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Gesetz über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (Zentralbibliotheksstiftungsgesetz - ZLBG) in der Fassung vom 19. Januar 2009

Gesetz über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin
(Zentralbibliotheksstiftungsgesetz - ZLBG)
in der Fassung vom 19. Januar 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, alter § 12 aufgehoben durch Gesetz vom 09.06.2011 (GVBl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (Zentralbibliotheksstiftungsgesetz - ZLBG) in der Fassung vom 19. Januar 200931.12.2008
§ 1 - Errichtung23.06.2011
§ 2 - Stiftungszweck und Aufgaben23.06.2011
§ 3 - Stiftungsvermögen, Finanzierung23.06.2011
§ 4 - Organe und Beirat, Aufwendungsersatz23.06.2011
§ 5 - Stiftungsrat23.06.2011
§ 6 - Vorstand23.06.2011
§ 7 - Beirat23.06.2011
§ 8 - Personal23.06.2011
§ 9 - Anwendung der Landeshaushaltsordnung23.06.2011
§ 10 - Satzung23.06.2011
§ 11 - Übergang von Rechten und Pflichten23.06.2011
§ 12 - Inkrafttreten23.06.2011

§ 1 Errichtung

(1) Unter dem Namen „Zentral- und Landesbibliothek Berlin" wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin-Kreuzberg errichtet. Zur Stiftung gehören die „Amerika-Gedenkbibliothek" und die „Berliner Stadtbibliothek".
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden der Berliner Gesamtkatalog und die Senatsbibliothek Berlin in die Stiftung eingegliedert (Eingliederungszeitpunkt).
(3) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 2 Stiftungszweck und Aufgaben

(1) Die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist die öffentliche Zentralbibliothek des Landes Berlin mit landesbibliothekarischen Aufgaben. Als Landes- und Universalbibliothek beteiligt sie sich mit ihren Sammlungen an der Bewahrung des kulturellen Erbes in Berlin und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich. Bei dieser Aufgabe stimmt sie sich mit Archiven und anderen Bibliotheken in Berlin ab. Sie ist der kulturellen Vielfalt verpflichtet und leistet insbesondere die benutzerorientierte Literatur- und Informationsversorgung für den tertiären Bildungsbereich außerhalb der Berliner Hochschulen. Sie wirkt als bezirksübergreifendes Medien- und bibliothekarisches Innovationszentrum.
(2) Die Stiftung hat darüber hinaus die Aufgabe,
1.
zentrale Dienstleistungen für das Bibliothekswesen in Berlin zu erbringen,
2.
die bibliothekarische Informationsversorgung der Berliner Verwaltung sicherzustellen,
3.
sich an überregionalen Gemeinschaftsaufgaben des Bibliothekswesens zu beteiligen.
(3) Die Stiftung kann, nach Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Mitglieds des Senats und der Zustimmung des Stiftungsrates, durch Vertrag bibliothekarische Aufgaben des Landes Brandenburg, insbesondere landesbibliothekarische Aufgaben, übernehmen, soweit dies auch zu Entlastungen für die Stiftung führt. Der Vertrag muss die Finanzierung dauerhaft sichern.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung .

§ 3 Stiftungsvermögen, Finanzierung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Die Stiftung kann in Ergänzung der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von privaten und juristischen Personen Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- und Sachleistungen) und letztwillige Verfügungen annehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendenden getroffenen Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen; die Haushalts- und Wirtschaftsführung folgt den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Sofern das Land Berlin einen Doppelhaushalt aufstellt, soll die Stiftung Wirtschaftspläne für die entsprechenden beiden Geschäftsjahre aufstellen.
(3) Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die im Rahmen der allgemeinen Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.
(5) Darüber hinaus kann die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
§ 2 , insbesondere zur Verwertung von Rechten und zur Durchführung von Dienstleistungen, auch selbständige oder unselbständige Organisationseinheiten errichten. Die erzielten Erträge sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Neugründungen und Beteiligungen ist die Einwilligung des für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständigen Mitglieds des Senats und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.
(6) Der Rechnungshof des Landes Berlin hat unbeschadet der Prüfungsbefugnisse anderer durch Gesetz oder Satzung bestimmter Stellen das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der rechtlich selbständigen Organisationseinheiten gemäß Absatz 5 zu prüfen.
(7) Vermögensgegenstände, die Bestandteil der Sammlungen sind, darf der Vorstand nur nach Beschluss des Stiftungsrates und nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates veräußern; der Stiftungsrat kann einen finanziellen Schwellenwert festlegen, unterhalb dessen auf den Beschluss verzichtet werden kann. Der erzielte Erlös ist ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(8) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

