Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) Vom 3. November 1987
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule
(Deutsch-Amerikanische Schule)
Vom 3. November 1987
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVBl. S. 347) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) vom 3. November 1987 | 13.11.1987 |
Eingangsformel | 13.11.1987 |
§ 1 - Aufgabe und Aufbau der Schule | 27.07.2011 |
§ 2 - Geltung von Vorschriften | 13.11.1987 |
§ 3 - Aufnahmeverfahren | 27.07.2011 |
§ 4 - Übergang in die Sekundarstufe I, Versetzung | 27.07.2011 |
§ 5 - Bildung des Erziehungsdirektoriums | 27.07.2011 |
§ 6 - Aufgaben des Erziehungsdirektoriums | 27.07.2011 |
§ 7 - Schulleitung | 27.07.2011 |
§ 8 - Schulaufsicht | 27.07.2011 |
§ 9 - Ausführungsvorschriften | 27.07.2011 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 27.07.2011 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufgabe und Aufbau der Schule
(1) An der John-F.-Kennedy-Schule, einer Deutsch-Amerikanischen Schule (German-American Community School), werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalität soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen. Die Schule dient unmittelbar dem Gedanken der Völkerverständigung.
(2) Die John-F.-Kennedy-Schule ist eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet. Sie gliedert sich in eine Primarstufe und die Sekundarstufen I und II. Die Primarstufe umfasst die Eingangsstufe (entrance class) und die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und die Sekundarstufe II die gymnasiale Oberstufe, welche zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) führt. Ab Jahrgangsstufe 9 wird ein vierjähriger Bildungsgang angeboten, der zum High School Diploma führt.
(3) Um dem besonderen binationalen Charakter gerecht zu werden, kann der Unterricht an der John-F.-Kennedy-Schule in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden.
(4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule sollen zur Hälfte die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen.
§ 2 Geltung von Vorschriften
Für die John-F.-Kennedy-Schule gelten die für die Berliner Schule erlassenen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt. Verwaltungsvorschriften in inneren Schulangelegenheiten können durch einen entsprechenden Beschluß des Erziehungsdirektoriums (
§ 5
) den besonderen pädagogischen Bedingungen der John-F.-Kennedy-Schule angepaßt werden.
§ 3 Aufnahmeverfahren
(1) In die John-F.-Kennedy-Schule sollen zu etwa gleichen Teilen Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(2) Übersteigt die Anzahl der deutschen oder amerikanischen Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in die Eingangsstufe die Zahl der jeweils für sie nach Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen Plätze, so werden die Plätze im Losverfahren vergeben. Dabei dürfen getrennte Losgruppen gebildet werden, um die kulturelle, sprachliche und soziale Vielfalt der Schule zu gewährleisten. Vorab sind jeweils Plätze freizuhalten für:
1.
Kinder von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika mit offizieller Funktion in Berlin,
2.
Kinder, deren Geschwister im Aufnahmejahr Schülerinnen oder Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 8 oder deren Eltern an der John-F.-Kennedy-Schule tätige Lehrerinnen oder Lehrer oder sonstige Dienstkräfte sind,
3.
Kinder, deren beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(3) Eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang kommt entsprechend der vorhandenen Aufnahmekapazität nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule gewachsen sein wird. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, trifft die Schulleitung eine Auswahl. Auswahlkriterium ist dabei die Eignung nach Satz 1; der Grundsatz der paritätischen Aufnahme nach Absatz 1 ist zu beachten.
(4) Kinder und Jugendliche, die eine andere oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, können in den laufenden Bildungsgang aufgenommen werden, wenn sie für die John-F.-Kennedy-Schule ausreichende Kenntnisse der deutschen oder der englischen Sprache nachweisen und das Erziehungsdirektorium zustimmt.
(5) Alle Bewerberinnen oder Bewerber für die John-F.-Kennedy-Schule durchlaufen eine Probezeit. Schülerinnen und Schüler, die den besonderen Anforderungen der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen, müssen die Schule verlassen. Auch nach Ablauf der Probezeit kann die Klassenkonferenz bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der insbesondere wegen der Zweisprachigkeit des Unterrichts in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder schlechtere Zeugnisnoten erhalten hat, die Schule verlassen muss.
§ 4 Übergang in die Sekundarstufe I, Versetzung
(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 gehen mit dem Aufrücken in die Jahrgangsstufe 7 in die Sekundarstufe I der John-F.-Kennedy-Schule über. Wenn zu erwarten ist, dass sie den besonderen Anforderungen der Sekundarstufe I der John-F.-Kennedy-Schule nicht genügen werden, trifft die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 6 eine entsprechende Feststellung. Die Schülerin oder der Schüler muss die Schule in diesem Fall verlassen. Ist eine Entscheidung nach Satz 2 überwiegend wahrscheinlich, sind die Erziehungsberechtigten am Ende des 1. Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 darüber zu informieren.
