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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) Vom 12. August 1992

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) Vom 12. August 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVBl. S. 194)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) vom 12. August 199201.09.1992
Inhaltsverzeichnis01.09.1992
Eingangsformel01.09.1992
Teil I - Auswahl und Einstellung01.09.1992
§ 1 - Kreis der Bewerber02.06.2011
§ 2 - Bewerbung, Einstellung und Rechtsstellung27.06.1997
Teil II - Ausbildung01.09.1992
1. Kapitel - Allgemeine Vorschriften01.09.1992
§ 3 - Ziel der Ausbildung01.09.1992
§ 4 - Ausbildungsstelle01.04.2009
§ 5 - Ausbildungsleiter und Praxisanleiter01.04.2009
2. Kapitel - Vorbereitungsdienst01.09.1992
§ 6 - (aufgehoben)27.06.1997
§ 7 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 8 - Gliederung der Ausbildung01.04.2009
§ 9 - Grundstudium01.04.2009
§ 10 - Leistungsnachweise01.09.1992
§ 11 - Anzahl der Leistungsnachweise01.04.2009
§ 12 - Art und Aufgabenstellung der Leistungsnachweise an der Fachhochschule01.04.2009
§ 13 - Bewertung der Leistungsnachweise01.09.1992
§ 14 - Versäumte Leistungsnachweise01.09.1992
§ 15 - Wiederholen von Leistungsnachweisen01.04.2009
§ 16 - Entscheidung über das Ergebnis des Grundstudiums01.04.2009
§ 17 - Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums01.04.2009
§ 18 - Wiederholung von Leistungsnachweisen bei nicht erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums01.09.1992
§ 19 - Hauptstudium01.04.2009
§ 20 - Studienordnung, Studienplan01.09.1992
§ 21 - Studiennote01.04.2009
§ 22 - Verlängerung und Entlassung01.04.2009
Teil III - Prüfung01.09.1992
1. Kapitel - Prüfungsausschuß, Prüfungskommission01.09.1992
§ 23 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses01.04.2009
§ 24 - Aufgaben des Prüfungsausschusses01.09.1992
§ 25 - Sitzungen des Prüfungsausschusses01.09.1992
§ 26 - Prüfungskommission01.09.1992
2. Kapitel - Rechte und Pflichten der Kandidaten01.09.1992
§ 27 - Erkrankung, Säumnis01.09.1992
§ 28 - Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen01.09.1992
§ 29 - Ordnungswidriges Verhalten01.04.2009
3. Kapitel - Laufbahnprüfung01.09.1992
§ 30 - Zweck der Prüfung, Zulassung01.09.1992
§ 31 - Schriftliche Prüfung01.04.2009
§ 32 - Mündliche Prüfung01.09.1992
§ 33 - Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung01.09.1992
§ 34 - Wiederholung der Prüfung01.09.1992
§ 35 - Prüfungszeugnis und Diplomgrad01.09.1992
§ 36 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes01.04.2009
§ 37 - Rechtsstellung nach nicht bestandener Prüfung01.09.1992
Teil IV - Aufstiegsbeamte und Laufbahnwechsel01.09.1992
§ 38 - Aufstieg01.09.1992
§ 39 - Aufstieg in besonderen Fällen01.04.2009
§ 40 - Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel01.04.2009
Teil V - Übergangs- und Schlußvorschriften01.09.1992
§ 41 - Ausführungsvorschriften01.09.1992
§ 42 - Inkrafttreten01.09.1992
Anlage 1 - Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten01.04.2009
Anlage 2 - Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten01.04.2009
Anlage 3 - Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten01.04.2009
Inhaltsübersicht
Teil I§§
Auswahl und Einstellung 1 und 2
Teil II
Ausbildung
1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften3 - 5
2. Kapitel: Vorbereitungsdienst6 - 22
Teil III
Prüfung
1. Kapitel: Prüfungsausschuß, Prüfungskommission23 - 26
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Kandidaten27 - 29
3. Kapitel: Laufbahnprüfung 30 - 37
Teil IV
Aufstiegsbeamte und Laufbahnwechsel 38 - 40
Teil V
Übergangs- und Schlußvorschriften 41 - 43
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

Teil I Auswahl und Einstellung

§ 1 Kreis der Bewerber

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten kann eingestellt werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
2.
a)
die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
b)
die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
c)
die Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt,
3.
für den gehobenen Dienst geeignet ist.

§ 2 Bewerbung, Einstellung und Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung der Bewerber entscheidet die Justizvollzugsanstalt, bei der die Bewerber eingestellt werden sollen. Die Eignung wird durch ein besonderes Verfahren festgestellt, das von der Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsvorschrift geregelt wird.
(2) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der einstellenden Justizvollzugsanstalt in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu 'Justizverwaltungsinspektoranwärtern' ernannt und vereidigt.

