Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) Vom 15. Dezember 2007
Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStVG)
Vom 15. Dezember 2007
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel I des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVG) vom 15. Dezember 2007 | 23.12.2007 |
Eingangsformel | 23.12.2007 |
§ 1 - Zustimmung | 23.12.2007 |
§ 2 - Inkrafttreten | 23.12.2007 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung
(1) Dem am 19. März 2007 vom Land Berlin unterzeichneten
Glücksspielstaatsvertrag
wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem
§ 29 Abs. 1 Satz 1
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(2) Wird der Staatsvertrag nach seinem
§ 29 Abs. 1 Satz 2
gegenstandslos, gelten seine Regelungen ab dem 1. Januar 2008 als Landesgesetz. Die Geltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem
§ 28 Abs. 1 Satz 1
mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, gelten seine Regelungen als Landesgesetz fort. Die Fortgeltung als Landesgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(4) Gilt der Staatsvertrag nach seinem
§ 28 Abs. 1 Satz 2
nach Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten in Berlin fort, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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