(2) In der Sekundarstufe I sowie in dem zum High School Diploma führenden Bildungsgang erfolgen Versetzungsentscheidungen.
§ 5 Bildung des Erziehungsdirektoriums
(1) Bei der John-F.-Kennedy-Schule wird ein unabhängiges Erziehungsdirektorium gebildet.
(2) Dem Erziehungsdirektorium gehören an:
1.
das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats,
2.
ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestelltes Mitglied,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die äußeren Schulangelegenheiten zuständigen Behörde,
4.
zwei von der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benannte Persönlichkeiten,
5.
die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter und ein weiteres Mitglied der Schulleitung,
6.
zwei Elternvertreter,
7.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerschaft und
8.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte.
Die Mitglieder können sich in den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums vertreten lassen. Die in Satz 1 Nummer 6 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtelternvertretung, die in Satz 1 Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtschülervertretung und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei Jahre gewählt. Von den in Satz 1 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll jeweils eines die deutsche und eines die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika haben.
(3) Das Erziehungsdirektorium wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Erziehungsdirektoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; sie werden nur mit den Stimmen des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieds und eines der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder wirksam. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
(4) Die übrige Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums mit beratender Stimme teil.
(5) Das Erziehungsdirektorium tagt dreimal jährlich. Es kann beschließen, weitere Sitzungen abzuhalten.
§ 6 Aufgaben des Erziehungsdirektoriums
(1) Das Erziehungsdirektorium bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Inhalt der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-Schule und die pädagogischen Grundsätze, nach denen diese geleistet werden soll. Dabei müssen vor allem die gemeinsamen Aspekte der nationalen Ziele auf dem Gebiet des Schulwesens zur Geltung kommen. Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört es insbesondere,
1.
die von der Schulleitung vorzulegenden Pläne für Unterricht und Erziehung und die Stundentafeln zu genehmigen,
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des von der Schule verliehenen High School Diplomas als in den Vereinigten Staaten von Amerika gültige Hochschulreife zu überwachen,
3.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John-F.-Kennedy-Schule, für den Übergang in die Sekundarstufe I sowie für das Bestehen der Probezeit und ihre Dauer zu regeln,
4.
Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler und über einen leistungsbedingten Ausschluss von der Schule aufzustellen,
5.
auf Vorschlag der Schulleitung die Unterrichtszeit und die Ferientermine festzulegen und
6.
Vorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu erlassen.
(2) Die Schulleitung hat dem Erziehungsdirektorium über alle Schulangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, Bericht zu erstatten. Das Erziehungsdirektorium kann bestimmte Themen benennen, welche in dem Bericht zwingend anzusprechen sind.
(3) Das Erziehungsdirektorium ist bei Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche ausschließlich die John-F.-Kennedy-Schule betreffen, zu hören.
(4) Die Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von Lehrkräften und Mitgliedern der Schulleitung an der John-F.-Kennedy-Schule bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdirektoriums. Wird die Genehmigung verweigert, so kann im Fall einer eine Lehrkraft betreffenden Entscheidung die Schulleitung, im Fall einer die Schulleitung betreffenden Personalentscheidung die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung des für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglieds beantragen. Dem Entscheidungsantrag ist eine Stellungnahme des Erziehungsdirektoriums beizufügen, der die wesentlichen Gründe der Entscheidung zu entnehmen sind. Betrifft die Genehmigung nach Satz 1 ein Mitglied des Erziehungsdirektoriums oder eine Lehrkraft, die eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen eines Mitglieds unterrichtet, so ist das betroffene Mitglied während der Beratung und Abstimmung über diese Frage von der Sitzung ausgeschlossen.
(5) Das Erziehungsdirektorium entscheidet über Widersprüche und andere Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der John-F.-Kennedy-Schule, soweit diese innere Schulangelegenheiten betreffen. Es kann eine fachkundige Person mit der Vorbereitung seiner Entscheidung nach Satz 1 beauftragen.
§ 7 Schulleitung
(1) Die Schulleitung wird von jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Primarstufe und jeweils einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika für die Sekundarstufen wahrgenommen.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren eine geschäftsführende Schulleiterin oder einen geschäftsführenden Schulleiter und bestimmen, wer diese oder diesen im Falle der Verhinderung vertritt. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt insbesondere die Rechte aus
§ 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 des Schulgesetzes
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wahr.
(3) In Abweichung von
§ 72 Absatz 2 des Schulgesetzes
schlägt die Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber vor.
§ 8 Schulaufsicht
Der staatlichen Schulaufsicht obliegt die Sorge dafür, daß die John-F.-Kennedy-Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den übrigen öffentlichen Schulen zurücksteht, auch wenn die Lehr- und Erziehungsmethoden sowie die Lehrstoffe von denen der übrigen öffentlichen Schulen abweichen.
§ 9 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 26. Oktober 1964 (GVBl. S. 1154) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Eberhard Diepgen
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