Teil II Ausbildung

1. Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 3 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll durch anwendungsbezogene Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden eine Bildung vermitteln, die die Anwärter zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten befähigt. Sie soll die Fähigkeit zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in ihrem Beruf vermitteln und die Anwärter auf verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Neben fachspezifischen Kenntnissen soll insbesondere methodisches Wissen vermittelt werden, damit der Anwärter Gesellschaft, insbesondere Verwaltung und Vollzug, analytisch und systematisch erfassen, ihre komplexen Aufgabenstellungen rational durchdringen sowie Lösungsansätze erarbeiten kann. Die Ausbildung soll Lernfähigkeit und Lernbereitschaft weiter entwickeln und die ständige Wissenserweiterung auch im Rahmen der Fortbildung ermöglichen. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf veränderte Arbeits- und Umweltbedingungen fördert.
§ 4 Ausbildungsstelle
Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.
§ 5 Ausbildungsleiter und Praxisanleiter
(1) Die Ausbildungsstelle bestellt einen fachlich und pädagogisch befähigten Beamten zum Ausbildungsleiter.
(2) Aufgabe des Ausbildungsleiters ist es, die durchzuführende berufspraktische Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2, § 19 Abs. 2) zu leiten und zu überwachen sowie das Fachwissen, die Allgemeinbildung und die Persönlichkeit der Anwärter zu fördern. Darüber hinaus steht der Ausbildungsleiter dem Anwärter in allen Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung.
(3) Die Ausbildungsstelle bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters diejenigen Mitarbeiter, die an der praktischen Ausbildung der Anwärter mitwirken (Praxisanleiter).

