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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers Vom 22. September 1988

Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers Vom 22. September 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1a eingefügt durch Art. V des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVBl. S. 875)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 22. September 198807.10.1988
Eingangsformel07.10.1988
§ 123.12.2007
§ 1a - Zusammenarbeit31.12.2009
§ 207.10.1988
§ 321.10.2001
§ 417.03.2005
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Hebamme und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auszuüben und Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Rat zu geben und Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse und Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger in einer Berufsordnung zu regeln und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
1.
die in eigener Verantwortung zulässigen Aufgaben und Eingriffe bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und das Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
2.
die Anwendung von Arzneimitteln,
3.
die Aufsicht durch den und die Informationspflicht gegenüber dem Amtsarzt,
4.
die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und der Erteilung von Auskünften zu medizinalstatistischen Zwecken,
5.
die berufliche Fortbildung und
6.
das Verhalten gegenüber anderen Hebammen und Entbindungspflegern sowie den Umfang der zulässigen Werbung.
(3) Für Berufsangehörige, die Dienstleistungen nach § 22 des Hebammengesetzes erbringen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 1a Zusammenarbeit

Liegen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vor, so wirken Hebammen und Entbindungspfleger darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern erfolgen. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz. § 8 des Berliner Kinderschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 2

(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenverordnungen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, die Vergütungen (Gebühren, Ersatz von Aufwendungen, Wegegeld) für die berufsmäßigen Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlern durch Rechtsverordnung (Gebührenverordnung) festzusetzen.
(3) Sofern in der Verordnung nach Absatz 2 ein Gebührenrahmen festgesetzt wird, ist die Höhe der Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Zahlungspflichtigen zu bemessen.

§ 3

(1) Hebammen mit wirksamer Niederlassungserlaubnis im Sinne des § 29 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902 / GVBl. S. 1274) wird ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet.
(2) Bleibt das jährliche Einkommen aus der Hebammentätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurück, wird ein Zuschuß in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Sonstiges steuerpflichtiges Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist hierbei in bestimmtem Umfang zu berücksichtigen. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der übrigen Familienangehörigen bleibt dabei unberücksichtigt.
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen mit Niederlassungserlaubnis zu treffen.

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938 (GVBl. Sb. III 2124-1),
2.
die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen) vom 16. September 1941 (GVBl. Sb. III 2124-1-5),
3.
die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 20. August 1942 (GVBl. Sb. III 2124-1-6),
4.
die Verordnung über Wochenpflegerinnen (WochPflVO) vom 7. Februar 1943 (GVBl. Sb. III 2124-1-7).
(2) Die folgenden Rechtsverordnungen gelten bis zu einer Neuregelung nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes fort:
2.
Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Hebammen in der Fassung vom 16. Februar 1972 (GVBl. S. 488), geändert durch Verordnung vom 20. März 1975 (GVBl. S. 956),
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
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