Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien Vom 22. November 2011
Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung
des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
zu berücksichtigenden Berechnungskriterien
Vom 22. November 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien vom 22. November 2011 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
§ 1 - Betriebsnotwendiges Kapital | 01.01.2012 |
§ 2 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Anlage | 01.01.2012 |
Auf Grund des
§ 16 Absatz 8 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG)
vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Betriebsnotwendiges Kapital
Das betriebsnotwendige Kapital wird wie folgt ermittelt:
Anlagevermögen zuzüglich Umlaufvermögen ergibt das betriebsnotwendige Vermögen. Das betriebsnotwendige Kapital ergibt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen abzüglich Abzugskapital und Differenzierungsabschlag gemäß dem in der
Anlage
zu dieser Verordnung festgelegten Berechnungsschema.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2011
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Harald Wolf |
Regierender Bürgermeister | Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen |
Anlage
zu
§ 1
(Betriebsnotwendiges Kapital)
Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital und den Differenzierungsabschlag zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen.
Betriebsnotwendiges Kapital:
I. Anlagevermögen
•
immaterielle Vermögensgegenstände
•
Sachanlagen
zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen, die über die handelsrechtlich üblichen Abschreibungen hinausgehen
abzüglich geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sowie gebildeter Festwert für Müllgroßbehälter (MGB)
•
abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen
•
betriebsnotwendige Beteiligungen
abzüglich Beteiligungsergebnisse
zuzüglich
II. Umlaufvermögen
•
Vorräte
•
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
•
liquide Mittel aus Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin
•
sonstige Vermögensgegenstände
= betriebsnotwendiges Vermögen
III. Abzugskapital
•
Sonderposten aus Zuschüssen
•
erhaltene Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin
•
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
•
sonstige Verbindlichkeiten
abzüglich Kostenüberdeckungen gemäß
§ 16 Absatz 6 des Berliner Betriebe-Gesetzes
= Zwischensumme Kapital
•
abzüglich von 1,5 % der Zwischensumme Kapital (Differenzierungsabschlag)
= betriebsnotwendiges Kapital
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