2. Kapitel Vorbereitungsdienst

§ 6
(aufgehoben)
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus einem Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin sowie aus berufspraktischen Studienzeiten bei den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung und gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
(3) Grundstudium und Hauptstudium umfassen jeweils Fachstudien von insgesamt mindestens 18monatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt mindestens einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
§ 8 Gliederung der Ausbildung
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten während des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit. Das Fachstudium gliedert sich in Studienabschnitte und wird in Lehrveranstaltungen der Fachhochschule durchgeführt. Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in Studienpraktika, umfassen eine praktische Ausbildung und werden in der Regel im Wechsel mit den Fachstudien bei der Ausbildungsstelle durchgeführt. Näheres für die Zeit, in der keine Lehrveranstaltungen stattfinden, wird durch Verwaltungsvorschriften (§ 41) geregelt.
(2) Im Rahmen des Ausbildungszieles sollen
1.
die Lehrveranstaltungen der Fachhochschule - unter Entwicklung der Fähigkeit, wissenschaftlich-kritisch zu denken und nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten - Fachkenntnisse vermitteln, die den Leistungsanforderungen einer auf Behandlung und Betreuung ausgerichteten Verwaltung im Justizvollzug entsprechen,
2.
die berufspraktischen Studienzeiten bei den Dienstbehörden dazu dienen, einen unmittelbaren Einblick in die Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der Verwaltung zu gewinnen sowie die Umsetzung der in den Lehrveranstaltungen der Fachhochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis zu erlernen.
(3) Die Ausbildung zum gehobenen Justizverwaltungsdienst ist als eigenständiger Schwerpunktstudiengang in die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung integriert. Alle gemeinsamen Lerninhalte werden in gemeinsamen Lehrveranstaltungen vermittelt. Für die vollzugsspezifischen Lerninhalte werden gesonderte Lehrveranstaltungen durchgeführt.
§ 9 Grundstudium
(1) Das Grundstudium an der Fachhochschule dient
1.
staats-, gesellschafts- und verwaltungsbezogener Grundlagenbildung durch Vermittlung fachlicher und methodischer Grundkenntnisse und Fähigkeiten in berufsfeldspezifischen Bereichen der
a)
Verwaltungswissenschaften, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis des Justizvollzuges und der Vollzugsverwaltung (Recht und Praxis des Justizvollzuges),
b)
Rechtswissenschaften, unter besonderer Berücksichtigung der für den Justizvollzug maßgeblichen Rechtsgebiete (Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht einschließlich Gnadenwesen),
c)
Wirtschaftswissenschaft,
d)
Soziologie, Psychologie, Krimonologie und Sozialpädagogik,
e)
Politikwissenschaft
sowie
2.
der Grundlagenbildung, Wissenserweiterung und -vertiefung in sonstigen, der Ausbildung förderlichen Fachgebieten nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und den Studienplan (§ 20) unter Berücksichtigung der Inhalte der Prüfung (§ 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2).
(2) Das Grundstudium beginnt mit einer Orientierungsphase von einem Monat mit dem Ziel, den Aufbau der Behörden kennenzulernen, einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben und Einblick in die Arbeitsvorgänge zu erhalten. Die berufspraktische Ausbildung (Studienpraktika I und II) richtet sich auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die die Anwärter in die Lage versetzen, Vorgänge selbständig und eigenverantwortlich zu bearbeiten, Verwaltungs-, Behandlungs- oder Betreuungseinheiten in Justizvollzugsanstalten zu leiten und im Zusammenwirken mit anderen Bediensteten einer Vollzugsanstalt an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuarbeiten.
(3) Studienordnung und Studienplan sind so anzulegen, daß das Grundstudium spätestens nach zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
§ 10 Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise während des Grundstudiums sollen Aufschluß darüber geben, ob der Anwärter
1.
die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachwissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat,
2.
die Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit in seiner Laufbahn erkennen läßt.
§ 11 Anzahl der Leistungsnachweise
(1) Nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und den Studienplan (§ 20) sind während des Grundstudiums an der Fachhochschule mindestens 16 Leistungsnachweise zu erbringen, davon mindestens acht in Form einer Klausur, davon mindestens vier Klausuren aus den Rechtsgebieten des Grundstudiums.
(2) Die Fachhochschule bestimmt in der Studienordnung und dem Studienplan die Studienabschnitte und Fächer, in denen die jeweiligen Leistungsnachweise zu erbringen sind.
(3) Über die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten ist nach Beendigung eines jeden Studienpraktikums von der Dienstbehörde eine Leistungsbeurteilung (allgemeiner und besonderer Leistungsnachweis) abzugeben und der Fachhochschule zu übermitteln. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften (§ 41) geregelt.
§ 12 Art und Aufgabenstellung der Leistungsnachweise an der Fachhochschule
(1) Die Leistungsnachweise sind nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung und den Studienplan (§ 20) im Rahmen des § 20 Abs. 1 in Form von
1.
Klausuren,
2.
schriftlichen Hausarbeiten,
3.
Referaten,
4.
Prüfungsgesprächen
zu erbringen.
(2) Art und Aufgabenstellung der einzelnen Leistungsnachweise sind unbeschadet des § 11 Abs. 1 und 2 von der Lehrkraft oder bei schriftlichen Leistungsnachweisen, wenn mehrere Lehrkräfte an den Studienveranstaltungen eines Studienfachs beteiligt sind, von diesen Lehrkräften gemeinsam und möglichst einheitlich festzulegen. Spätestens zwei Wochen vor der Aufgabenstellung ist diese dem Prüfungsausschuß (§ 23) mitzuteilen; dies gilt nicht für die Aufgabenstellung der Referate und der Prüfungsgespräche. Der Prüfungsausschuß kann Änderungen des Inhalts und Umfangs der Aufgabe vornehmen. Dies soll im Einvernehmen mit der für den Leistungsnachweis verantwortlichen Lehrkraft geschehen. § 24 Abs. 5 findet Anwendung.
(3) Die Leistungsnachweise sind von der Lehrkraft des jeweiligen Fachgebietes zu bewerten. Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind dem Prüfungsausschuß mitzuteilen. Die schriftlich vorliegenden Leistungsnachweise sind bis sechs Wochen nach Mitteilung der Ergebnisse an den Prüfungsausschuß von der Fachhochschule aufzubewahren und dem Prüfungsausschuß auf Verlangen zur Einsichtnahme zuzuleiten. Danach sind die Leistungsnachweise der Fachhochschule den Anwärtern auszuhändigen, die sie bis zum Abschluß ihrer Ausbildung aufzubewahren und auf Verlangen der Ausbildungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen haben.
(4) An den Referaten und Prüfungsgesprächen können Mitglieder des Prüfungsausschusses oder von ihm beauftragte oder zugelassene Personen als Zuhörer teilnehmen. Die Termine sind dem Prüfungsausschuß von der Fachhochschule rechtzeitig mitzuteilen.
§ 13 Bewertung der Leistungsnachweise
Die Leistungsnachweise sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht= (1) sehr gut,
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht= (2) gut,
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht= (3) befriedigend,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht= (4) ausreichend,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten= (5) mangelhaft,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten= (6) ungenügend.
Es können folgende Zwischennoten erteilt werden:
1-2 (1,5), 2-3 (2,5), 3-4 (3,5), 4-5 (4,5), 5-6 (5,5).
§ 14 Versäumte Leistungsnachweise
