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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (APOhArchD) Vom 30. Juni 2003

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (APOhArchD) Vom 30. Juni 2003
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel X Nr. 28 des Gesetzes vom 19.03.2009 (GVBl. S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst (APOhArchD) vom 30. Juni 200312.07.2003
Eingangsformel12.07.2003
Inhaltsverzeichnis12.07.2003
Teil I - Einstellung12.07.2003
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen01.04.2009
§ 2 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung12.07.2003
§ 3 - Bewerbung, Einstellung12.07.2003
Teil II - Vorbereitungsdienst12.07.2003
§ 4 - Rechtsstellung12.07.2003
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes12.07.2003
§ 6 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 7 - Berufspraktische Ausbildung12.07.2003
§ 8 - Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung12.07.2003
§ 9 - Fachtheoretische Ausbildung12.07.2003
§ 10 - Verlängerung01.04.2009
Teil III - Laufbahnprüfung12.07.2003
§ 11 - Zweck der Prüfung, Zulassung01.04.2009
§ 12 - Wiederholung der Prüfung12.07.2003
§ 13 - Prüfungszeugnis12.07.2003
Teil IV - Schlussvorschrift12.07.2003
§ 14 - Inkrafttreten12.07.2003
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I - Einstellung §§ 1 - 3
Teil II - Vorbereitungsdienst §§ 4 - 10
Teil III - Laufbahnprüfung §§ 11 - 13
Teil IV - Schlussvorschrift § 14

Teil I Einstellung

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und
1.
ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder
2.
ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder
3.
einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat
und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englischen Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Berlin.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Landesarchiv Berlin,
2.
die Archivschule Marburg,
3.
von der Ausbildungsbehörde bestimmte Einrichtungen, denen die Referendare und Referendarinnen zur Ausbildung zugewiesen werden.
(3) Die Ausbildungsleitung obliegt dem Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs Berlin. Er oder sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Archivdienst mit der Lenkung und Überwachung der Ausbildung beauftragen.

§ 3 Bewerbung, Einstellung

(1) Bewerbungen werden an die für das Archivwesen zuständige Senatsverwaltung als Einstellungsbehörde gerichtet.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung des Bewerbers oder der Bewerberin geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl trifft die Ausbildungsbehörde auf Grund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Bewerbungsgespräches. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig.
(3) Über die Einstellung der nach Absatz 2 ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen entscheidet die Einstellungsbehörde.

Teil II Vorbereitungsdienst

§ 4 Rechtsstellung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Archivreferendar“ oder zur „Archivreferendarin“ ernannt.
(2) Der Direktor oder die Direktorin der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Referendare und Referendarinnen.
(3) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg oder an einer anderen Ausbildungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist deren Leiter oder Leiterin Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Referendare und Referendarinnen.

§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendare und Referendarinnen auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung mit den Aufgaben des höheren Archivdienstes und den Arbeitsmethoden des Archivwesens in Theorie und Praxis vertraut gemacht und zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit befähigt werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
(2) Die Dauer der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildung beträgt jeweils zwölf Monate.
(3) Die Einstellungsbehörde kann auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde
1.
für die Laufbahnbefähigung Zeiten einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Hochschul- oder Staatsprüfung abgeleistet worden sind, sowie
2.
Zeiten, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang erworben worden sind,
auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Alle Anrechnungen zusammen dürfen sechs Monate nicht überschreiten.
(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 7 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendare und Referendarinnen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Arbeitsweisen eines Archivs eingeführt werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige archivarische Tätigkeit zu fördern. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sowie zur Übernahme von Führungsaufgaben sollen sie auch durch die Mitarbeit bei Planungs- und Strukturaufgaben schulen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung der Referendare und Referendarinnen wird in der Ausbildungsbehörde und in den von ihr bestimmten Ausbildungsstellen durchgeführt. Sie umfasst auch
1.
einen Monat am Bundesarchiv,
2.
einen Monat Praktikum in einer Behörde des Landes Berlin und
3.
einen Monat in einem Archiv, das eine andere Struktur hat als die Ausbildungsbehörde,
4.
eine zweimonatige Transferphase.
(3) Die berufspraktische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Aufgaben erstrecken:
1.
Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut,
2.
Erschließung von Archivgut,
3.
schriftliche und mündliche Auskunftserteilung einschließlich Lesesaalaufsicht,
4.
archivalische Quellenkunde unter besonderer Berücksichtigung lateinischer und französischer Texte,
5.
paläographische Übungen,
6.
Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau,
7.
Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit,
8.
allgemeine Archivverwaltung einschließlich Haushalts- und Personalwesen.

§ 8 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

(1) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen des Referendars oder der Referendarin durch den Direktor oder die Direktorin der Ausbildungbehörde mit einer Gesamtnote gemäß § 21 des Laufbahngesetzes zu bewerten.
(2) Die Benotung der Transferphase gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 durch die Ausbildungsstelle wird bei der Feststellung der Gesamtnote gemäß Absatz 1 mit 20 % gewichtet.

§ 9 Fachtheoretische Ausbildung

Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Archivschule Marburg statt auf der Grundlage der jeweils geltenden Studienordnung.

§ 10 Verlängerung

(1) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn
1.
der Referendar oder die Referendarin wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Urlaubs nach § 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen bleiben außer Betracht,
2.
der Referendar oder die Referendarin zu der Prüfung nicht zugelassen ist,
3.
der Referendar oder die Referendarin die Prüfung wiederholt oder
4.
die Ausbildungsbehörde die Eignung des Referendars oder der Referendarin für die Laufbahn des höheren Archivdienstes noch nicht abschließend beurteilen kann.
(2) Hat der Referendar oder die Referendarin Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 4 Abs. 2 oder § 10 der Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter erhalten, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

Teil III Laufbahnprüfung

§ 11 Zweck der Prüfung, Zulassung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzt.
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg abzulegen. Sie soll sich an die fachtheoretische Ausbildung anschließen. Die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen.

§ 13 Prüfungszeugnis

(1) Der Referendar oder die Referendarin, der oder die die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis der Archivschule Marburg. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist bei der Einstellungsbehörde zur Personalakte zu nehmen.
(2) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren Archivdienst. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor des Archivdienstes“ oder „Assessorin des Archivdienstes“ zu führen.

Teil IV Schlussvorschrift

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 2003
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
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