§ 4 Organe und Beirat, Aufwendungsersatz

(1) Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Zur Beratung der Organe in fachlichen Fragen kann die Stiftung einen Beirat einsetzen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Beirates sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach den für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen. Der Stiftungsrat kann mit Genehmigung der zuständigen Fachverwaltung zur Verwaltungsvereinfachung angemessene Pauschalen festsetzen.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
1.
das für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm entsandtes Mitglied aus der Fachverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den öffentlichen Bibliotheken der Bezirke oder eine für die öffentlichen Bibliotheken in den Bezirken zuständige Vertreterin oder ein für die öffentlichen Bibliotheken in den Bezirken zuständiger Vertreter aus den Bezirksverwaltungen, die oder der vom Rat der Bürgermeister bestellt wird,
3.
eine vom Personalrat der Stiftung bestellte Vertreterin oder ein vom Personalrat der Stiftung bestellter Vertreter,
4.
vier weitere Mitglieder, die geeignet sein müssen, die Stiftung in ihren kulturellen und finanziellen Belangen zu beraten und zu kontrollieren.
Das zuständige Mitglied des Senats kann das gemäß Satz 2 Nummer 1 entsandte Mitglied jederzeit abberufen.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden von dem für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen; eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates im Amt, bis sich der neue Stiftungsrat konstituiert hat. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so muss für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden.
(3) Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen oder zu berufen. Das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann für den Fall der eigenen Verhinderung sowie der Verhinderung seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters eine andere Person aus der Fachverwaltung mit seiner Vertretung beauftragen.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere den Wirtschaftsplan und wesentliche organisatorische Maßnahmen. Durch Satzung oder Beschluss des Stiftungsrates kann bestimmt werden, für welche Geschäfte der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
(6) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 5000 Euro unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt und kann aus bis zu zwei Personen bestehen. Keine der Personen darf zugleich Mitglied des Stiftungsrates sein. Jedes Mitglied des Vorstands benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter; der Stiftungsrat muss der Benennung zustimmen.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates gebunden.
(3) Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Stiftung befugt. Der Stiftungsrat kann in den Fällen, in denen sich die Vorstandsmitglieder nicht einigen, ersatzweise eine Regelung durch Beschluss oder Weisung treffen. Durch die Satzung oder einen Beschluss des Stiftungsrates kann zudem jedes Mitglied des Vorstandes alleine zur Vertretung ermächtigt werden.
(4) Die Geschäftsverteilung im Fall eines zweiköpfigen Vorstandes wird durch die Satzung oder einen Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat kann aus bis zu zwölf sachverständigen Mitgliedern bestehen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Beschäftigte der Stiftung können dem Beirat nicht angehören.
(2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung berufen. Die Wiederberufung und die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 8 Personal

(1) Der Stiftung wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten des unmittelbaren und mittelbaren Landesdienstes des Landes Berlin ist zulässig. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist im Ausnahmefall und nur für Führungsfunktionen zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Stiftung nicht begründen.
(2) Der Stiftungsrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von
§ 80 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel III § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) geändert worden ist. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle sowie Ernennungsbehörde für den Vorstand. Die Befugnisse des Stiftungsrates nach Satz 1 und des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Satz 2 können ganz oder teilweise übertragen werden; das Nähere regelt die Satzung.
(3) Ab dem Errichtungszeitpunkt gemäß
§ 1 Absatz 1 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bisher bei der „Amerika-Gedenkbibliothek" und der „Berliner Stadtbibliothek" tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden vom Land Berlin mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Berlin jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.
(4) Die bei der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin tätigen Beamtinnen und Beamten werden am 1. Januar 2005 in den Dienst der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin übernommen; sie gelten mit diesem Termin als übergetreten. Jeder Beamtin und jedem Beamten ist der Übergang des Beamtenverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Die für die Versorgungslastenaufteilung gemäß
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherren gelten mit der Übernahme gemäß Satz 1 als erteilt.
(5) Zum Zeitpunkt der Eingliederung nach
§ 1 Absatz 2 gehen die Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse der bei dem Berliner Gesamtkatalog und bei der Senatsbibliothek Berlin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. Insbesondere werden für die von Satz 1 erfassten Beschäftigten die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin so angerechnet, als wären sie bei der Stiftung geleistet worden. Der Übergang ist jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Eingliederung schriftlich mitzuteilen.
(6) Zum Eingliederungszeitpunkt nach
§ 1 Absatz 2 werden die bei dem Berliner Gesamtkatalog und der Senatsbibliothek Berlin tätigen Beamtinnen und Beamten von der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin übernommen, ohne dass es einer Versetzung bedarf. Der Übergang richtet sich nach
§ 128 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 129 Absatz 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist. Die für die Versorgungslastenaufteilung gemäß
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherren gelten mit der Übernahme gemäß Satz 1 als erteilt.

§ 9 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung
in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung entsprechend angewandt, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen und der für die Personalwirtschaft und den Stellenplan zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 10 Satzung

(1) Die Stiftung erhält eine Satzung, die als Rechtsverordnung von dem für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek zuständigen Mitglied des Senats erlassen wird.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Aufgaben, Organisation und Verwaltung der Stiftung sowie über Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation ihrer Organe und des Beirates.

§ 11 Übergang von Rechten und Pflichten

(1) Für den Übergang der im Eigentum des Landes Berlin stehenden beweglichen Vermögensgegenstände der „Amerika-Gedenkbibliothek“ und der „Berliner Stadtbibliothek“ sowie der vom Land Berlin für die „Amerika-Gedenkbibliothek“ und die „Berliner Stadtbibliothek“ übernommenen Rechte und Pflichten ist der Errichtungszeitpunkt nach
§ 1 Absatz 1 maßgeblich.
(2) Für den Übergang der im Eigentum des Landes Berlin stehenden beweglichen Vermögensgegenstände des „Berliner Gesamtkatalogs“ und der „Senatsbibliothek Berlin“ sowie der vom Land Berlin für den „Berliner Gesamtkatalog“ und die „Senatsbibliothek Berlin“ übernommenen Rechte und Pflichten ist der Eingliederungszeitpunkt nach
§ 1 Absatz 2 maßgeblich.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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