(1) Durch Krankheit oder durch nicht in der Person des Anwärters liegende Umstände versäumte Leistungsnachweise sind zu einem von den Lehrkräften des jeweiligen Studiengebietes zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Leistungsbeurteilung nach § 11 Abs. 3. Im letzten Studienabschnitt vor Abschluß des Grundstudiums versäumte Leistungsnachweise der Fachhochschule können bis zum Ende des nachfolgenden Studienabschnittes (Studienpraktikums) nachgeholt werden.
(2) Ist ein Leistungsnachweis aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt worden, so gilt dieser Leistungsnachweis als mit "ungenügend (6)" bewertet. Ein Nachholen oder Wiederholen (§ 15) ist ausgeschlossen.
(3) Sind bis zum Abschluß des Grundstudiums mehr als zwei versäumte Leistungsnachweise nicht nachgeholt worden, so gilt das Grundstudium als nicht erfolgreich abgeschlossen.
§ 15 Wiederholen von Leistungsnachweisen
(1) Mit schlechter als "ausreichend (4)" bewertete Leistungsnachweise sollen nach näherer Bestimmung durch die Fachhochschule einmal wiederholt werden, soweit dies bis zum regelmäßigen Abschluß des Grundstudiums möglich ist; § 14 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dabei kann die Lehrkraft nach Anhörung des Anwärters abweichend von der ursprünglichen Festlegung die Form des Leistungsnachweises bestimmen, soweit dies nach § 11 Abs. 1 möglich und begründet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die besonderen Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 3; die nähere Bestimmung trifft die Ausbildungsstelle. An die Stelle der Lehrkraft tritt der Ausbildungsleiter oder der Praxisanleiter.
§ 16 Entscheidung über das Ergebnis des Grundstudiums
(1) Die Ergebnisse
1.
sämtlicher Leistungsnachweise der Fachhochschule und
2.
der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden (§ 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen.
sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuß und der Ausbildungsbehörde mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen.
(2) Das Grundstudium ist unbeschadet des § 14 Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, wenn die Studiennote weniger als 4,50 beträgt, jedoch darin nicht mehr als drei Einzelbewertungen schlechter als "ausreichend (4)" enthalten sind.
(3) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums wird vom Prüfungsausschuß unter Festsetzung der Studiennote entsprechend § 33 Abs. 3 festgelegt und das Ergebnis dem Anwärter, der Ausbildungsstelle und der Fachhochschule mitgeteilt.
(4) Hat der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, so erhält er einen schriftlichen Bescheid. Eine beglaubigte Abschrift erhalten die Fachhochschule und die Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle für die Personalakte.
§ 17 Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums
Über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erhält der Anwärter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1. Eine beglaubigte Abschrift erhält die Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle für die Personalakte.
§ 18 Wiederholung von Leistungsnachweisen bei nicht erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums
Ist das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen (§ 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2), so sind die Leistungsnachweise, die mit schlechter als "ausreichend (4)" bewertet worden sind, ferner die wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens nicht bestandenen oder ungültigen Leistungsnachweise innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 verlängerten Vorbereitungsdienstes einmal zu wiederholen. Entsprechendes gilt für die nicht nachgeholten Leistungsnachweise.
§ 19 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium schließt an das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium an und dient der Ergänzung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Es soll zu unmittelbarer Berufsbefähigung führen. Näheres wird durch die Studienordnung und den Studienplan (§ 20) bestimmt.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung während des Hauptstudiums sollen die Anwärter durch Unterweisung in für das Berufsfeld des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten repräsentativen Tätigkeiten befähigt werden, sich unter Anwendung ihrer während des bisherigen Studiums erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten nach kurzer Anleitung in das jeweilige Sachgebiet schnell einzuarbeiten (Studienpraktikum III).
(3) Für die Leistungsnachweise im Hauptstudium gelten die §§ 10 und 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und die §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 entsprechend. An der Fachhochschule sind mindestens fünf Leistungsnachweise zu erbringen; Art und Aufgabenstellung bestimmt die Lehrkraft.
(4) An das Hauptstudium schließt sich die staatliche Prüfung (Laufbahnprüfung §§ 30 bis 34) an.
§ 20 Studienordnung, Studienplan
(1) Soweit diese Verordnung und die Verwaltungsvorschriften (§ 41) keine Bestimmungen enthalten, wird Näheres über das Studium und die Leistungsnachweise an der Fachhochschule durch die nach dem Berliner Hochschulrecht zu erlassende Studienordnung und den Studienplan geregelt. Studienordnung und Studienplan bestimmen insbesondere unter Berücksichtigung der Inhalte der Prüfung (§ 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) die näheren Studieninhalte und Studienziele, die Aufteilung der Fächer in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer und die Art und Zahl der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studiengebieten; Fremdsprachen und Lehrexkursionen können vorgesehen werden.
(2) Die Studienordnung bestimmt, in welcher Form Leistungsnachweise zu erbringen sind.
§ 21 Studiennote
(1) Vor Abschluß des Grundstudiums und des Hauptstudiums wird aufgrund der Leistungen des Anwärters jeweils eine Studiennote ermittelt. Die Studiennote ergibt sich aus den Bewertungen der in der Studienordnung und im Studienplan für das Grundstudium und für das Hauptstudium vorgesehenen Leistungsnachweise der Fachhochschule und den Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden.
(2) Die Studiennote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der einzelnen Leistungsnachweise. Bei der Berechnung der Studiennote für das Grundstudium sind die Leistungsnachweise des Fachstudiums an der Fachhochschule zu drei Viertel und die Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung bei den Dienstbehörden zu einem Viertel zugrunde zu legen.
(3) Für die Berechnung der Studiennote treten die Noten und Zwischennoten von Leistungsnachweisen, die gemäß § 15 wiederholt oder während eines verlängerten Vorbereitungsdienstes (§ 22 Abs. 1) erbracht worden sind, an die Stelle der Noten und Zwischennoten der erstmaligen Leistungsnachweise in den jeweiligen Fachgebieten.
(4) Die Fachhochschule hat dem Prüfungsausschuß und der Ausbildungsstelle die Studiennote mitzuteilen. Im übrigen unterrichtet die Fachhochschule die Ausbildungsstelle regelmäßig über die Leistungen des Anwärters.
§ 22 Verlängerung und Entlassung
(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn
1.
der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an den meisten Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder länger als zwei Monate an einem Studienpraktikum oder im Ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,
2.
der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 14 Absatz 3, § 16 Absatz 2),
3.
der Anwärter zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 30 Absatz 2),
4.
der Anwärter die Prüfung wiederholt (§ 34),
5.
sie aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.
Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.
(2) Anwärter, die
1.
auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder
2.
die auf Grund ihrer Vorbildung (§ 1 Nummer 2 Buchstabe c) erforderliche endgültige Zulassung zum Studium nach § 11 Satz 4 Berliner Hochschulgesetz nicht erhalten oder
3.
die Ausbildung an der Fachhochschule nach dem Grundstudium nicht fortsetzen oder
4.
das Grundstudium auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen haben,
deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

