2 und Art. III § 3 aufgehoben durch Nr. 23 des Gesetzes vom 04.03.2005 (GVBl. S. 125)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Anpassung des Besoldungsrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Landesanpassungsgesetz zum 2. BesVNG - LAnpG - 2. BesVNG) vom 22. Juni 197701.07.1977
Eingangsformel01.07.1977
Artikel I - Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes01.07.1977
Artikel II - Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung01.07.1977
§ 101.01.1989
§ 101.01.1989
§ 2 - aufgehoben17.03.2005
§ 2 - aufgehoben17.03.2005
Artikel III - Übergangs- und Schlußvorschriften01.07.1977
§ 1 - aufgehoben01.01.1985
§ 1 - aufgehoben01.01.1985
§ 2 - Überleitungszulage, Ausgleichszulage01.01.1985
§ 2 - Überleitungszulage, Ausgleichszulage01.01.1985
§ 3 - aufgehoben17.03.2005
§ 3 - aufgehoben17.03.2005
§ 4 - Verweisung in anderen Vorschriften01.07.1977
§ 4 - Verweisung in anderen Vorschriften01.07.1977
§ 5 - (aufgehoben)01.01.1985
§ 5 - (aufgehoben)01.01.1985
§ 6 - (aufgehoben)16.02.2003
§ 6 - (aufgehoben)16.02.2003
§ 7 - Inkrafttreten01.07.1977
§ 7 - Inkrafttreten01.07.1977
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel II Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 1

(1) Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3
der Reichsversicherungsordnung für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 und 4 zuzuordnen. Dabei sind
1.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2.
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3.
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschärtsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Mitglieder Besoldungsgruppen
bis zu 15000 A 12, A 13, A 14
15001 bis 35000 A 13, A 14, A 15
35001 bis 60000 A 14, A 15, A 16
60001 bis 100000 A 15, A 16, B 2
100001 bis 300000 A 16, B 2, B 3
300001 bis 600000 B 2, B 3, B 4
ab 600001 B 3, B 4, B 5.
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen:
Landesverband Besoldungsgruppen
1. der Innungskrankenkassen A 13, A 14, A 15
2. der Betriebskrankenkassen A 14, A 15, A 16.

§ 1

(1) Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den
§§ 351 bis 357
, § 413 Abs. 2 ,
§ 414 b Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes
, insbesondere das für die Landesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen nach näherer Bestimmung der Absätze 3 und 4 zuzuordnen. Dabei sind
1.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2.
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3.
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschärtsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Mitglieder Besoldungsgruppen
bis zu 15000 A 12, A 13, A 14
15001 bis 35000 A 13, A 14, A 15
35001 bis 60000 A 14, A 15, A 16
60001 bis 100000 A 15, A 16, B 2
100001 bis 300000 A 16, B 2, B 3
300001 bis 600000 B 2, B 3, B 4
ab 600001 B 3, B 4, B 5.
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen:
Landesverband Besoldungsgruppen
1. der Innungskrankenkassen A 13, A 14, A 15
2. der Betriebskrankenkassen A 14, A 15, A 16.

§ 2 aufgehoben

§ 2 aufgehoben

Artikel III Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1 aufgehoben

§ 1 aufgehoben

§ 2 Überleitungszulage, Ausgleichszulage

(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten oder Richters, so gilt Artikel IX §§ 11 bis 13
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
entsprechend.

§ 2 Überleitungszulage, Ausgleichszulage

(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten oder Richters, so gilt Artikel IX
§§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) entsprechend.

§ 3 aufgehoben

§ 3 aufgehoben

§ 4 Verweisung in anderen Vorschriften

Wird in anderen Vorschriften als denen dieses Gesetzes auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben worden sind, treten an ihre Stelle die geänderten oder neuen Vorschriften.

§ 4 Verweisung in anderen Vorschriften

Wird in anderen Vorschriften als denen dieses Gesetzes auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben worden sind, treten an ihre Stelle die geänderten oder neuen Vorschriften.

§ 5 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Stobbe

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Stobbe
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