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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz über die Bestimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre Vom 29. November 2013

    Gesetz über die Bestimmung
    der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
    als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre
    Vom 29. November 2013
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Bestimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre vom 29. November 201301.01.2014
    Eingangsformel01.01.2014
    § 1 - Dienstbehörde und Personalstelle01.01.2014
    § 2 - Personal- und Sachmittelübergang01.01.2014
    § 3 - Änderung des Schulgesetzes01.01.2014
    § 4 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes01.01.2014
    § 5 - Inkrafttreten01.01.2014
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Dienstbehörde und Personalstelle

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 (Übergangszeitpunkt) wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für die Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an allen öffentlichen Schulen.

    § 2 Personal- und Sachmittelübergang

    Der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht.

    § 3 Änderung des Schulgesetzes

    [Änderungsanweisungen zum
    Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist.]

    § 4 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

    [Änderungsanweisung zur
    Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
    in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) und durch Artikel III des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist.]

    § 5 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
    Berlin, den 29. November 2013
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Ralf Wieland
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Klaus Wowereit
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