Teil III Prüfung

1. Kapitel Prüfungsausschuß, Prüfungskommission

§ 23 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Bei der Ausbildungsstelle wird zur Abnahme der staatlichen Prüfungen (Abschluß des Grundstudiums und Laufbahnprüfung) der Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten ein Prüfungsausschuß gebildet. Er führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten". Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen und mit den Verhältnissen im gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vertraut sein, ein Mitglied muß die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten abgelegt haben. Mindestens zwei Mitglieder sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.
(3) Die Ausbildungsstelle bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses, die in Abs. 2 Satz 3 genannten Mitglieder nach Anhörung des Fachbereichsrates für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Fachhochschule und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.
§ 24 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß hat die ihm nach den Bestimmungen dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere
1.
an den Leistungsnachweisen während des Grundstudiums mitzuwirken,
2.
die Prüfung vorzubereiten und zu organisieren,
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die einzelnen Prüfungsfächer und die Bearbeitungsdauer festzulegen,
4.
den Zeitpunkt der Prüfung festzusetzen,
5.
die Kandidaten zu der Prüfung zu laden.
(2) Der Prüfungsausschuß kann Aufgaben auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 3.
(3) An den einzelnen Prüfungsteilen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder von ihm beauftragte oder zugelassene Personen als Zuhörer teilnehmen.
(4) Die Verwaltung des Fachbereichs für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Fachhochschule unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben.
(5) Bei allen Prüfungsteilen (Leistungsnachweise des Grundstudiums bzw. schriftliche Prüfungen der Laufbahnprüfung), die gemeinsam mit dem Studiengang des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß die Entscheidung über die Aufgabenstellung sowie die Organisation und Kontrolle der Prüfungsteile dem Prüfungsausschuß für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner Verwaltung übertragen. Die Prüfungsausschüsse treffen untereinander Vereinbarungen über die Form der Zusammenarbeit in diesen Fällen.
§ 25 Sitzungen des Prüfungsausschusses
(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) An den Sitzungen können teilnehmen, soweit nicht Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 beraten werden,
1.
mit beratender Stimme
a)
der zuständige Ausbildungsleiter oder der von ihm benannte Vertreter,
b)
ein vom Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz zu benennendes Personalratsmitglied,
c)
ein studentischer Vertreter des Fachbereichs für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst, der nicht Kandidat der laufenden Prüfung sein darf,
2.
als Zuhörer
a)
Vertreter der obersten Dienstbehörde,
b)
andere Personen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 26 Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt für die Abnahme der mündlichen Prüfungen jeweils einen Prüfer und einen Beisitzer. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Mindestens einer von den beiden Prüfern soll Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses oder hauptamtliche Lehrkraft an der Fachhochschule sein.
(3) Prüfer und Beisitzer werden den Kandidaten und dem Ausbildungsleiter rechtzeitig vor der Prüfung bekanntgegeben.

