StPAuflG
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Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG) Vom 5. November 2012

Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
(Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG)
Vom 5. November 2012
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG) und zur Anpassung davon betroffener Gesetze vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG) vom 5. November 201211.11.2012
§ 1 - Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)11.11.2012
§ 2 - Gründung des „Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)“ und Aufgaben11.11.2012
§ 3 - Versetzungen der Personalüberhangkräfte11.11.2012
§ 4 - Verfahren während des Abwicklungszeitraums11.11.2012
§ 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten11.11.2012
§ 6 - Beschäftigungsvertretungsrechtliche Regelungen11.11.2012
§ 7 - Verfahren am Ende des Abwicklungszeitraums11.11.2012

§ 1 Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) mit seinen bisherigen Aufgaben aufgelöst.

§ 2 Gründung des „Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP)“ und Aufgaben

(1) Gleichzeitig mit Auflösung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) wird das „Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP)“ als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Finanzen gegründet.
(2) Beamtinnen und Beamte des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neu gegründeten Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), ohne dass es einer Versetzung bedarf.
(4) Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) ist Dienstbehörde und Personalstelle seiner Dienstkräfte. Der Abwicklungszeitraum dauert längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. Übergangseinsätze des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) bleiben bestehen.
(5) Die im Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) befindlichen Ausstattungen, Sachmittel, Verbindlichkeiten und Forderungen gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) über.
(6) Aufgabe des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Abwicklung des früheren Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) und die Versetzung der ihm unterstellten Personalüberhangkräfte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 3 Versetzungen der Personalüberhangkräfte

(1) Die Personalüberhangkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) werden in die Dienststellen des Landes Berlin versetzt, in denen sie am 31. Dezember 2011 eingesetzt waren (Einsatzdienststelle). Zu diesen Dienststellen gehören auch die Eigenbetriebe nach dem
Eigenbetriebsgesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374). Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer anderen Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt.
(2) Personalüberhangkräfte, die am 31. Dezember 2011 ohne Bezüge beurlaubt oder freigestellt waren, werden in die Dienststellen versetzt, die die Dienstkräfte in das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt haben (Herkunftsdienststelle). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Freizeitphase der Altersteilzeit befanden oder bis zum 31. Dezember 2013 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eintreten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Personalüberhangkräfte, die sich am 31. Dezember 2011 in Gestellungen oder Zuweisungen befanden oder dauerhaft oder längerfristig erkrankt waren und zu diesem Zeitpunkt keine Einsatzdienststelle hatten, werden in die Senatsverwaltung für Finanzen versetzt. Sollte die jeweilige Personalüberhangkraft zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in einer Dienststelle des Landes Berlin eingesetzt sein, so wird sie in diese Einsatzdienststelle versetzt. Dies gilt nicht für Personalüberhangkräfte nach Satz 1. Eine dauerhafte oder längerfristige Erkrankung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn die Personalüberhangkraft länger als 42 Kalendertage innerhalb eines Jahres erkrankt war. Die Senatsverwaltung für Finanzen tritt in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Gestellungsvertrages ein.
(4) Die Versetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 dienen einem dienstlichen Bedürfnis. Sie können auch ohne Zustimmung der zu versetzenden Personalüberhangkraft erfolgen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) entscheidet im begründeten Einzelfall über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3, in denen die individuellen Interessen des Einzelnen überwiegen.
(5) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Versetzung im Sinne der zuvor genannten Regelungen zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.

§ 4 Verfahren während des Abwicklungszeitraums

Bis zum Vollzug der Versetzungen nach
§ 3 bleiben zur Sicherstellung des Beschäftigungsanspruchs die Beschäftigungseinsätze und Abordnungen von Personalüberhangkräften bestehen. Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) kann die ihm unterstellten Personalüberhangkräfte auch in neue Beschäftigungseinsätze abordnen. Gestellungen bleiben ebenfalls bestehen.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) und die Senatsverwaltung für Finanzen dürfen zur Erfüllung der nach diesem Gesetz festgelegten Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeiten, verwalten und speichern. Zulässig ist die Verarbeitung von Stammdaten zur Person, von Angaben zum Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der Personalüberhangkräfte, zu ihren beruflichen Neigungen und Interessen, soweit letztere von den Personalüberhangkräften geäußert wurden, sowie von Angaben, die mit dem Vermittlungsprozess zusammenhängen (Vermittlungsmerkmale). Die Weiterführung der automatisierten Datei zum Zwecke der Verwaltung und Versetzung der Personalüberhangkräfte ist zulässig. Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten durch andere Dienststellen des Landes Berlin oder externe Stellen ist unzulässig.
(2) Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) haben die Funktion einer Personalwirtschaftsstelle.
(3) Zur Abwicklung der mit den Versetzungen verbundenen Verwaltungsvorgänge oder zur Prüfung eines neuen Beschäftigungseinsatzes übermittelt das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) oder die Senatsverwaltung für Finanzen den jeweiligen Dienststellen des Landes Berlin die erforderlichen personenbezogenen Daten der betreffenden Personalüberhangkraft. Nach der erfolgreichen Versetzung der Personalüberhangkraft und wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Versetzungsverfahrens, werden die personenbezogenen Daten in der automatisierten Datei gelöscht.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Abwicklung von Verwaltungsvorgängen hinsichtlich ihrer Personalüberhangkräfte die erforderlichen personenbezogenen Daten der zur Senatsverwaltung für Finanzen versetzten Personalüberhangkräfte speichern, verarbeiten und zur Prüfung von Beschäftigungseinsätzen und Abordnungen an Dienststellen des Landes Berlin weitergeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Verhandlungen über Gestellungen. Die Einrichtung und Führung einer automatisierten Datei, die die personenbezogen Daten und Vermittlungsmerkmale der Personalüberhangkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen speichert, verarbeitet und verwaltet, ist zulässig.
(5) Die Regelungen über die Datenverarbeitung durch die Personalstelle für Zwecke der Personalverwaltung bleiben unberührt.

§ 6 Beschäftigungsvertretungsrechtliche Regelungen

(1) Für die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Hauptpersonalrats. Er hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung des Personalrats dieser Dienststelle. Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats sind die Ersatzmitglieder des Hauptpersonalrats. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats beginnt mit der Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) und endet mit dessen Auflösung.
(2) Für die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen für die Geschäfte und Interessen der weiblichen Beschäftigten des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) zuständig. Sie hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Frauenvertreterin dieser Dienststelle. Ihre Stellvertreterin ist die Stellvertreterin der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Wahrnehmung der Aufgaben beginnt mit der Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) und endet mit dessen Auflösung. Die Amtszeit der gewählten Frauenvertreterin des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) dauert bis zur Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) fort. Entsprechendes gilt für ihre Stellvertreterin.
(3) Für die Interessen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Hauptschwerbehindertenvertretung zuständig, solange eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Sie hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung dieser Dienststelle.

§ 7 Verfahren am Ende des Abwicklungszeitraums

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ist das Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP) aufgelöst.
(2) Die Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 der Behörde angehören, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Dienstkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen, einer Versetzung bedarf es nicht.
(3) Die im Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagement (EZeP) befindlichen Ausstattungen, Sachmittel, Verbindlichkeiten und Forderungen gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf die Senatsverwaltung für Finanzen über.
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