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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Integration des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in die Charité - Universitätsmedizin Berlin (BBGes-Integrationsgesetz) Vom 29. Juni 2011

Gesetz über die Integration des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in die Charité - Universitätsmedizin Berlin (BBGes-Integrationsgesetz) Vom 29. Juni 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Integration des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in die Charité - Universitätsmedizin Berlin (BBGes-Integrationsgesetz) vom 29. Juni 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.01.2012
§ 2 - Rechtsnachfolge, Vermögensübertragung, Überlassung des Anlagevermögens, Leistungs- und Aufgabenzuweisung01.01.2012
§ 3 - Zuordnung der Aufgaben01.01.2012
§ 4 - Finanzierung01.01.2012
§ 5 - Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse01.01.2012
§ 6 - Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer01.01.2012
§ 7 - Versorgungslastenteilung01.01.2012
§ 8 - Auflösung des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben, Regelung der Fachaufsicht01.01.2012
§ 9 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes01.01.2012
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2012
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Überführung des Instituts für Toxikologie und Pharmakologie (Klinische Toxikologie und Giftnotruf Berlin), des Instituts für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit und des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums für Embryonaltoxikologie des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) in die Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité).

§ 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübertragung, Überlassung des Anlagevermögens, Leistungs- und Aufgabenzuweisung

(1) Die Charité tritt in alle Rechte und Pflichten der übertragenen Institute des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben ein, soweit sie den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Aufgabenbereichen des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben zuzurechnen sind. Hierzu zählt insbesondere die Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß § 1 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes.
(2) Das Land Berlin überträgt die in § 1 genannten Institute des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben mit den Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Rechtsnachfolge auf die Charité. Der Übergang der Wirtschaftsgüter erfolgt auf der Grundlage einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierten konsolidierten Schlussbilanz des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben sowie eines Überleitungsplanes. Eine Überlassung des gebildeten Anlagevermögens erfolgt gesondert. Hierzu wird Näheres in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der Charité im Einvernehmen mit den für Finanzen sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen geregelt.
(3) Die Charité erbringt die bislang von den überführten Instituten des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben nach § 1 erbrachten Leistungen auf den Gebieten Humantoxikologie einschließlich Giftnotruf, Tropenmedizin, Reisemedizin, AIDS sowie damit assoziierter sexuell übertragbarer Krankheiten, Infektionsschutz, Pharmakovigilanz und Embryonaltoxikologie. Hierzu wird Näheres in einer Leistungsvereinbarung zwischen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der Charité im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

§ 3 Zuordnung der Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Instituts für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit, des Instituts für Toxikologie und Pharmakologie und des Pharmakovigilanz- und Beratungszentrums für Embryonaltoxikologie werden im Rahmen der Organisationsentscheidungen und Strukturmaßnahmen der Charité unter fachlichen Gesichtspunkten den Zentren der Charité nach § 18 des Berliner Universitätsmedizingesetzes zugeordnet.
(2) Die Charité kann Aufgaben auf Beteiligungsunternehmen übertragen. Soweit es sich um gesetzliche Pflichtaufgaben des Landes handelt, ist das Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.

§ 4 Finanzierung

(1) Zur Erfüllung der nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu erbringenden Leistungen erhält die Charité einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin.
(2) Soweit der Charité besondere Kosten durch die Integration der Institute entstehen, werden diese auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises von der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung getragen.
(3) Die Höhe des Zuschusses nach Absatz 1 und die Höhe der Kosten nach Absatz 2 sowie die Festlegungen zur Überlassung des Anlagevermögens werden in der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2 Absatz 2 geregelt.

§ 5 Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden auf die Charité über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen weiter. § 613a Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Charité im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(4) Zur Charité übergeleitete Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beim Land Berlin beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen des Landes Berlin wie Bewerberinnen oder Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst des Landes Berlin angehören.
(5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.

§ 6 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von § 5 erfassten Beschäftigten, die die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährt, stellt die Charité sicher.

§ 7 Versorgungslastenteilung

Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Berlin und der Charité für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst der Charité übernommen werden, richtet sich nach § 107b des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.

§ 8 Auflösung des Berliner Betriebs für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben, Regelung der Fachaufsicht

(1) Der Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben wird aufgelöst.
(2) Die Fachaufsicht über die übertragenen Pflichtaufgaben auf Grundlage anderer Landesgesetze, des Bundesrechts oder des Rechts der Europäischen Union richtet sich abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 des Berliner Hochschulgesetzes nach der Finanzierungsverantwortung gemäß § 4. Sie ist gemeinsam mit der für Hochschulen zuständigen Verwaltung wahrzunehmen.

§ 9 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

[Änderungsanweisung zu Nummer 13 Absatz 4 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 208) geändert worden ist.]

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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