2. Kapitel Rechte und Pflichten der Kandidaten

§ 27 Erkrankung, Säumnis
(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Versäumt der Kandidat den Beginn oder einen Teil der Prüfung aus den in Absatz 1 genannten Gründen oder bricht er aus diesen Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachgeholt oder fortgesetzt. Versäumt er auch diesen Prüfungstermin, so nimmt er an der nächsten Prüfung teil.
(3) Versäumt der Kandidat den Beginn oder einen Teil der Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 28 Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen
(1) Der Kandidat darf nur die vom Prüfungsausschuß zugelassenen Hilfsmittel benutzen.
(2) Kandidaten, die infolge einer körperlichen Behinderung den anderen Kandidaten gegenüber wesentlich im Nachteil sind (z. B. Blinde, Armamputierte, Handverletzte), können auf ihren Antrag durch den Prüfungsausschuß eine angemessene Verlängerung der Frist für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, eine Schreibhilfe oder ähnliche Erleichterungen bewilligt werden. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Gutachten, einzuholen.
§ 29 Ordnungswidriges Verhalten
(1) Die jeweilige Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß als nicht bestanden zu erklären, wenn der Kandidat eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder gegen die Ordnung während der Prüfung erheblich verstoßen hat. Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen oder bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Wird nach der Prüfung eine schwere oder wiederholte Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für ungültig erklären. Die Ungültigkeit muß innerhalb von drei Monaten erklärt werden, nachdem die Täuschungshandlung bekanntgeworden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen. Das bereits ausgehändigte Prüfungszeugnis ist von der Ausbildungsstelle einzuziehen.

3. Kapitel Laufbahnprüfung

§ 30 Zweck der Prüfung, Zulassung
(1) Durch die staatliche Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) hat und die Fähigkeit besitzt, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt er die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten. Die Prüfung findet unmittelbar nach Abschluß des Hauptstudiums statt und wird spätestens zwei Monate nach Ablauf der regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen; der Vorbereitungsdienst dauert bis zum Ende der Prüfung fort.
(2) Jeder Anwärter, der das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ist zur Prüfung zugelassen, wenn im Hauptstudium nicht mehr als ein Leistungsnachweis versäumt worden ist und die Studiennote für das Hauptstudium weniger als 4,50 beträgt.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
§ 31 Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der in der Studienordnung und dem Studienplan bestimmten Inhalte des Grundstudiums und des Hauptstudiums auf folgende Prüfungsfächer:
1.
Recht und Praxis des Justizvollzuges,
2.
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht einschließlich Gnadenwesen,
3.
Finanzwissenschaften einschließlich Haushaltswesen,
4.
a)
Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht, Arbeitsrecht) oder
b)
Sozialhilfe- und Jugendhilferecht oder
c)
Polizei- und Ordnungsrecht,
5.
a)
Verwaltungswissenschaft oder
b)
Volkswirtschaftslehre oder
c)
Betriebswirtschaftslehre,
6.
a)
Politikwissenschaft oder
b)
Soziologie oder
c)
Sozialpsychologie/Sozialpädagogik.
(2) Der Kandidat hat die von ihm zu wählenden Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 zu dem vom Prüfungsausschuß bestimmten Termin der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses über die Fachbereichsverwaltung mitzuteilen.
(3) Für jedes Prüfungsfach wird von dem Prüfungsausschuß eine Prüfungsaufgabe festgelegt. Die Lehrkräfte der Fachhochschule sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß Prüfungsaufgaben vorzuschlagen.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen sind.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht von Mitarbeitern, die der Prüfungsausschuß bestimmt, an verschiedenen Tagen anzufertigen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen.
(6) Der aufsichtsführende Mitarbeiter vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. In besonderen Fällen, z. B. bei einem Täuschungsversuch, fertigt er eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß hat er den Kandidaten von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(7) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben festgelegten Zeitdauer, die höchstens fünf Stunden beträgt, hat der Kandidat die Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Der aufsichtsführende Mitarbeiter hat die abgegebenen Arbeiten der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu übergeben.
(8) Die Beschäftigung in der Zeit zwischen dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung und dem Wirksamwerden der Ernennung nach § 38 wird von der Dienstbehörde bestimmt.
(9) Die schriftlichen Arbeiten sind nach näherer Bestimmung durch den Prüfungsausschuß vor der mündlichen Prüfung von einer Lehrkraft der Fachhochschule (Erstzensierender) und danach von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer Lehrkraft der Fachhochschule oder einem anderen Sachkundigen (Zweitzensierender) zu beurteilen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 13. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Zensierenden nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(10) Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsnote wird dem Kandidaten und der Ausbildungsstelle vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 32 Mündliche Prüfung
(1) Durch die mündliche Prüfung soll anhand praxisbezogener Fälle festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge und Probleme der Prüfungsgebiete erkennt sowie die bestehenden Regelungen versteht und verwaltungsbezogen anwenden kann.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der in der Studienordnung und dem Studienplan bestimmten Inhalte des Grundstudiums und des Hauptstudiums auf folgende Prüfungsgebiete:
1.
Recht und Praxis des Justizvollzuges,
2.
Sozialwissenschaften (Soziologie, Sozialpsychologie, Kriminologie, Sozialpädagogik),
3.
nach Wahl des Kandidaten entsprechend § 31 Abs. 2
a)
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht einschließlich Gnadenwesen,
b)
Wirtschaft der öffentlichen Haushalte.
(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist dienstfrei; § 31 Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Die mündliche Prüfung wird durch die von dem Prüfungsausschuß bestimmten Prüfer und Beisitzer abgenommen. Der Prüfer befragt die Kandidaten in geeigneter Weise. Hierbei sollen nicht mehr als vier Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jeden Kandidaten in jedem Fach regelmäßig 15 Minuten betragen.
(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind nach § 13 zu bewerten. Über die Bewertung entscheiden der Prüfer und der Beisitzer einvernehmlich. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Prüfer. In diesem Fall wird die abweichende Bewertung und deren Begründung in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(6) Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(7) Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten zu einer besonderen Prüfungsakte zusammenzufassen. Nach Beendigung der Prüfung hat der Kandidat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Prüfungsakte.
(8) In besonderen Fällen, insbesondere bei einem ordnungswidrigen Verhalten, fertigt der Beisitzer eine gesonderte Niederschrift. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung kann der Prüfer und der Beisitzer den Kandidaten von der Weiterführung der mündlichen Prüfung ausschließen, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung gefährdet wäre. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(9) Die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder jeweils ein von ihnen benannter Stellvertreter können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen und sind bei der Beratung über die Note zu hören; die in § 25 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Vertreter sind teilnahmeberechtigt. Über eine Teilnahme von anderen Personen an den mündlichen Prüfungen als Zuhörer entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 33 Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß die Abschlußnote der Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind
1.
die Studiennote
a)
für das Grundstudium und
b)
für das Hauptstudium sowie
2.
die Prüfungsnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(2) Die Abschlußnote der Prüfung wird bestimmt durch die
1.
Studiennote des Grundstudiums zu 20 vom Hundert,
2.
Studiennote des Hauptstudiums zu 10 vom Hundert,
3.
Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung zu 40 vom Hundert,
4.
Prüfungsnote der mündlichen Prüfung zu 30 vom Hundert.
(3) Die Prüfung ist bei der Abschlußnote von
1,00 bis 1,74sehr gut bestanden,
1,75 bis 2,49gut bestanden,
2,50 bis 3,49befriedigend bestanden,
3,50 bis 4,49ausreichend bestanden.
Sind im arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zwei oder mehr Prüfungsleistungen enthalten, die "mangelhaft (5)" oder schlechter bewertet wurden, so ist die Prüfung ausreichend bestanden.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
von den schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten drei oder mehr Arbeiten nicht mindestens mit "ausreichend (4)" bewertet worden sind oder
2.
a)
die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung oder
b)
die Abschlußnote
mehr als 4,49 beträgt.
(5) Der Prüfungsausschuß teilt dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mit.
(6) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid. Eine beglaubigte Abschrift ist zu der Personalakte zu nehmen.
§ 34 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1.
im Falle des § 33 Abs. 4 Nr. 1 auf die Wiederholung der mit schlechter als "ausreichend (4)" bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung
2.
im Falle des § 33 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung
3.
im Falle des § 33 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Wiederholung der gesamten Prüfung.
(2) Gelten eine Prüfung oder Teile der Prüfung nach § 27 Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 als nicht bestanden oder sind sie nach § 29 Abs. 2 für ungültig erklärt worden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, inwieweit die Prüfung zu wiederholen ist.
§ 35 Prüfungszeugnis und Diplomgrad
(1) Der Kandidat, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses ist zu der Personalakte zu nehmen. Der Prüfungsausschuß setzt den jeweiligen Prüfungsstichtag fest.
(2) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung (Laufbahnprüfung) den Grad "Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Diplom-Verwaltungswirtin (FH)". Über die Verleihung ist eine Urkunde nach dem von der Fachhochschule bestimmten Muster zu erteilen.
§ 36 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die
1.
die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,
2.
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 oder in den Fällen des § 37 Absatz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Bei einmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft.
§ 37 Rechtsstellung nach nicht bestandener Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden und wird sein Vorbereitungsdienst verlängert, so ist er bis zum Beginn der Wiederholungsprüfung Angehöriger der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.
(2) Hat der Anwärter die Prüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuß, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Prüfung als erfolgreiche Ablegung der Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten bewerten. Mit dieser Bewertung ist dem Anwärter die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt. Dem Anwärter ist in diesem Fall ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Teil IV Aufstiegsbeamte und Laufbahnwechsel

§ 38 Aufstieg

(1) Der Aufstieg aus einer Laufbahn des mittleren Dienstes an Justizvollzugsanstalten richtet sich nach § 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes. Die Beamten sind entsprechend geeignet, wenn
1.
sie die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 erfüllen,
2.
ihre Beurteilungen nach Beendigung der Probezeit in der Regel "gut" waren.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 findet § 17 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes entsprechende Anwendung.

§ 39 Aufstieg in besonderen Fällen

(1) Der Aufstieg in besonderen Fällen richtet sich nach § 18 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes. Die Beamten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes geeignet, wenn ihre Beurteilungen während der letzten sechs Jahre in dem zweiten oder einem höheren Beförderungsamt aus einer Laufbahn des mittleren Dienstes an Justizvollzugsanstalten in der Regel "gut" waren.
(2) Während der Einführung sind den Beamten die Obliegenheiten mindestens eines Amtes des gehobenen Dienstes an Justizvollzugsanstalten zu übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie durch den Ausbildungsleiter oder den von ihm bestimmten Mitarbeiter zu beobachten und zu betreuen. Sie haben an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beendigung der Einführung sind die Beamten von der Dienstbehörde zu beurteilen.
(3) Die Einführungszeit endet
1.
durch Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz, von einem Antrag an den Landespersonalausschuß abzusehen, weil nach ihrer Auffassung die Einführungszeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurde
oder
2.
mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfahrens, ggf. nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 40 Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel

(1) Bei einem Laufbahnwechsel in den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten richtet sich in den Fällen des § 17 Abs. 3 des Laufbahngesetzes die weitere Ausbildung nach Abs. 2 und die Unterweisung nach Abs. 3. Über die Zulassung zur weiteren Ausbildung oder Unterweisung entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz; § 28 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes gilt entsprechend.
(2) Für die weitere Ausbildung der Beamten findet diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Ausbildung von gleicher Dauer.
2.
An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Anerkennung der bisherigen Befähigung als Befähigung für den gehobenen Dienst an Justizvollzugsanstalten nach Feststellung der erfolgreichen Ausbildung durch die Dienstbehörde. Der Feststellung sind das Ergebnis des Grundstudiums (§ 16) und die Leistungsnachweise im Hauptstudium (§ 19 Abs. 3) sowie eine abschließende Beurteilung der Dienstbehörde zugrunde zu legen.
3.
An die Stelle der Beförderung (§ 17 Abs. 4 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes) tritt die Versetzung in ein Amt des gehobenen Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten. Dabei soll den Beamten nach Maßgabe besetzbarer Stellen ein Amt übertragen werden, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht.
4.
Für Beamte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war oder die sich in dem zu übertragenen Amt nicht bewährt haben, trifft die weitere Entscheidung die Senatsverwaltung für Justiz.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Beamten trifft die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit des Beamten. Die Unterweisung soll in der Regel auch geeignete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen umfassen.

Teil V Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 41 Ausführungsvorschriften

Näheres zur Ausführung dieser Verordnung kann die Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsvorschriften bestimmen.

§ 42 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) vom 11. März 1975 (GVBl. S. 885), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 1983 (GVBl. S. 747), außer Kraft.
Berlin, den 12. August 1992
Senatsverwaltung für Justiz
Meisner
Senator für die Senatorin für Justiz

Anlage 1

(zu § 17)
Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
Bescheinigung des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin
Der/Die ................................................ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
......................................................... (Dienstbehörde)
hat das Grundstudium nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259)
am .............
erfolgreich abgeschlossen.
Studiennote gemäß § 21 Abs. 2 APOgDJV
Berlin, den ....................
Im Auftrag
(Landessiegel)
Bedeutung der Studiennote:
sehr gut (1,00 bis 1,74) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (1,75 bis 2,49) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (2,50 bis 3,49) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (3,50 bis 4,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Anlage 2

(zu § 35 Abs. 1)
Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
Prüfungszeugnis
Der/Die ................................................ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
......................................................... (Dienstbehörde)
hat nach Abschluß des Studienganges am Fachbereich für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin die staatliche Prüfung (Laufbahnprüfung) nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259)
mit der Abschlußnote
( ) .........................
bestanden.
Er/Sie hat hierdurch die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten erworben.
Prüfungsstichtag ist der ....................
Er/Sie ist berechtigt, an einer anderen Hochschule nach den Bestimmungen des Hochschulrechts weiterzustudieren.
Berlin, den ....................
Der Prüfungsausschuß
.................... (Vorsitzender)
(Siegel)
Bedeutung der Abschlußnote gemäß § 33 Abs. 3 APOgDJV:
sehr gut (1,00 bis 1,74)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (1,75 bis 2,49)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (2,50 bis 3,49)=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (3,50 bis 4,49)**)* =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
Fußnoten
**)*
Sind im arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zwei oder mehr Prüfungsleistungen enthalten, die "mangelhaft (5)" oder schlechter bewertet wurden, so ist die Prüfung ausreichend bestanden.

Anlage 3

(zu § 37)
Prüfungsausschuß für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
Prüfungszeugnis
Der/Die ................................................ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
......................................................... (Dienstbehörde)
hat nach Abschluß des Studienganges am Fachbereich für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin die staatliche Prüfung (Laufbahnprüfung) nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten (APOgDJV) vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259) auch bei der Wiederholung nicht bestanden.
Die Prüfung ist jedoch als für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung anerkannt worden. Er/Sie hat hierdurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben.
Prüfungsstichtag ist der .......................
Berlin, den .......................
Der Prüfungsausschuß
.............................. (Vorsitzender)
(Landessiegel)
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